„Nebenrechte“ im Gewerberecht
Welche Tätigkeiten darf ich als Werbeunternehmer neben meiner Gewerbeberechtigung ausüben?
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Mit der Gewerbeberechtigung erhält ein Gewerbetreibender das Recht, Tätigkeiten des jeweiligen Gewerbes auszuüben. Um ein in der Praxis sinnvolles Wirtschaften zu ermöglichen, stehen dem Gewerbetreibenden über sein angemeldetes Gewerbe hinaus wichtige "Nebenrechte" zu.
Im Sinne der Liberalisierung und Modernisierung des Gewerberechts in den letzten Jahren wurde daher dem Gewerbetreibenden mittels "Nebenrechten“ die Möglichkeit eingeräumt, weitere Tätigkeiten abseits seiner ursprünglichen Gewerbeberechtigung auszuführen.
In Folge sollen daher diese "Nebenrechte" nach §32 GewO exemplarisch nach Relevanz für die Werbewirtschaft dargestellt werden:
- Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten aus anderen Gewerben, um das Produkt oder die Dienstleistung absatzfähig zu machen
- Leistungen anderer Gewerbe in geringem Umfang, welche eigene Leistungen sinnvoll ergänzen
- Planung von Arbeiten, die im zulässigen Umfang der Gewerbeberechtigung liegen
- Kauf, Verkauf, Vermietung und Vermittlung von Waren, soweit diese Tätigkeit nicht Gegenstand eines reglementierten Gewerbes ist
- unentgeltlicher Ausschank von Getränken (ausschließlich in den eigenen Räumlichkeiten)
Bei der Ausübung dieser Nebentätigkeiten muss jedoch der wirtschaftliche Schwerpunkt der ursprünglichen Gewerbetätigkeit erhalten bleiben. So darf ein Gewerbetreibender diese Regelung der Nebentätigkeiten nicht missbräuchlich ausnutzen, um Gewerbe schwerpunktmäßig auszuüben, für welche er keine Berechtigung besitzt.
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Stand: 09.08.2022