Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, Landesinnung

Eintägiges Schnuppern und individuelle Berufsorientierungstage sind wieder zulässig!

Eintägige Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen (ohne Nächtigung) dürfen unter strikter Einhaltung der notwendigen Hygienebestimmungen und Durchführung einer Risikoabwägung wieder stattfinden, somit auch die von Lehrkräften begleiteten berufspraktischen Tage (Schnuppern).

Lesedauer: 1 Minute

13.03.2023

Ebenso möglich sind sogenannte individuelle Berufsorientierungstage gemäß § 13 b SchUG (bei diesen fällt die Betreuung, also der Besuch der Lehrkräfte, weg), wobei dabei die Einhaltung von umfassenden Hygienemaßnahmen − insbesondere die Einhaltung des Mindestabstandes (2 m) sowie das Tragen von FFP2-Masken − gewährleistet sein muss.

Laut §13 b Schulunterrichtsgesetz (SchUG) kann "Schülern ab der 8. Schulstufe allgemein bildender sowie berufsbildender mittlerer und höherer Schulen auf ihr Ansuchen die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung an bis zu fünf Tagen pro Unterrichtsjahr dem Unterricht fern zu bleiben. Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Klassenvorstand nach einer Interessenabwägung von schulischem Fortkommen und beruflicher bzw. berufsbildender Orientierung zu erteilen." 


Geregelt ist das im Erlass des BMBWF zum Schulbetrieb 26.4. bis 14.5.2021 unter Punkt 2.11 (Seite 15)

Bitte nehmen Sie jedenfalls mit Ihren regionalen Schulen Kontakt auf und nutzen Sie „Schnuppertage“ bzw. die „Möglichkeiten der individuellen Berufsorientierungstage“ für die Kontaktaufnahme mit SchülerInnen zur Präsentation Ihrer Ausbildungsmöglichkeiten.

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