Ausweitung des Reverse Charge auf Anlagegold
Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungs-Verordnung und das System der Umkehr der Steuerschuld
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Für Umsätze, die nach dem 31.12.2013 getätigt werden, gibt es in einigen Produktbereichen Änderungen bei der Verrechnung der Umsatzsteuer.
Während in den Normfällen der liefernde oder leistende Unternehmer Schuldner der Umsatzsteuer ist, gibt es in speziellen Bereichen bei Warenlieferungen und bei Dienstleistungserbringungen schon bisher die Regelung, dass die Steuerschuld vom liefernden/leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger übergeht. Hintergrund dieser Regelungen ist es, die Möglichkeiten des Umsatzsteuerbetrugs einzudämmen bzw. diesen gänzlich zu verhindern.
Neben der schon bisher im Reverse Charge Verfahren zu verrechnenden Lieferung von Bruchgold, wird nunmehr auch die Lieferung von Anlagegold einbezogen.
Es fällt auch die Lieferung von Metallen (aus Kapitel 71 sowie aus Abschnitt XV der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Positionen 7113 bis 7118, Kapitel 73, Positionen 7411 bis 7419, 7507, 7508, 7608, Unterpositionen 7609 0000 bis Position 7616, Unterpositionen 7806 00, 7907 0000, 8007 0080, 8101 9990, 8102 9900, 8103 9090, 8104 9000, 8105 9000, 8106 0090, 8107 9000. 8108 9060, 8108 9090, 8109 9000, 8110 9000, 8111 0090, 8112 1900, 8112 2900, 81 12 5900, 8112 99, Unterposition 8113 0090, Kapitel 82 und 83) unter dieses Verfahren – außer die Lieferung fällt unter die schon bestehende Schrott Verordnung oder es wird die Differenzbesteuerung angewendet. Eine unverbindliche Liste der von der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (BGBl II 369/2013) erfassten Metalle (§2 Ziffer 4) finden Sie als Download zu diesem Dokument angehängt.
In Erläuterungen zur neuen Verordnung klärt das Finanzministerium auf, dass die übergangene Steuerschuld in der Umsatzsteuervoranmeldung sowie in der Jahreserklärung in Kennzahl 032, die korrespondierende Vorsteuer in Kennzahl 089 einzutragen ist. Beachten Sie, dass unter dieser Kennzahl der dazugehörige Text auf Schrott und Abfallstoffe hinweist, auch wenn Sie tatsächlich Anlagegold gekauft haben.
In Zweifelsfällen kann bei der Lieferung in Anlehnung an die Regelung zu den Bauleistungen vom Leistenden und vom Leistungsempfänger davon ausgegangen werden, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt. Wir empfehlen dies schriftlich festzuhalten.
Tipp:
Bei Unklarheiten,
ob eine Ware (Einzelfälle) einer Unterposition der Kombinierten Nomenklatur
zuzuordnen ist, stehen die Expertinnen und Experten für Zollauskünfte und Zollstellen des Bundesministeriums
für Finanzen für eine unverbindliche telefonische Tarifauskunft zur Verfügung.
Darüber hinaus stehen auch die ZollexpertInnen der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes für Anfragen gerne zur Verfügung.