Fahrzeugtechnik, Landesinnung

Begutachtungsintervalle, Begutachtungszeitpunkt

Klarstellung zur Auslegung § 57a Abs. 3 KFG und Fallbeispiele

Lesedauer: 4 Minuten

§ 57a Abs. 3 KFG (Kraftfahrgesetz) legt fest, dass die wiederkehrende Begutachtung grundsätzlich „jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung“ vorzunehmen ist, und zwar

  1. bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche nach Z 3 und historische Kraftfahrzeuge gemäß Z 4, jährlich,
  2. bei Anhängern, ausgenommen solche nach Z 3, Z 5 und historische Fahrzeuge gemäß Z 4, jährlich,
  3. bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1, … bei Zugmaschinen und Motorkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h, … drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung,
  4. bei historischen Fahrzeugen alle zwei Jahre,
  5. bei landwirtschaftlichen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h aber nicht 40 km/h überschritten werden darf, drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und danach alle zwei Jahre.

Klarstellung zur Auslegung des § 57a Abs. 3 KFG

Aufgrund von Unklarheiten bei der Auslegung der Bestimmung des § 57a Abs. 3 KFG, hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (bmvit)  Folgendes klar gestellt:

Die 3-2-1-Regelung bzw. das 2-jährige Intervall (bei historischen Fahrzeugen) ist in der Art zu handhaben, dass die 3-2-1-Regelung bzw. die 2-Jahresfrist von der tatsächlich erfolgten letzten Begutachtung an zu rechnen ist, wobei stets auch das jeweilige Datum (Monat) der ersten Zulassung mitberücksichtigt werden muss.

Dieses Datum bildet den relevanten „Jahrestag“. Der nächste Begutachtungszeitpunkt ist unter Berücksichtigung des „Jahrestags“ von der letzten tatsächlich erfolgten Begutachtung und nicht vom Jahr der Erstzulassung aus zu bestimmen. 

Betreffend historische Fahrzeuge gilt, dass der Zeitpunkt, wann ein Fahrzeug zum historischen Fahrzeug wurde, in diesem Zusammenhang irrelevant ist.

Fallbeispiele 


Beispiel 1:

Fahrzeug der Klasse M1, also 3-2-1-Regelung des § 57a Abs. 3 Ziffer 3 KFG ist anwendbar. Auch wenn die Dreijahresfrist massiv überzogen wird und das Fahrzeug „verspätet“ zur ersten Begutachtung gebracht wird, wäre die nächste Begutachtung zwei Jahre nach der Erstbegutachtung (relativiert durch den Jahrestag) vorzunehmen. Erstzulassung 5/2010, Pickerllochung 05/2013, Normalfall wäre 05/2015: a. Fahrzeug kommt erst 10/2013, nächste Lochung  05/2015, b. Fahrzeug kommt erst 01/2014, nächste Lochung 05/2015, c. Fahrzeug kommt erst 05/2014, nächste Lochung 05/2016. 



Beispiel 2:

Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h:  Erstzulassung 6/2012 Erstbegutachtung fällig 6/2015 Tatsächliche Erstbegutachtung 6/2017 Es ist dem Wortlaut des § 57 Abs. 3 Ziffer 3 KFG zu folgen “… zwei Jahre nach der ersten Begutachtung…“ und die Lochung 6/2019 vorzunehmen. 



Beispiel 3:

Ein historisches Fahrzeug mit Baujahr 6/1966 kommt 6/2017 zur Begutachtung. Hier sieht Ziffer 4 des § 57a Abs. 3 KFG ein 2-Jahres-Intervall vor. Somit Lochung der Plakette mit 6/2019.  Auch hier gilt der Jahrestag der Erstzulassung als bedeutend für das „Begutachtungsmonat“, nicht jedoch für das „Begutachtungsjahr“. Die nächste Begutachtung ist zwei Jahre ab Letztbegutachtung erforderlich, also Lochung sollte 6/2019 sein (Monat Juni ergibt sich aus dem Monat der Erstzulassung, Jahr 2019 berechnet sich aus zwei Jahre ab Letztbegutachtung, also ab 2017. Eine Berechnung ab dem Jahr der Erstzulassung, die stets ein gerades Jahr ergeben würde, ist hier nicht anzuwenden). 



Beispiel 4:

Landwirtschaftlicher Anhänger, mit dem eine Geschwindigkeit von 25 km/h, aber nicht 40 km/h überschritten werden darf:  Erstzulassung 6/2011
Erstbegutachtung 6/2017 Die nächste Begutachtung wäre für 6/2019 vorzusehen, da die Erstbegutachtung, welche drei Jahre nach der ersten Zulassung erfolgen hätte sollen, zwar verspätet, aber doch durchgeführt wurde. Nunmehr kommt die Regelung für die nächste Begutachtung nach der ersten Begutachtung zur Anwendung, also zwei Jahre nach der ersten Begutachtung. Der Begutachtungsmonat hängt wie in den anderen Beispielen auch hier vom Monat der Erstzulassung ab.



Beispiel 5:

Fahrzeug mit Erstzulassungsmonat April wurde im Jahr 2008 als historisch genehmigt und wurde im Jahr 2010 begutachtet mit Pickerllochung 04/2012. Das Fahrzeug kommt erst im Oktober 2013 wieder zur Begutachtung und muss als historisches Fahrzeug erst wieder in zwei Jahren begutachtet werden – Pickerllochung 04/2015. 



Beispiel 6:

Fahrzeug mit Erstzulassungsmonat Juli wurde im Jahr 2008 als historisch genehmigt und wurde im Jahr 2010 begutachtet mit Pickerllochung 07/2012. Es wurde im Mai 2013 zur Begutachtung gebracht. Als nächster Termin muss 07/2014 gelocht werden und nicht 07/2015, da andernfalls die Frist von der Begutachtung (Mai 2013) bis zum nächsten Termin (Juli 2015) länger als zwei Jahre (bzw. länger als zwei Jahre plus ein Monat, siehe Beispiel 7) wäre. 



Beispiel 7:

Fahrzeug mit Erstzulassungsmonat Juli wurde im Jahr 2008 als historisch genehmigt und im Jahr 2010 begutachtet mit Pickerllochung 07/2012. Es wurde im Juni 2013 zur Begutachtung gebracht.  Im Hinblick auf die Regelung des § 57a Abs. 3 dritter Satz KFG („Die Begutachtung kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum …. vorgenommen werden.“) ist 07/2015 als nächster Begutachtungstermin zu lochen. Es kommt die allgemeine Regel, dass das Intervall zwischen einer Begutachtung und dem nächsten Termin zwei Jahre plus ein Monat betragen darf, zur Anwendung.



Stand: 14.11.2019

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