NISG: Zweidrittelmehrheit nicht erreicht
Bei der Abstimmung zum Netz- und Informationssicherheitsgesetz 2024 am 3. Juli 2024 wurde die notwendige Zweidrittelmehrheit im Parlament nicht erreicht. Das Gesetz wurde daher vorerst nicht beschlossen.
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Die NIS2-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung bis 17. Oktober 2024. Die Regelungen gelten für die betroffene Einrichtungen erst, wenn das NISG 2024 in Kraft tritt. Durch die Nationalratswahlen wird es höchstwahrscheinlich zu einer entsprechenden Verzögerung bei der Umsetzung in nationales Recht kommen. Wann das geschieht, ist derzeit schwer einzuschätzen.
Was bedeutet das für betroffene Einrichtungen?
Auch wenn der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines neuen NIS-Gesetzes noch unklar ist: Die in der NIS2-Richtlinie vorgesehenen Risikomanagementmaßnahmen sind Mindestvorschriften, die jedenfalls Teil eines neuen NISG sein werden.
Es ist daher dringend zu empfehlen die "Verzögerung" zu nutzen und die Umsetzung der von der NIS2-Richtlinie geforderten Maßnahmen dennoch voranzutreiben, da dies durchaus einige Monate in Anspruch nehmen kann und damit zu rechnen ist, dass es bei einem (späteren) Inkrafttreten des NISG kaum Aufschub für die geforderten Maßnahmen (insbesondere Risikomanagementmaßnahmen und Meldepflichten) geben wird.
Woran können sich betroffene Einrichtungen bei der Umsetzung orientieren?
Die NIS2-Richtlinie ist in Kraft, die darin vorgesehenen Risikomanagementmaßnahmen sind Mindestvorschriften, die jedenfalls Teil eines neuen NISG sein werden.
Auch wenn der NIS-Gesetzesentwurf nun nicht die Hürde im Parlament geschafft hat, ist damit zu rechnen, dass sich bei einer späteren Beschlussfassung insbesondere die die Unternehmen betreffenden Vorgaben nicht wesentlich ändern werden.
Wie fange ich am besten bei der Umsetzung an?
Zur Orientierung:
Nähere Informationen:
Was gilt in Bezug auf NIS1 für Betreiber wesentlicher Dienste?
Für Betreiber wesentlicher Dienste nach dem bestehenden NISG (diese haben einen Bescheid erhalten), gilt bis zum Inkrafttreten der neuen Rechtslage weiterhin die jetzige Rechtslage mit dem bestehenden NISG.
Insbesondere gelten auch die Bestimmungen betreffend die Überprüfungen durch qualifizierte Stellen weiter bis zum Inkrafttreten des neuen NISG.
Gesamte Rechtsvorschrift für Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz