Feuerwehrfahrzeuge als Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
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Seitens der Feuerwehrverbände und der Fahrzeug- und Aufbauhersteller von Feuerwehrfahrzeugen wurden Bedenken hinsichtlich der Erfüllbarkeit der Genehmigungsanforderungen neuer Fahrzeuge ab dem 7. Juli 2024 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/2144 – GSR II Phase B – geäußert. Hierbei handelt es sich u. a. um die verpflichtende Einführung verschiedener Fahrassistenzsysteme für Fahrzeuge der Klassen M und N.
Aus Sicht des BMK besteht für eine generelle Ausnahme für Feuerwehr- oder sonstige Einsatzfahrzeuge keine Rechtsgrundlage. Es spricht jedoch, wie auch schon in der Vergangenheit, nichts dagegen, im Einzelfall Ausnahmen von der Einhaltung gewisser Vorschriften zu erteilen, wenn diese mit dem vorgesehenen Einsatzzweck nicht vereinbar sind oder auch technisch/baulich begründbar sind. Bei solchen Einsatzfahrzeugen, die nicht ex lege von der Einhaltung ausgenommen sind, wären diese nach Dafürhalten des BMK nach Möglichkeit mit einer Blaulichtschaltung auszustatten, welche im Einsatzfall die (die Einsatzfahrt behindernden) Assistenzsysteme deaktiviert. Die entsprechende Ausnahmegenehmigung gem. § 34 KFG wäre nur unter der Bedingung der ausschließlichen Zulassung zur Verwendung durch die Feuerwehr (Verwendungsbestimmung 63) bzw. unter vergleichbaren Bedingungen bei anderen Einsatzfahrzeugen zu erteilen.
Der Erlass regelt den Ablauf zur Beantragung von Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien gemäß § 34a KFG 1967 im Sommer 2024. Das Inkrafttreten mehrerer Bestimmungen bewirkt ein Verbot der erstmaligen Zulassung zum Verkehr betroffener Fahrzeuge mit
• 7. Juli 2024 bei Nichteinhaltung der Anforderungen der GSR II Phase B - VO (EU) 2019/2144
• 7. Juli 2024 bei Nichteinhaltung der Anforderungen hinsichtlich Softwareaktualisierungen gemäß VO (EU) 2022/2236
• 1. September 2024 bei Nichterfüllung der Emissionsnorm Euro 6e gemäß VO (EG) Nr. 715/2007
Die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien wird für diese drei Kategorien möglich sein, eine weitere Unterscheidung hinsichtlich der einzelnen Genehmigungsgegenstände der GSR II Phase B ist laut BMK nicht erforderlich. Details, Rechtsgrundlagen und Fristen finden sich in dem – sehr umfangreichen – Erlass.