Der Bestell-Button im Webshop
Was es im Webshop bei Bestell-Buttons zu beachten gibt, lesen Sie hier.
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Das Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz enthält eine sogenannte "Button"-Lösung für entgeltliche Verträge welche im Webshop abgeschlossen werden. Diese Lösung sieht eine zusätzliche Informationspflicht bei Abschluss des Bestellvorganges einerseits und die Gestaltung des Bestellbuttons andererseits vor.
Betroffen sind alle elektronisch geschlossenen Fernabsatzverträge (insbesondere Webshops, aber auch Verträge, die über Internet-Plattformen, Apps, Spielkonsolen etc. geschlossen werden). Nicht betroffen sind hingegen Verträge, die nur durch individuelle Kommunikation zustande kommen (z. B. per Telefon oder E-Mail).
Das FAGG enthält eine Liste von vorvertraglichen Informationspflichten, auf welche der Unternehmer den Verbraucher unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt (nochmals) klar und in hervorgehobener Weise hinzuweisen hat. Diese Informationen, unter anderem die wesentlichen Merkmale der Waren/Dienstleistungen müssen unmittelbar vor der endgültigen Bestellung (dem "Bestell-Button") des Verbrauchers erteilt werden. Das heißt, dass die Informationen am Ende des Bestellprozesses (unmittelbar vor der endgültigen Bestätigung durch den Verbraucher) erfolgen müssen. Die Informationen haben "klar und verständlich" und "in hervorgehobener Weise" zu erfolgen, eine Verlinkung zu den Informationen reicht nicht aus.
Der Unternehmer hat auch dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut leserlich ausschließlich mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung (z. B. "kostenpflichtig bestellen" oder "kaufen") zu kennzeichnen.
Der Begriff "kaufen" ist zwar zulässig. Er sollte aber dann nicht verwendet werden, wenn der Kunde nur ein Angebot machen soll, das zwar den Kunden, noch nicht aber das Unternehmen binden soll. Es könnte nämlich sonst der Eindruck erweckt werden, dass mit der Betätigung dieses Buttons der Kaufvertrag bereits fix geschlossen wird. Die Konsequenz wäre, dass der Unternehmer den Kauf nicht mehr ablehnen kann.