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Holzwürfel mit Aufschrift AGB und Paragraphen-Symbol in weißer Schrift mit grau hinterlegtem Kreis, in der Unschärfe zeigt sich darunter eine ausgebreitete Tageszeitung
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Buchhaltung

BG Buchhaltung: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mustervorlage des Fachverbandes Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie

Lesedauer: 1 Minute

23.05.2025

Der Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie empfiehlt den Bilanzbuchhalter:innen, Buchhalter:innen und Personalverrechner:innen die Verwendung der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen: 

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Hinweis
Die Mediationsklausel wurde im Jänner 2025 aus Gründen der Aktualität aus den AGB gestrichen. Alternativ wird beispielsweise auf die Mediationsregeln und Mediationsklauselndes Vienna International Arbitral Centre verwiesen.

AGB Bilanzbuchhaltung

AGB Buchhaltung

AGB Personalverrechnung

AGB Buchhaltung / Personalverrechnung

Formulare aufgrund der DSGVO

Die AGB und die Beiblätter zu den AGB wurden rechtlich auf Aktualität überprüft und hinsichtlich der DSGVO überarbeitet.

Ergänzende Formulare:

siehe auch unter www.ubit.at/dsgvo-bh

Hinweis
Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur dann sinnvoll, wenn diese auch zum Vertragsinhalt werden. Es empfiehlt sich dringend, eine ausdrückliche – am besten schriftliche – Bestätigung der Anerkennung der AGB seitens des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin einzufordern. Im Streitfall hat das Gericht insbesondere zu prüfen, ob der Vertragspartner oder die Vertragspartnerin klar und deutlich genug auf die Einbeziehung der AGB hingewiesen wurde.
Achtung

Die Übermittlung von AGB auf Rechnungen, Lieferscheinen oder dergleichen ist grundsätzlich wirkungs- und sinnlos.

Hinweis
Nachteilige, ungewöhnliche und überraschende Klauseln, also Klauseln, mit denen der andere Vertragspartner oder die andere Vertragspartnerin nach den Begleitumständen des Vertrages und dem Erscheinungsbild der Urkunden nicht rechnen brauchte, werden nicht Vertragsinhalt, wenn sich diese lediglich in AGB finden, also nicht eigens ausverhandelt werden, es sei denn, der Vertragspartner oder die Vertragspartnerin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen.
Achtung

Individualvereinbarungen – soweit im Streitfall belegbar – gehen AGB immer vor!