Markt-, Straßen- und Wanderhandel, Landesgremium
Märkte/Flohmärkte
Informationen für den Markt-, Straßen- und Wanderhandel
Lesedauer: 1 Minute
20.11.2024
- Märkteverzeichnis
- Aktuelle Änderungen/Verschiebungen/Absagen von Marktterminen
- Mustermarktordnung
- Infoseite mit wichtigen Hinweisen und Auskünften zu Märkten
- Märkte und Gelegenheitsmärkte - FAQs
- Auslandsmärkte
- Flohmärkte
Die Gewerbeordnung legt ausdrücklich fest, dass auch Flohmärkte den Marktrechtsbestimmungen der Gewerbeordnung unterliegen und daher nur aufgrund einer Marktrechtsverordnung oder einer Quasimarktbewilligung abgehalten werden dürfen.
Fehlt diese Verordnung oder Bewilligung, macht sich der Veranstalter, aber auch der Teilnehmer an einem solchen Markt strafbar (§ 287 iVm § 368 GewO). Findet ein solcher Markt an einem Sonn- oder Feiertag statt, kann zusätzlich auch ein Verstoß gegen das Öffnungszeitengesetz oder das Arbeitsruhegesetz vorliegen.
Ausgenommen sind lediglich rein karitative Märkte von kurzer Dauer (die Wohltätigkeit kann leicht anhand des Veranstalters oder der Zweckwidmung des Erlöses festgestellt werden). Bauernmärkte (marktähnliche Verkaufsveranstaltungen, bei denen Land- oder Forstwirte Erzeugnisse aus ihrer eigenen Produktion anbieten) sowie Messen und messeähnliche Veranstaltungen sind keine Märkte im Sinn der Gewerbeordnung.