Nachweis der Mehrwegquoten gemäß §14b AWG
Im Kontext der mit der letzten Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) beschlossenen Mehrwegquoten für Getränkeverpackungen (§14b AWG), finden Sie ein Dokument des Bundesministeriums für Klimaschutz (BMK) mit einer detaillierten Beschreibung der Daten, die seitens des LEH zum Nachweis der Erreichung der Mehrwegquoten bei der Verpackungskoordinierungsstelle (VKS) ab 2025, erstmals über das Jahr 2024, einzubringen sind.
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Zur Erinnerung: Die Mehrwegquoten gelten ab 2024 schrittweise für alle Letztinverkehrbringer von Getränken im LEH für Verkaufsstellen über 400m2. Dies gilt auch für den Vertrieb im Fernabsatz. Die komplette Bestimmung des neuen §14b AWG finden Sie HIER.
Diese Nachweispflicht ergibt sich im Kontext der mit der letzten Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) beschlossenen Mehrwegquoten für Getränkeverpackungen (§14b AWG). Seitens des LEH sind zum Nachweis der Erreichung der Mehrwegquoten bei der Verpackungskoordinierungsstelle (VKS) ab 2025, erstmals über das Jahr 2024, bestimmte Daten einzubringen.
Außerdem hat das Bundesministeriums für Klimaschutz eine anschauliche Darstellung beispielhaft befüllt.
Zur Erinnerung
Die Mehrwegquoten gelten ab 2024 schrittweise für alle Letztinverkehrbringer von Getränken im LEH für Verkaufsstellen über 400m2. Dies gilt auch für den Vertrieb im Fernabsatz.
Zur kompletten Bestimmung des neuen §14b AWG