Lebensmittelwerbung: Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
Rechtsrahmen für die Kommunikation
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Mit der EU-Verordnung (EU-Claims Verordnung) über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln hat der europäische Gesetzgeber einen strikten Rechtsrahmen für die Kommunikation betreffend die besondere Zusammensetzung und positive Wirkung eines Lebensmittels auf die Gesundheit geschaffen.
Die Verordnung gilt für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in der Werbung für Lebensmittel verwendet werden. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in nicht kommerzielle Mitteilungen (z.B. Ernährungsempfehlungen von staatlichen Gesundheitsbehörden, Informationen in der Presse und wissenschaftliche Veröffentlichungen) sind vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen.
Nährwertbezogene Angaben (z.B. "fettarm“, "light“) dürfen nur verwendet werden, wenn sie im Anhang zur Verordnung genannt sind und den dort festgelegten Definitionen und Verwendungsbedingungen entsprechen. Der Anhang ist abschließend ("taxativ“) d.h. Angaben, die dort nicht enthalten sind, sind unzulässig.
Gesundheitsbezogene Angaben (z.B. "... unterstützt die Darmflora") sind grundsätzlich verboten. Ihre Verwendung ist zulässig, wenn sie den der Verordnung entsprechen, nach dieser zugelassen und in die Listen nach Artikel (Art) 13 und 14 eingetragen sind. Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Gesundheitsbezogene Angaben gem. Artikel 13 ("Art 13-Liste")
Die Art 13-Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben ist im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie nennt Gesundheitsangaben, die künftig ohne weitere Genehmigung durch die Behörden von den Lebensmittelunternehmern in der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln verwendet werden dürfen. Sie basiert auf den wissenschaftlichen Stellungnahmen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Diese betreffen überwiegend gesundheitsbezogene Angaben über Vitamine und Mineralstoffe.
Die Verordnung beinhaltet auch "Nährwertprofile“: Entspricht ein Lebensmittel nicht dem vorgegebenen Nährwertprofil, dürfen weder Angaben zu seinem Nährwert (z.B. "fettarm“, "mit Vitamin C“) noch zu seiner Wirkung auf die Gesundheit gemacht werden, auch wenn die Angabe wissenschaftlich abgesichert ist. Bei der Erarbeitung der Profile soll der Gehalt an bestimmten Nährstoffen wie Salz, Fett, Zucker, gesättigten Fettsäuren und Transfettsäuren in Lebensmitteln berücksichtigt werden. Entspricht ein einziger Nährstoff nicht dem Profil, darf eine nährwertbezogene Angabe nur unter der Voraussetzung aufscheinen, wenn ein Hinweis "hoher Gehalt an (Name des Nährstoffs, der das Profil überschreitet)“ in unmittelbarerer Nähe der betreffenden Angabe zusätzlich angebracht wird.
Stand: 19.12.2022