Maschinen- und Technologiehandel, Landesgremium

Altmetallsortierung

Störstoffe, die nicht in den Metallschrott gehören – Praxistipps zur Entsorgung

Lesedauer: 1 Minute

Merkblatt mit der Auswahl der wichtigsten Materialien, die bei der Altmetallsortierung berücksichtigt werden sollten.

1. künstliche Mineralfaser

Zu beachten ist, dass Abfälle von Materialverbünden wie z. B. Gipsplatten mit geklebten Mineralfaserplatten oder mit Mineralfaser gedämmte Rohre oder Behälter nicht zum Eisen- und Stahlabfall zugemischt werden dürfen.


Praxistipp:
Künstliche Mineralfasern mit reißfestem Kunststoff staubdicht in geschlossenen Behältern wie z.B. Big Bags und allfällig mit entsprechender Aufschrift (z. B. „Achtung asbesthaltig“) lagern.

Praxistipp:
Auch Brandschutztüren enthalten oft künstliche Mineralfasern!

2. Gasflaschen

Auch restlos entleerte Gas- bzw. Sauerstoffflaschen dürfen nicht zum Stahlschrott beigemengt werden. Der Transport von leeren Gas- bzw. Sauerstoffflaschen wird als Gefahrenguttransport eingestuft.


Praxistipp:
Gas- bzw. Sauerstoffflaschen vor der Verschrottung professionell restentleeren. Das kann durch eine Ventildemontage und durch eine Bohrung der Flasche erfolgen.

3. Lack- und Mineralölbehälter

Restentleerte und ausgehärtete Behälter können grundsätzlich als Metallschrott entsorgt werden, gelten jedoch am Transportweg bei nachfolgender Kennzeichnung als Gefahrengut:

  • Totenkopf mit gekreuzten Knochen - GHS06
Gefahrengutkennzeichen Totenkopf
© .
  • Gesundheitsgefahr - GHS08
Gefahrengutkennzeichen Gesundheitsgefahr
© .
  • explodierende Bombe - GHS01
Gefahrengutkennzeichen explodierende Bombe
© .
  • feuergefährlich



Praxistipp:
Entfernen der Gefahrengutkennzeichnung in anderen Fällen

4. Kühlschränke und Kühlmöbel

Kühlschränke und Kühlmöbel sind kein Stahlschrott.


Praxistipp:
Als Schlüsselnummer 35205 entsorgen

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr, eine Haftung ist ausgeschlossen. Es handelt sich um ausgewählte Praxistipps, die keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit erheben.

Stand: 20.03.2020

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