Verwahrungsvertrag
Wissenswertes zur Aufbewahrungsfrist im Falle von Reparaturen
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Stellen Sie sich vor, ein Ihnen nicht näher bekannter Kunde bringt seine Uhr zur Reparatur in ihr Geschäft. Sie nehmen den Auftrag an, sagen dem Kunden, dass die Uhr in einer Woche zur Abholung bereit ist und geben ihm einen Abholschein mit.
Dieser enthält keine Angaben zur Aufbewahrung. Die Kundendaten notieren Sie nicht, da Sie zur Besicherung der Reparaturkosten ohnehin die Uhr haben. Nach einem halbem Jahr bemerken Sie, dass der Kunde die Uhr nicht abgeholt hat. Wie sieht die rechtliche Lage aus?
Verwahrungen als Nebenpflichten
Wie dieser konkrete Sachverhalt zeigt, kommen bei Juwelieren und Uhrmachern in der Praxis oft Verwahrungen als Nebenpflichten bei Werkverträgen (z.B. Verwahren eines Gegenstandes während dessen Reparatur bis zur Abholung) vor.
Verwahren heißt, eine fremde Sache in die eigene Obsorge zu übernehmen, wobei der Verwahrungsvertrag erst durch die tatsächliche Übergabe der Sache zustande kommt.
Die Hauptpflicht des Verwahrers besteht darin, die ihm anvertraute(n) Sache(n) während der vereinbarten Zeit sorgfältig zu bewahren (Obsorge), d.h. jene Handlungen zu setzen, die zur Erhaltung der Sache(n) bzw. zur Verhinderung ihrer Verschlechterung nötig sind und anschließend die Sache(n) in demselben Zustand zurückzustellen.
Wie ist nun mit Gegenständen zur Verwahrung, die nicht abgeholt werden, umzugehen?
In einer individuellen Vereinbarung (z.B. am Reparaturschein/Abholschein) kann grundsätzlich ein Ende der Aufbewahrungsfrist vereinbart werden. Die Grenze dazu ist die Sittenwidrigkeit.
Das Konsumentenschutzgesetz sieht eine eigene Regelung in § 6 Abs. 1 Z 12 dazu vor, die von einer angemessenen Frist spricht. Die Judikatur gibt allerdings zur Dauer der Angemessenheit keine eindeutige Auskunft.
Da Schmuckstücke und Uhren oftmals einen höheren Wert haben, empfehlen wir eine Mindestgrenze von wenigstens 3 Jahren für die Abholung anzusetzen. Dies ist allerdings nur ein Richtwert. Die Beurteilung der Angemessenheit ist immer vom Einzelfall abhängig.
Welche Regelungen gelten, wenn es keine Vereinbarung zum Ende der Verwahrfrist gibt?
Gibt es keine Vereinbarung zum Ende der Verwahrfrist gilt folgendes:
Gem. § 963 ABGB kann die Verwahrung nach Belieben aufgekündigt werden, wenn die Verwahrungszeit weder ausdrücklich bestimmt worden ist, noch sich sonst aus Nebenumständen ergibt.
Ist eine Sache in Verwahrung gegeben worden und wird die Verwahrungszeit nicht vereinbart oder vorher durch den Juwelier aufgekündigt, verjährt der Anspruch auf Rückstellung in dreißig Jahren. Die 30ig jährige Frist gilt ebenfalls, wenn eine frühere Kündigung (Kundendaten nicht vorhanden, Kunde verzogen) nicht möglich ist.
Über die vertragliche Verpflichtung zur 30ig-jährigen Verwahrung hinaus, besteht auch noch eine gesetzliche Verpflichtung. Da der Kunde Eigentümer des Gegenstandes ist und das Eigentumsrecht nicht verjährt, gibt es keine Frist, nach deren Ablauf der Juwelier nach der Rechtsordnung berechtigt ist, das Eigentum nicht mehr zu beachten.
Nur durch gerichtliche Hinterlegung des Gegenstandes ist es möglich, sich von seiner Schuld zur Aufbewahrung zu befreien. Es besteht allerdings keine gesetzliche Verpflichtung dazu. Da die Hinterlegung mit finanziellem Aufwand verbunden ist und das Kostenrisiko beim Verwahrer liegt, handelt es sich hierbei um keine praktikable Lösung.
Tipp:
Wir empfehlen, die Dauer der maximalen Verwahrung des Gegenstandes nach der Reparatur in Ihrem Geschäft mit dem Kunden schriftlich durch einen Passus auf dem Reparaturschein/Abholschein zu vereinbaren.
Wie sollte eine schriftliche Vereinbarung zur Verwahrfrist formuliert sein?
Musterformulierung für Reparaturschein/Abholschein:
AUFBEWAHRUNGSFRIST
Gemäß § 6, Abs. 1, Z 12 Konsumentenschutzgesetz gilt als vereinbart, dass zur Bearbeitung (Reparatur) übernommene Uhren, Gold- und Silberwaren sowie Juwelen verfallen sind, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Übergabe abgeholt werden.
Sollten Sie keine Vereinbarung hinsichtlich der maximalen Aufbewahrungsfrist treffen wollen, empfehlen wir Ihnen, sich zumindest die Kontaktdaten Ihres Kunden zu notieren, damit eine spätere Kontaktaufnahme zum Setzen einer angemessenen Frist für die Abholung durch Sie möglich ist. Der Kunde sollte über die Kündigung des Verwahrungsvertrages mittels eines eingeschriebenen Briefs informiert werden.
Alternative: Ein Ende der Aufbewahrungsfrist kann auch in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufgenommen werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass diese ausdrücklich mit Ihrem Kunden vereinbart werden müssen, um zum gültigen Vertragsinhalt zu werden. Da der Nachweis, dass der Kunde Ihre AGB ausdrücklich gelesen und akzeptiert hat, in der Praxis oftmals schwierig zu erbringen ist, ist diese Variante nicht unbedingt empfehlenswert.
Stand: Februar 2014
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Stand: 28.08.2019