Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten, Fachgruppe

Einrichtung interner Meldekanäle für Whistleblower!

Versicherungsmaklergesellschaften müssen bis 17. Dezember 2023 interne Meldekanäle für Whistleblower einrichten.

Lesedauer: 1 Minute

21.11.2023

Am 24.2.2023 wurde das so genannte HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) kundgemacht, welches die europäische Richtlinie 2019/1937 (WhistleblowerRL) ins nationale Recht umsetzt. Es regelt konkrete Mindestvorgaben für einen wirksamen Hinweisgeberschutz.

Ein Hinweisgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit von einer Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und diese durch einen Hinweis aufdeckt. Ein Kernstück dieser Rechtsvorschrift ist die Einrichtung eines internen Meldesystems. Es sollte so gestaltet werden, dass sich die Hinweisgeber grundsätzlich an diese Stelle melden.

Bis 17. Dezember 2023 haben nun alle Versicherungsmaklergesellschaften interne Meldekanäle einzurichten. Einzelunternehmer sind nicht davon umfasst. Wenn die Einrichtung von Meldekanälen unterbleibt, gibt es allerdings keine Sanktionierung.

Die weiteren Bestimmungen des HSchG sind bereits jetzt von Versicherungsmaklergesellschaften, welche in Form von GmbHs, AGs, OGs und KGs agieren, einzuhalten. Einzelunternehmer sind vom Anwendungsbereich nicht erfasst.

Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft stellte Überlegungen an, einen Auslegungsbehelf für das HSchG zu erstellen, dieser wurde jedoch bis jetzt noch nicht veröffentlicht. Mehr Informationen finden Sie jedenfalls in unserer diesbezüglichen Mitgliederinformation und auf den Infoseiten der WKÖ.

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