Betreiber:innen von Online-Marktplätzen haben besondere Pflichten
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Sofern österreichische Firmen Waren, die Sie auf deutschen Online-Marktplätze anbieten, vom österreichischen Lager aus an private Endkunden in Deutschland versenden, ist (wie bisher) grundsätzlich die österreichische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen (Ursprungslandprinzip), sofern insgesamt Waren um weniger als 100.000 Euro (Lieferschwelle) pro Jahr an solche Abnehmer in Deutschland geliefert werden. Sofern zutreffend, kommt in Österreich die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung.
Betreiber von Online-Marktplätzen treffen seit dem 1. Jänner 2019 besondere Pflichten (siehe u. a. im § 22f Umsatzsteuergesetz/UStG). Diese Plattformbetreiber haben bestimmte Aufzeichnungen zu führen, dazu gehört u. a. auch das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der dem liefernden Unternehmer vom zuständigen Finanzamt erteilten Bescheinigung über dessen umsatzsteuerliche Erfassung. Andernfalls trifft den Plattformbetreiber eine Haftung. Gemäß Rücksprache mit unserem Münchner Vertrauensanwalt könnten österreichische Firmen (sofern Sie unter dem Schwellenwert bleiben) wie folgt vorgehen:
Die betroffenen Unternehmen übermitteln dem Finanzamt München II (Bearbeitungsstelle Straubing Postfach 0211, D-94302 Straubing, T +49 89 1252-0, F +49 89 1252-2888) den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG (Vordruckmuster USt 1 TK). Dem entsprechenden Antrag sollten die Unternehmen ein Schreiben beilegen, in dem sie darauf hinweisen, dass sie Ware über einen deutschen Online-Marktplatz anbieten, die Ware jedoch vom österreichischen Lager aus an private Endkunden versenden und die Lieferschwelle in der Höhe von 100.000 Euro pro Jahr auf keinen Fall überschreiten. Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung führt noch nicht zur Erteilung einer Steuernummer (hierfür gibt es einen gesonderten Antrag). Die entsprechende Rückmeldung des Finanzamtes (in diesem Fall einer Negativmeldung) müsste dem Betreiber der deutschen Plattform voraussichtlich genügen.
Ergänzend möchten wir erwähnen, dass das Umsatzsteuergesetz zahlreiche Ausnahmen vorsieht (siehe z. B. § 3a UStG). So gelten z. B.
gesonderte Regelungen für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung bzw. für digitale Inhalte. Steuerrechtliche Besonderheiten sind auch bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (wie z. B. Energie, Tabak, Bier, Branntwein, Alkopops, Sekt/Schaumwein und Zwischenerzeugnisse sowie Kaffee) zu beachten.