Zwei Personen stehen an großer Druckmaschine und blicken darauf
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Druck, Fachgruppe

Impressum-Vorschriften

Auswirkung auf den Printbereich

Lesedauer: 7 Minuten

I. Was ist das Impressum und was muss darin enthalten sein?

Die nachfolgenden Ausführungen sollen die relevanten Bestimmungen des Mediengesetzes, soweit dieses direkt für den Drucker anwendbar ist, oder auch im Sinne der Kundenberatung bedeutsam ist, darstellen.

II. Definitionen im Mediengesetz (§1):

§ 1 MedienG sieht vor:

  • „Medium“: jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder Massenverbreitung.
  • „Medieninhalt“: Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild, die in einem Medium enthalten sind.
  •  „periodisches Medium": ein periodisches Medienwerk oder ein periodisches elektronisches Medium.
  •  „Medienwerk“: ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt.
  •  „Druckwerk“: ein Medienwerk, durch das Mitteilungen oder Darbietungen ausschließlich in Schrift oder in Standbildern verbreitet werden.
  •  „Periodisches Medienwerk oder Druckwerk“: ein Medienwerk oder Druckwerk, das unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal im Kalenderjahr in gleichen oder ungleichen Abstanden erscheint und dessen einzelne Nummern, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden, durch ihren Inhalt im Zusammenhang stehen.
  • „Periodisches elektronisches Medium": ein Medium, das
    • auf elektronischem Wege ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder
    • abrufbar ist (Website) oder
    • wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium).
  • „Medienunternehmen": ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie seine Herstellung und Verbreitung oder, seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit entweder besorgt oder veranlasst werden.
  • „Mediendienst“: ein Unternehmen, das Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen in Wort, Schrift, Ton oder Bild versorgt.
  • "Medieninhaber": wer
    • ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder
    • sonst die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
    • sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
    • sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt.
  • „Herausgeber“: wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt.
  • „Hersteller“: wer die Massenherstellung von Medienwerken besorgt.
  • „Medienmitarbeiter“: wer in einem Medienunternehmen oder Mediendienst an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen des Mediendienstes journalistisch mitwirkt, sofern er als Angestellter des Medienunternehmens oder Mediendienstes oder als freier Mitarbeiter diese journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausübt.
  • „Medieninhaltsdelikt“: eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht.

Das Impressum bedeutet, dass jeder Medienunternehmer eines Medienwerkes, also insbesondere von Druckprodukten, gewisse Angaben auf den Produkten vorzunehmen hat.

Daneben gibt es noch die Offenlegungspflicht gem. §25 MedienG, welche bei Druckprodukten vor allem Periodika betrifft.

Ein Impressum ist hauptsächlich für physische Medienwerke/Druckprodukte vorgesehen, für Websites und elektronische Medien ist die Impressumspflicht einfacher gestaltet.

Grundsätzlich gilt für alle Medienwerke § 24 MedienG, der folgende Angaben vorschreibt:

Anzugeben sind Name und Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und Herstellungsort. Der Medieninhaber ist der für den Inhalt Verantwortliche – also regelmäßig der Auftraggeber des Druckers, z. B. der Verlag. Der Hersteller ist im Printbereich der Drucker oder Vervielfältiger. Der Verlagsort ist regelmäßig der Ort des Verlagssitzes, der Herstellungsort der tatsächliche Ort des Druckes.

Für Periodika und elektronische Medien gelten unten dargestellte abweichende und teilweise weitergehende Regelungen.

III. Welche Druckprodukte unterliegen der Impressumspflicht?

Wichtige Druckprodukte, welche als „Druckwerke“ im Sinn des Mediengesetzes der Impressumspflicht unterliegen sind:

Bücher

Das Impressum (auf gesetzliches Minimum reduziert):


Beispiel:

Verlag: Haselmaus Verlag GmbH, Haselhofen

Druck: Dachs Druck GmbH, Dachshausen


Kleine Newsletter und kleine Websites

Darunter versteht man Produkte, die nur eine Präsentation des Medieninhabers enthalten (z. B. ein bloßer Webshop), nicht aber redaktionelle Beiträge, die zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung geeignet sind. Es sind folgende Angaben notwendig:

  • Name bzw. Firma des Medieninhabers
  • Unternehmensgegenstand und
  • Wohnort bzw. Sitz (Niederlassung) des Medieninhabers.

Große Newsletter und große Websites

Geht der Inhalt von Websites und Newslettern über die bloße Präsentation des Medieninhabers und seiner Produkte hinaus, ist mehr anzugeben. Das liegt dann vor, wenn redaktionelle Beiträge bzw. solche, die zur Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung geeignet sind, bereitgestellt werden.

Anzugeben sind dann:

  • Name/Firma des Medieninhabers
  • Unternehmensgegenstand
  • Wohnort/Sitz (Niederlassung) des Medieninhabers
  • Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums ("Blattlinie"
  • Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist
  • bei Gesellschaften und Stiftungen: vertretungsbefugte Organe (z. B. Geschäftsführer/ Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrats
  • bei Gesellschaften: Gesellschafter mit Art und Höhe der Beteiligung inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen
  • bei Vereinen auch Vorstand und Vereinszweck
  • bei Stiftungen auch Stifter und Begünstigte.

Sind die anzugebenden Gesellschafter ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen. Sind auch dies wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzugeben usw. Dabei besteht für direkt oder indirekt beteiligte Personen, Treugeber, Stifter und Begünstigte einer Stiftung die Verpflichtung, dem Medieninhaber auf Aufforderung die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen.

Die Offenlegung kann bei gedruckten Newslettern über einen Link auf die Website erfolgen.

IV. Auswirkungen auf den Print-Bereich

Die Regelungen sind für den Print-Bereich relevant, z. B. für gedruckte Newsletter oder Magazine. In Druckwerken hat die Offenlegung der genannten Informationen zusammen mit dem Impressum jedes einzelnen Druckwerks zu erfolgen. Alternativ dazu kann man die Offenlegung auch durch einen Hinweis auf eine Website erfüllen. Diese Offenlegung auf der Website muss dann aber ständig leicht und unmittelbar auffindbar sein.

Plakate und Werbeflyer

§ 24. (1) des Mediengesetzes besagt: Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben.

Deshalb ist – so wie bei jedem Druckwerk – das Impressum anzugeben


Beispiel:

Xenox Werbung GmbH, 5020 Salzburg

Hersteller: Lux Druck GmbH, 4052 Ansfelden


Wichtig ist, dass der tatsächliche physische Herstellungsort angegeben wird.

Medieninhaber ist nach dem Mediengesetz (siehe Begriffsdefinitionen oben), wer die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst. Medieninhaber wäre im Beispielsfall Xenox Werbung (das ist die Firma, die für den Inhalt verantwortlich ist und das Plakat bzw. das Flugblatt inhaltlich in Auftrag gegeben hat).

Nach dem Mediengesetz ist der offizielle Firmenwortlaut (wie im Firmenbuch und /oder Gewerberegister einzusehen) anzugeben.

Periodische Medienwerke und Druckwerke

Offenlegung (§ 25)

Der Medieninhaber jedes periodischen Mediums hat die unten angeführten Angaben zu veröffentlichen. Bei periodischen Medienwerken ist dazu im Impressum auch darüber zu informieren, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen.

Bei wiederkehrenden elektronischen Medien ist entweder anzugeben, unter welcher Web- Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen

Dienste Anbieter im Sinne des E-Commerce-Gesetzes, so können die Angaben zur Offenlegung gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.

Verpflichtende Angaben

Anzugeben sind der Medieninhaber mit Namen oder Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz (Niederlassung) und den Namen der vertretungsbefugten Organe des Medieninhabers, im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates auch dessen Mitglieder.

Darüber hinaus sind für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben. Ferner sind allfällige stille Beteiligungen am Medieninhaber und an den an diesem direkt oder indirekt im Sinne    des vorstehenden Satzes beteiligten Personen anzugeben und Treuhandverhältnisse für jede Stufe offenzulegen. Im Fall der direkten oder indirekten Beteiligung von Stiftungen sind auch der Stifter und die jeweiligen Begünstigten der Stiftung offenzulegen. Ist der Medieninhaber ein Verein oder ist am Medieninhaber direkt oder indirekt ein Verein beteiligt, so sind für den Verein dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben. Direkt oder indirekt beteiligte Personen, Treugeber, Stifter und Begünstigte einer Stiftung sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Medieninhaber diesem die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen. Die Betroffenen sind verpflichtet, den Medieninhaber diesen die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen.

Es sind daher nicht nur Großgesellschafter (unmittelbare Beteiligung über 25 % bzw mittelbare Gesamtbeteiligungen über 50 %) anzugeben, sondern sämtliche Gesellschafter inklusive sämtlicher Angaben über Beteiligungen, Stimmrechte und Treuhandverhältnisse.

Ist eine nach den vorstehenden Bestimmungen anzugebende Person zugleich Inhaber eines anderen Medienunternehmens oder Mediendienstes, so müssen auch die Firma, der Unternehmensgegenstand und der Sitz dieses Unternehmens angeführt werden.

Zu veröffentlichen ist ferner eine Erklärung über die grundlegende Richtung eines periodischen Druckwerks (Blattlinie) oder sonst eines periodischen Mediums. Im Sinne des so genannten Überzeugungsschutzes für Mitarbeiter (§ 2 Mediengesetz) werden Änderungen und Ergänzungen der grundlegenden Richtung erst wirksam, sobald sie veröffentlicht sind.


Achtung:
Wichtig ist, dass unter Periodika nicht nur Zeitungen und Zeitschriften im üblichen Sprachgebrauch zu verstehen sind, sondern auch regelmäßig erscheinende Informationsblätter wie etwa der "Pfarrbote" der Pfarrgemeinde oder die Gemeindezeitung.



Beispiel:

Medieninhaber: Buntes Blatt GmbH,Hauptstraße 17, 4030 Linz

Gesellschafter: Blatt Privatstiftung, 4020 Linz

Hersteller: Druck GmbH, 4052 Ansfelden

Unternehmensgenstand und grundlegende Richtung: Verlag von Medien zur        Information über Tagesereignisse


V. Verwaltungsstrafen

Übertretungen sind verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert.

Verantwortlich ist der Auftraggeber (Medieninhaber). Verstöße sind mit Verwaltungsstrafen bis EUR 20.000 sanktioniert.

§ 24 Mediengesetz

§ 25 Mediengesetz

alles unter www.ris.bka.gv.at

Informationsblatt Mediengesetz für Drucker (pdf)

www.usp.gv.at

www.help.gv.at

Impressum, ein Leitfaden/Broschüre der FG Wien

VII. Broschüre im WKO Shop

Die 5. aktualisierte Ausgabe der Broschüre Kennzeichnungsvorschriften im Geschäftsverkehr bietet einen fundierten Überblick.

Stand: 29.07.2020