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Sparte Handel

Obergrenzenrichtlinie / Umwidmungsrichtlinie COFAG

Rückzahlung von Fixkostenzuschüssen

Lesedauer: 2 Minuten

25.07.2024

Bereits im April dieses Jahres berichteten wir zur Einigung bei der Obergrenzenrichtlinie, auch bekannt als Umwidmungsrichtlinie für COFAG-Zuschüsse. Diese wurde nun am 19.06.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2024/160.

Im Rahmen des EU-Beihilfenrechts gelten bestimmte Höchstbeträge für Zuwendungen und Zuschüsse zu ungedeckten Fixkosten. Gemäß dem befristeten Rahmen beträgt der Höchstbetrag für COFAG-Produkte wie FKZ 800.000 Euro, Lockdown-Umsatzersatz und Ausfallsbonus 2,3 Mio. Euro. Beihilfen an Unternehmen einer Unternehmensgruppe, die insgesamt 2,3 Mio. Euro übersteigen, sind unzulässig. Somit haben einige österreichische Unternehmensgruppen bestimmte COVID-Beihilfen entgegen den Bestimmungen des EU-Beihilferechts bezogen.

Die Rechtsansicht der Europäischen Kommission führt dazu, dass die betroffenen Unternehmen die bereits erhaltenen Beihilfen zurückzuzahlen haben, auch wenn sie sich nach den nationalen Richtlinien richtlinienkonform verhalten haben.

Um die beihilfenrechtliche Konformität der Förderungen sicherzustellen, haben Unternehmen drei Möglichkeiten, die potenziell drohende Rückzahlung zu minimieren:

Varianten zur Sanierung der Überschreitung der beihilferechtlichen Obergrenzen im Unternehmensverbund:

1. Umwidmung in Verlustersatz

  • Obergrenze: 12 Mio. Euro
  • Berechnung: Der Verlust wird auf Ebene des Unternehmensverbunds ermittelt. Die Berechnung und der erforderliche Umsatzausfall orientieren sich an den Verlustersatz-Richtlinien, die in den gewählten Betrachtungszeiträumen galten. Demnach ist der Verlust die Differenz zwischen den Erträgen und den damit zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmensverbundes. Es erfolgt somit eine unterjährige Gewinn-/Verlustermittlung im gewählten Betrachtungszeitraum.

2. Umwidmung in Schadensausgleich

  • Eintrittskriterium für direkt betroffene Unternehmen: Unmittelbare Betroffenheit von Lockdowns. Nicht betroffene Unternehmensteile werden nicht berücksichtigt.
  • Eintrittskriterium für indirekt betroffene Unternehmen:
    • Unternehmen, die mindestens 80 % ihrer Umsätze mit direkt von Lockdowns betroffenen Unternehmen tätigen.
    • Reisebüros, Reiseveranstalter und Seilbahnunternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 80 % wegen Reisebeschränkungen.
  • Schadensermittlung: Der Schaden ist die Ergebnisdifferenz zwischen dem Vergleichszeitraum (2019) und den gewählten Betrachtungszeiträumen und wird auf Ebene des einzelnen Unternehmens berechnet.
  • Einzelbetriebliche Betrachtung: Der Schaden wird auf der Ebene des Einzelunternehmens ermittelt, und es werden nur die Tätigkeiten berücksichtigt, die von einer Lockdown-Maßnahme betroffen sind. Umsätze aus anderen Tätigkeiten, die während des Lockdowns verlagert wurden, sind schadensmindernd zu berücksichtigen.

    Beispiel:
    Unternehmen A ist im Einzelhandel tätig und hat während des Lockdowns Verkäufe auf den Online-Handel verlagert. Dadurch konnten die Verluste reduziert werden.

  • Betrachtungszeitraum: Betrachtungszeiträume sind flexibel und können auf den Tag genau festgelegt werden.
  • Abschläge vom errechneten Schaden:
    • 5 % Abschlag für allgemeine Folgen des pandemiebedingten Nachfragerückgangs.
    • 10 % Abschlag, wenn der Unternehmensverbund in den Betrachtungszeiträumen Überschüsse erzielt hat.
    • 15 % Abschlag, wenn der Jahresüberschuss den des Vergleichszeitraums übersteigt.
  • Zinsen: Die Rückzahlungs- und Rückforderungsbeträge bestehen aus den betroffenen finanziellen Maßnahmen und Zinsen ab dem Tag der Bereitstellung. Der Zinssatz beträgt einen Prozentpunkt über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB.

3. Umwidmung in de minimis-Förderung

  • Obergrenze: 300.000 Euro, abzüglich der in den letzten drei Jahren erhaltenen de minimis-Förderungen im Inland.

Antragsprozess:

  • Erforderlich: Beiziehung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters.
  • Frist: Antragstellung bis 31. Oktober 2024.
  •  Zuständige Förderstelle: Finanzverwaltung (siehe auch Initiativantrag zum COFAG-Sammelgesetz).
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