Negativer Covid-Antigen-Test liegt mit Teststäbchen und Flüssigkeitsröhrchen auf Hand in blauem Gummihandschuh
© ink drop | stock.adobe.com
Metalltechnische Industrie, Fachgruppe

Lockerung der Corona-Maßnahmen: Ende für Corona-Quarantäne

Die von der Bundesregierung angekündigte Lockerung der Corona-Maßnahmen führt zu einem Ende der Corona-Quarantänepflicht ab 1. August 2022. Wer sich nicht krank fühlt, kann auch nach einem positiven Corona-Test das Haus verlassen, ist allerdings bestimmten Verkehrsbeschränkungen unterworfen. Dies bedeutet, dass eine FFP2-Maske getragen werden muss.

Lesedauer: 2 Minuten

11.05.2023

Verkehrsbeschränkungen

Ab 1. August 2022 gilt eine Novelle bezüglich Verkehrsbeschränkungen kundgemacht.
Es werden damit die erforderlichen Anpassungen in der Absonderungsverordnung sowie der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung vorgenommen. Neu eingeführt wird die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung (COVID-19-VbV).

Die Regelungen sehen nun eine. Verkehrsbeschränkung für Personen vor, für die ein positives Testergebnis aus SARS-CoV-2 vorliegt. Als Verkehrsbeschränkung gilt das dauerhafte Tragen einer FFP-2-Maske bei Kontakt mit anderen Personen.

Die Verkehrsbeschränkung ersetzt die Quarantänepflicht.

Die Verkehrsbeschränkung endet

  • nach 10 Tagen
  • Freitesten nach 5 Tagen ist möglich
  • Pos. Antigentest muss mit PCR bestätigt werden, sonst endet Verkehrsbeschränkung


Arbeiten mit positivem Test ist künftig möglich, wenn eine Maske getragen wird:

  • In Innenräumen muss durchgehend eine Maske getragen werden, wenn ein Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.
  • Im Freien ist ebenfalls eine Maske zu tragen, wenn zu anderen Personen keinen Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann.
  • Die Maskenpflicht entfällt, wenn im Freien einen Abstand von mindestens 2 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln ist eine Maske zu tragen.


Ausnahmen bestehen für Personen, die die Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen können oder wenn das durchgehende Tragen einer Maske die Erbringung der Arbeitsleistung verunmöglicht und keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können (z. B. eigenes Büro, Vereinbarung von Home-Office). In diesen Fällen ist ein Kostenersatz nach § 32 Abs 1a Epidemiegesetz vorgesehen.
Der Anwendungsbereich der COVID-19-VbV ist unabhängig davon erfüllt, ob ein Dienstnehmer Symptome aufweist oder nicht. Ob ein positiv getesteter Dienstnehmer arbeitsunfähig ist oder nicht, entscheidet ein Arzt mittels Krankschreibung.
Für vulnerable Bereiche (Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, etc.) sind Betretungsverbote vorgesehen. Mitarbeiter und Betreiber sind ausgenommen.
Die Änderungen sowie die COVID-19-VbV treten am 1.8.2022 in Kraft. Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung wird bis 23. Oktober 2022 verlängert.

Weitere Infos und FAQs: FAQ: WKÖ-Informationen zum Coronavirus - WKO.at

Zusätzlich möchten wir auch auf die FAQ des BMAW zu Arbeitsrecht und Risikogruppenfreistellung hinweisen.


Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung

Das BMSGPK hat mit BGBl. II Nr. 288/2022 eine Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2022 (COVID-19-EinreiseV) verlautbart, die mit 1.8.2022 in Kraft tritt, und die folgenden beiden Änderungen beinhaltet:

Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr:

Bei Impfzertifikaten von Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wurde die Einschränkung des Gültigkeitszeitraums (bisher: 365 Tage nach Letztimpfung) entfernt; für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist die Gültigkeit weiterhin auf 270 Tage nach Letztimpfung beschränkt.
Booster-Impfungen (3. und 4. Stich) werden bei der Einreise wie bisher ohne zeitliche Beschränkung akzeptiert. Personen, die eine Booster-Impfung erhalten haben, gelten somit im Sinne der aktuellen österreichischen COVID-19-Einreiseverordnung bei der Einreise dauerhaft als vollständig geimpft.

Anlage C (Impfstoffe):

Neu hinzugefügt wird der Impfstoff CONVIDECIA CanSinoBIO Ad5-nCoV-S COVID-19 von CanSino Biologics Inc. (verabreicht in 1 Dosis).


Risikogruppenfreistellung

Im BGBl. II Nr. 293/2022 vom 27. Juli 2022 wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft betreffend Festlegung des Zeitraums für Freistellungen nach § 735 Abs. 3b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und § 258 Abs. 3b Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz kundgemacht.
Damit ist die Risikogruppenfreistellung von 1. August 2022 bis 31. Oktober 2022 wieder möglich.



Zum Corona-Infopoint der WKÖ

 

Weitere interessante Artikel