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Novelle zum Arbeitszeitgesetz: Auswirkungen auf einzelne Kollektivverträge

Kurzüberblick im Bereich Druck

Lesedauer: 2 Minuten

Seit 1.9.2018 ist das Arbeitszeitpaket 2018 in Kraft. Zentraler Inhalt der Novelle zum Arbeitszeitgesetz (AZG) und Arbeitsruhegesetz (ARG) ist die Erlaubnis, Mitarbeiter bei besonderem Bedarf künftig bis zu 12 Stunden am Tag beschäftigen zu können. Die Novelle beinhaltet aber nicht nur mehr Flexibilität, sondern auch klare Ablehnungsrechte der Arbeitnehmer für zusätzliche Arbeitsleistungen.

Im Zuge der Änderungen ist auch das Verhältnis der gesetzlichen Regelungen zu bestehenden Kollektivverträgen bzw. innerbetrieblichen Betriebsvereinbarungen oder Einzelvereinbarungen zu beachten. Wir haben für Sie die Eckpunkte des Arbeitszeitpakets aufbereitet sowie die Auswirkung im Wechselspiel mit den anzuwendenden Kollektivverträgen.

Weitere Detailinformationen zu Arbeitszeit-Regelungen in Österreich

Arbeitszeitgrenzen bisher und NEUBisherAb 1.9.
Höchstarbeitszeit in Ausnahmefällen12/60 Stunden−−
Höchstarbeitszeit pro Tag/Woche10/50 Stunden12/60 Stunden
Höchstarbeitszeit pro Woche im 17 Wochen-Schnitt48 Stunden 
Gesetzliche Normalarbeitszeit;
Arbeit darüber meist Überstunden (viele Ausnahmen)
8/40 Stunden
Gleitzeit – Höchstgrenzen Normalarbeitszeit10/50 Stunden12/60 Stunden

Erklärung von Abkürzungen:
NAZ = Normalarbeitszeit, THAZ = Tägliche Höchstarbeitszeit, WE/FT = Wochenende/Feiertag, KV = Kollektivvertrag, BV = Betriebsvereinbarung, EU-RL = EURichtlinie.

Strafen durch das Arbeitsinspektorat sind nur dann möglich, wenn die gesetzlichen Höchstgrenzen von 12h/Tag bzw. 60h/Woche überschritten werden!

Wochenenden und Feiertage
BisherAb 1.9.
Beschäftigungsverbot von Samstag 13 Uhr bis inkl. Sonntag sowie an Feiertagen zahlreiche Ausnahmen per Gesetz, Verordnung + KVbei "vorübergehendem besonderen Arbeitsbedarf" Beschäftigung an 4 Wochenenden oder Feiertagen pro Jahr und AN. Nähere Informationen.

Egal, ob der per 14.6.2017 untergegangene Kollektivvertrag für betriebliche Arbeitsverhältnisse noch nachwirkt, oder nicht: Die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorteilhaften flexiblen Regelungen des AZG NEU können angewendet werden. Dazu kann es im Einzelfall notwendig sein mit den Arbeitnehmern eine vertragliche Regelung vorzunehmen.

Die Regelungen der Höchstarbeitszeit 12/60 und Arbeit an vier Wochenenden bzw. Feiertagen sind unmittelbar anwendbar.

Ablehnungsrecht von Überstunden

Schon bisher durften Arbeitnehmer nicht zu Überstundenarbeit eingeteilt werden, wenn "berücksichtigungswürdige Interessen" der Überstundenarbeit entgegenstanden.

Zusätzlich dazu können Arbeitnehmer nun Überstunden, mit denen die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden bzw. die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, ohne Angabe von Gründen einseitig ablehnen.

Benachteiligungsverbot und Kündigungsschutz

Wegen der Ablehnung dürfen Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden (primär betreffend Entgelt, Aufstiegsmöglichkeiten, Versetzung). Eine wegen der Ablehnung ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers kann vom Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen (nach Ausspruch) beim Arbeitsgericht bekämpft werden.

Wahlrecht bei Abgeltung von Überstunden in Zeit oder Geld

Für Überstunden, mit denen die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden bzw. die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, besteht nun ein einseitiges Wahlrecht des Arbeitnehmers, ob er die Überstunde in Geld oder durch Zeitausgleich abgegolten haben möchte (gilt auch für Überstunden bei Gleitzeit).

Das Wahlrecht muss möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraumes ausgeübt werden. Der Abrechnungszeitraum ist in der Regel der Monat, in dem die Überstunde geleistet wurde.

Rückfragen

Individuelle Fragen richten sie bitte an Dr. Wolfgang Punz: wolfgang.punz@wko.at

Stand: 16.07.2024