Energiekostenpauschale für EPU und Kleinstunternehmen
Mit der Energiekostenpauschale hilft die Bundesregierung die hohen Energiekosten zu bewältigen. Sie ist eine Pauschalförderung zwischen 110 Euro und 2.475 Euro und wird abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet. Sie kann rückwirkend für das Jahr 2022 beantragt werden.
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Am 8. August 2023 wurde die Richtlinie für das Jahr 2022 veröffentlicht. Ab sofort können Sie als Unternehmer:in den Antrag selbst über das Unternehmensportal stellen. Nach erfolgreicher automatisierter Antragsprüfung erfolgt gegebenenfalls die Auszahlung.
Weitere Infos finden Sie auch in der Presseaussendung und der PA-WKO-Leitung.
Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick
- Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Jahresumsatz im Kalenderjahr 2022 mindestens 10.000 Euro und höchstens 400.000 Euro beträgt.
Hinweis: Unternehmen über 400.000 Euro Umsatz können den EKZ I und EKZ I Verlängerung im Jahr 2022 sowie im Jahr 2023 den EKZ II beantragen.
- Ein Nachweis der Energieintensität ist nicht erforderlich.
Die Förderhöhe für die Versicherungsagenten beträgt abhängig von der Umsatzhöhe für den Zeitraum:
- Februar bis 31. Dezember 2022 mindestens 410 Euro und maximal 615 Euro,
- Februar bis 30. September 2022 mindestens 300 Euro und maximal 450 Euro,
- Oktober bis 31. Dezember 2022 mindestens 110 Euro und maximal 165 Euro.
Zu den möglichen Fördersätzen und branchenspezifischen Pauschalstufen
Zur Erklärung der Methodik der Fördersätze
Selbst-Check
Um festzustellen, ob Ihr Unternehmen antragsberechtigt ist, können Sie einen Selbst-Check bei der Förderstelle Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) durchführen. Hier erfahren Sie auch, was für die Beantragung alles vorzubereiten ist.
Um den Selbst-Check durchführen zu können benötigen Sie die ÖNACE-Kennung. Die Versicherungsagent:innen sind dem ÖNACE Bereich K Erbringung von Finanzdienstleistungen (64 – 66) zuzuordnen. Genauer fallen sie in die Unterklasse 66.22-0 Tätigkeit von Versicherungsmaklerinnen und Versicherungsmaklern.
Diese Unterklasse umfasst die Tätigkeit von:
- Versicherungsmakler:innen , Versicherungsvermittler:innnen und Versicherungsvertreter:innen
- sowie Versicherungsagent:innen in Form der Vermittlung von Versicherungsverträgen.
Im Ergebnis sind folgende Energiekostenzuschussmodelle bekannt:
- EKZ I und EKZ I Verlängerung: Der EKZ I (Förderzeitraum von 1. Februar bis 30. September 2022) wurde mit einer zweiten Förderperiode von 1. Oktober bis 31. Dezember 2022 verlängert. Der EKZ I konnte bis 15. Februar 2023 und EKZ 1 Verlängerung bis 3. Juli 2023 beantragt werden. Das Kriterium der Energieintensität mit 3 Prozent des Rohertrages musste in beiden Fällen erfüllt werden.
- EKZ II (keine RL): 2023 erfolgt der deutlich erweiterte EKZ II, bei dem in den ersten beiden Förderstufen bis zu einem Fördervolumen von 4 Millionen Euro das Kriterium der Energieintensität (Energiekosten mehr als 3 Prozent des Produktionswertes/Rohertrages) wegfällt. Zudem werden in den Stufen 1 und 2 die Fördersätze von 30 Prozent auf 60 Prozent beziehungsweise 50 Prozent angehoben und weitere Energieträger in die Förderung einbezogen.
Für das Jahr 2023 ist die Energiekostenpauschale derzeit nicht beantragbar.