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Sparte Industrie

Pensionsanpassung 2025

Neuer Beschluss vom Nationalrat!

Lesedauer: 1 Minute

26.09.2024

Der Nationalrat hat am 18. September 2024 die Anpassung der Pensionen für das Jahr 2025 mit den folgenden Punkten beschlossen:  Pensionsanpassung für 2025

  • jährliche Valorisierung der Pensionen,
  • die Verlängerung des Aussetzens der Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung für das Jahr 2026,
  • eine Schutzklausel für Neupensionisten im Jahr 2025.

Die Pensionen für 2025 werden grundsätzlich um 4,6 % (in der Höhe des gesetzlichen Anpassungsfaktors) erhöht. Ab einer Pensionshöhe bzw. Gesamtpensionseinkommens von monatlich brutto 6.060 Euro erhöht sich die Pension um einen gleichbleibenden Fixbetrag in Höhe von 278,76 Euro (entspricht 4,6 % von 6.060 Euro). Dh die Anpassung hoher Pensionen, insbesondere Sonderpensionen, ist begrenzt. 

Sonderpensionen gelten als Teil des Gesamtpensionseinkommens und werden der Pensionsanpassung 2025, sofern sie nach dem für sie geltenden Materiengesetz im Jahr 2025 anzupassen sind, zugrunde gelegt.  

Aussetzen der (aliquotierten) Anpassungsverzögerung auch 2026:

Bereits letztes Jahr wurde die anteilige Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2024 und 2025 ausgesetzt. Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält im darauffolgenden Jahr (2024 bzw. 2025) die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts. Diese Regelung wird für 2026 verlängert, dh Personen, die im Jahr 2025 in Pension gehen, erhalten ebenfalls eine 100%-ige Pensionsanpassung im Jahr 2026.  

Schutzklausel für Neupensionisten im Jahr 2025:

Wie bereits bei der Pensionsanpassung 2024 wird zum Ausgleich des Kaufkraftverlustes für Neupensionisten des Jahres 2025 eine Schutzklausel eingeführt. Neupensionisten sollen dabei einen Erhöhungsbetrag (4,5 %) erhalten, der wie die Pension selbst, um Zuschläge zu erhöhen bzw. um Abschläge zu vermindern ist. 

Diese Schutzbestimmung gilt jedenfalls für

  • reguläre und vorzeitige Alterspensionen,
  • Schwerarbeits- und Invaliditätspensionen (Erwerbsunfähigkeitspensionen),
  • Pensionsleistungen, die für die Ermittlung von Hinterbliebenenpensionen zu berechnen sind,
  • Korridorpensionen
    • auf die am 31.12.2024 bereits Anspruch bestand, mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens eine die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit;
    • im Anschluss an einen Arbeitslosengeldanspruch oder Notstandshilfeanspruch, sofern beim Arbeitslosengeldanspruch das Arbeitslosengeld für mindestens 30 Tage bezogen wurde.