Erlass über die Verlängerung der Lärmarm-Zertifikate
Änderung des Erlasses vom 8.4.2008
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Mit Erlässen vom 18.11.1991 und vom 24.8.1992 wurde seinerzeit die Vorgangsweise bei der Verlängerung der Bestätigungen für lärmarme Kraftfahrzeuge (Lärmarm-Zertifikate) festgelegt.
Mit Erlass vom 8.4.2008 wurde klargestellt, dass "Lärmarm-Zertifikate auch von gem. § 57a KFG für die Begutachtung von Fahrzeugen mit einem hzG von mehr als 3.500 kg ermächtigte Stellen verlängert werden" dürfen, "sofern diese über ein geeignetes Lärmpegelmessgerät verfügen."
Der letzte Absatz dieses Erlasses lautet: "Die Verlängerung ist mit dem Begutachtungsstellenstempel zu bestätigen."
Mit Inkrafttreten der 9. Novelle zur PBStV, BGBl. II Nr. 65/2018, entfiel der Begutachtungsstellenstempel. Aufgrund des Wegfalls des Begutachtungsstellenstempels wird der letzte Absatz des Erlasses vom 8.4.2008, GZ BMVIT-179.337/0001-II/ST4/2008, aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt:
Die Verlängerung ist mit dem Firmenstempel unter Beifügung der Begutachtungsstellennummer zu bestätigen. Begutachtungsstellen, welche noch über einen Begutachtungsstellenstempel verfügen, können mit diesem auch weiterhin die Verlängerung von Lärmarm-Zertifikaten bestätigen.
Stand: 12.04.2018