Werbung und Marktkommunikation, Fachgruppe

Außenwerbung und StVO

Was ist bei der Genehmigung für Ankündigungsunternehmen rechtlich zu beachten?

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Die Genehmigung von Außenwerbung ist im Ortsgebiet grundsätzlich rechtlich zulässig. Außerhalb des Ortsgebietes ist, in Bezug auf die Genehmigung von Außenwerbung, auf jeden Fall – aus Gründen der Verkehrssicherheit – auf Gemeinde-, Landes- und Bundesstraßen eine straßenverkehrsrechtliche Bewilligung (nach der Straßenverkehrsordnung) bei der Bezirksverwaltungsbehörde (BH) einzuholen.

Bei Autobahnen und Schnellstraßen wird die straßenverkehrsrechtliche Bewilligung vom Mautbetreiber ASFINAG erteilt. Zusätzlich zur Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Bestimmungen nach der Bauordnung, der Raumordnung und nach dem Ortsbildschutz zu beachten.

Ist die Außenwerbeanlage eine eigene Konstruktion und/oder beleuchtet ist eine eigene Bewilligung durch die jeweilige Gemeinde bzw. den Magistrat notwendig. Eine gesonderte Bewilligung ist bei beleuchteten Anlagen und LED-Boards einzuholen, da geprüft wird, ob eine mögliche "Blendwirkung" Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben könnte.

Weiters sind die Richtlinien für das Straßenwesen (RVS 5.06.11 und RVS 5.06.12) in Bezug auf die maximale Schriftgröße und die maximale Anzahl von Silben für die Außenwerbung. Diese Richtlinien gelten als Auflagen im bau- und straßenverkehrsrechtlichen Bewilligungsbescheid (§ 84 StVO). Diese RVS stellen auf den Stand der Technik ab und sind von den einzelnen Beteiligten in den Planungs- und Ausführungsphasen (Planer, Ingenieure, Ausführende, Verwaltungen) heranzuziehen. Diese Normen sollen ein einheitliches Qualitäts- und Sicherheitsniveau in Bezug auf Planung, Bau und Betrieb von Verkehrsinfrastruktur gewährleistet.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Fachverbandes Werbung und Marktkommunikation ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

Stand: 11.01.2024