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Sparte Gewerbe und Handwerk

Schwellenwerteverordnung verlängert

Lesedauer: 1 Minute

01.02.2024

Inhaltsverzeichnis

    Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz betreffend die Anpassung von im Bundesvergabegesetz 2018 festgesetzten Schwellenwerten (Schwellenwerteverordnung 2023), BGBl. II Nr. 34/2023 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 202/2023, wird bis 31. Dezember 2025 verlängert. 

    Die Schwellenwerteverordnung legt im Vergleich zu den gesetzlichen Schwellenwerten gemäß BVergG höhere Schwellenwerte für die Zulässigkeit bestimmter Verfahrensarten fest. Die Schwellenwerteverordnung 2023 betrifft konkret folgende Werte im Unterschwellenbereich:

    • Eine Direktvergabe im Bau-, Liefer- und Dienstleistungsbereich kann nun weiterhin bis zu einem Auftragswert in Höhe von 100.000 Euro exkl. USt (statt 50.000 Euro laut BVergG 2018) vergeben werden. 
    • Bauaufträge können bis zu einem Auftragswert in der Höhe von 1 Mio. Euro exkl. USt (statt 300.000 Euro laut BVergG 2018) im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro exkl. USt (statt 80.000 Euro laut BVergG 2018).
    • Aufträge im Bau-, Liefer- und Dienstleistungsbereich dürfen im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro (statt 80.000 Euro laut BVergG 2018) vergeben werden.
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