Änderungen bei Bewilligung von Ausverkäufen
Die bisherige Sperrfrist für Weihnachten und Ostern ist gefallen.
Lesedauer: 1 Minute
Die Novelle des Unlauterer-Wettbewerbs-Gesetzes (UWG), mit der insbesondere die Bestimmungen über Ausverkäufe geändert werden, ist am 11. Juli 2013 im BGBl I 112/2013 veröffentlicht worden und damit am darauffolgenden Tag in Kraft getreten. Während bisher alle Ausverkäufe mit Hinweisen wie etwa "Ausverkauf", "Räumungsverkauf" oder "Wir räumen unser Lager" vorab einer Bewilligung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bedurften, ist eine Vorabbewilligung nun nur für Ankündigungen erforderlich, in denen behauptet wird, dass das Geschäft aufgegeben oder verlegt wird.
Ankündigungen eines beschleunigten Abverkaufs aufgrund von Elementarereignissen (etwa wie Brand oder Hochwasser) müssen nur noch vorab bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden. Die bisher bestehenden Sperrfristen vor Weihnachten und rund um Ostern, in denen die Bewilligung eines Ausverkaufes jedenfalls nicht möglich war, sind entfallen. Verstöße, etwa die Nichteinholung einer Bewilligung, sind verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Die fehlende Bewilligung allein ist - dies hat sich bereits aus einem Urteil des EuGH ergeben - aber kein Grund für einen gerichtlichen Unterlassungsanspruch. Jede Ankündigung von Ausverkäufen unterliegt aber jedenfalls den Generalklauseln des UWG und darf wie bisher nicht irreführend, aggressiv oder sonst unlauter im Sinne des UWG sein.