Friseurin freut sich über Shop-Eröffnung mit Open-Schild.
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Erfolgs-Tipps für Ein-Personen-Unternehmen

Mit allen Neuerungen für 2024

Lesedauer: 27 Minuten

Sie sind Chef/in Ihres eigenen Unternehmens und stehen vor vielen Fragen

Wie muss ich meine Einnahmen und Ausgaben behandeln? Wie sichere ich mich als selbstständige/r UnternehmerIn im Hinblick auf Arbeitslosigkeit und Pension finanziell ab? Wer gibt mir zuverlässige Tipps? Wer sind meine AnsprechpartnerInnen in welchen Angelegenheiten?

Die meisten Selbstständigen starten als Ein-Personen-Unternehmen (EPU). Wesentlicher Erfolgsfaktor eines Unternehmens ist, dass die finanziellen Angelegenheiten optimal geregelt sind. Ihr/e persönliche/r (Bilanz-)BuchhalterIn, PersonalverrechnerIn unterstützt Sie gerne bei diesen Aufgaben!  

Lesen Sie auf dieser Seite mehr über die Tipps dieser ExpertInnen und darüber, wie Sie Steuervorteile optimal für sich nützen können! Alternativ können Sie auch einen Blick in unseren Folder „Erfolgs-Tipps für Ein-Personen-Unternehmen“ werfen. 


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Kleinstunternehmerregelung

Die Ausnahme von der Vollversicherung gilt ab Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag vom Kleingewerbetreibenden gestellt wurde. 

Vorsicht! Bedenken Sie, dass nach einem solchen Antrag keine Absicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung aus der gewerblichen Tätigkeit besteht.  

Dies ist unproblematisch, wenn der Versicherungsschutz gegeben ist aufgrund: 

  • einer anderen Tätigkeit, beispielsweise aus einer unselbstständigen Tätigkeit, oder 
  • eines Pensionsbezuges, beispielsweise aufgrund einer Alterspension. 

Ist kein anderweitiger Versicherungsschutz gegeben, muss der Kleingewerbetreibende im Falle der Erkrankung beispielsweise Arzt- und Behandlungskosten selbst tragen. 

Unter bestimmten Voraussetzungen können Kleingewerbetreibende bei der SVS eine Ausnahme von der Vollversicherung zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) beantragen. 

Nur die Verpflichtung, den Unfallversicherungsbeitrag zu bezahlen, bleibt bestehen. 

Kleingewerbetreibende sind Personen, 

  • deren jährlicher Umsatz aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten den Betrag von 55.000,– Euro und 
  • deren jährliche Einkünfte den Betrag von 6.613,20 Euro  

nicht übersteigt. 

Dieser Antrag kann nur von einer Person gestellt werden, die 

  • innerhalb der letzten 60 Kalendermonate (fünf Jahre) nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert war oder 
  • das 60. Lebensjahr vollendet hat oder 
  • das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor Antragstellung die oben angeführten Einkommens- und Umsatzgrenzen für Kleingewerbetreibende nicht überschritten hat.  

Der Antrag auf Ausnahme von der Vollversicherungspflicht kann bei der jeweiligen Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft angefordert oder im Internet auf der Homepage svs.at heruntergeladen werden. 

Krankengeld für Selbständige

Die Krankmeldung muss 

  • innerhalb von vier Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit von einem/einer Arzt/ Ärztin ausgestellt und 
  • innerhalb von zwei Wochen der SVS der gewerblichen Wirtschaft vorgelegt werden.  

Erfolgt die Meldung nicht innerhalb dieser Fristen, so zählt der auf das Einlangen der Meldung folgende Tag als erster Tag der Arbeitsunfähigkeit.  

Den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit müssen Sie vom/von der behandelnden Arzt/ Ärztin vierzehntägig bestätigen lassen und innerhalb einer Woche ab Bestätigung dem Versicherungsträger vorlegen. 

Krankenhausaufenthaltsbestätigungen sind ärztlichen Bestätigungen über die Arbeitsunfähigkeit gleichzuhalten. 

Das Ende der Arbeitsunfähigkeit müssen Sie dem Versicherungsträger unverzüglich mitteilen. Wenn und solange Sie der Meldeverpflichtung nicht nachkommen, ruht die Unterstützungsleistung. 

  • Bei Nichtnachkommen der Meldeverpflichtungen; 
  • Wenn Sie einer Ladung zum/zur Arzt/-Ärztin ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten 
  • Sofern Sie wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des/der behandelnden Arztes/ Ärztin verletzen. 

Als UnternehmerIn erhalten Sie seit 1.1.2013 ein Krankengeld bei lang andauernder Krankheit. 

Anspruchsberechtigt sind Sie, wenn die Aufrechterhaltung Ihres Betriebes von Ihrer persönlichen Arbeitsleistung abhängt und Sie in Ihrem Unternehmen regelmäßig keinen (EPU) oder weniger als 25 MitarbeiterInnen beschäftigen. 

Neu seit 1.7.2018: Der Anspruch besteht rückwirkend ab dem 4. Tag, falls der Krankenstand mindestens 43 Tage dauert (bis längstens 20 Wochen). 

Die Geldleistung beträgt 38,89 täglich und wird jährlich valorisiert. Die Unterstützungsleistung ist als Betriebseinnahme zu versteuern. 

Höchstbezugsdauer sind 20 Wochen für ein und dieselbe Krankheit; nach dem Ausschöpfen dieses Zeitraums entsteht ein neuer Anspruch für ein und dieselbe Krankheit erst wieder, wenn in der Zwischenzeit mindestens 26 Wochen einer den Anspruch auf Unterstützungsleistung eröffnenden gesetzlichen Krankenversicherung oder einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt. 

Für Sie erreicht: Die WKÖ hat somit eine langjährige Forderung – bessere soziale Absicherung für Selbstständige bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit – erfolgreich umgesetzt.

Kinderbetreuungsgeld

Für Geburten ab dem 1.3.2017 kann grundsätzlich zwischen zwei Varianten gewählt werden: 

  • dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld als Kontovariante und 
  • dem Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens. 

Mehr Informationen zu den Varianten erfahren Sie in den Detailinfos.

Für das pauschale Kinderbetreuungsgeld darf der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des betreffenden Elternteils im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze von € 16.200,- nicht übersteigen. Anstelle der fixen bzw. für manche als zu starr angesehenen Zuverdienstgrenze von 16.200 EUR jährlich, kann für das pauschale Kinderbetreuungsgeld der individuelle Grenzbetrag gewählt werden.  

Dieser beträgt 60 % der gesamten maßgeblichen Einkünfte des letzten Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.   

>> Weiteres zur Berechnung diese Grenzbetrages

Während des Kinderbetreuungsgeldbezuges darf der Zuverdienst für Bezugszeiträume ab 1.1.2020 7.600 EUR pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Es dürfen in dieser Zeit auch keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beansprucht werden.  

Achtung: Für UnternehmerInnen kann es in der Praxis schwierig sein, sich für die einkommensabhängige Variante zu entscheiden, da es nur in einem sehr begrenzten Ausmaß möglich ist, unter der Zuverdienstgrenze zu bleiben. 

Um unter der Zuverdienstgrenze zu bleiben, gibt es folgende Möglichkeiten: 

  • Einkünfte massiv reduzieren, sodass Sie mit dem Zuschlag von 30 % unter der Zuverdienstgrenze bleiben 
  • Gewerbe nach der Geburt ruhend melden 

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz sieht für Unternehmerinnen Wochengeld und Betriebshilfe als Mutterschaftsleistungen vor. Anspruch auf eine solche Leistung haben Unternehmerinnen, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sind. 

Auf Grund der vielen notwendigen Rechenschritte zur Bestimmung des Tagesbetrages hat das BMFJ einen eigenen KBG-Rechner auf die Website gestellt. 

Neben den allgemeinen Voraussetzungen des Kinderbetreuungsgeldbezuges ist die Einhaltung der Zuverdienstgrenze zu beachten. Als maßgebliche Einkünfte gelten alle Einkünfte aus den vier Haupteinkunftsarten. 

Ziel des Gesetzes ist, die Väterbeteiligung beider Kinderbetreuung und bei der Hausarbeit zu erhöhen. 

Mehr Informationen dazu erfahren Sie in den Detailinfos

Das verflixte dritte Jahr/ SV-Nachzahlung

Übersteigen die tatsächlichen Gewinne in der Gründungsphase die Mindestbeitragsgrundlage, drohen Nachzahlungen: 

  • zur Pensionsversicherung – Nachforderungen für das erste bis zum dritten Jahr 
  • zur Krankenversicherung – Nachforderungen für das dritte Jahr 

Diese zusätzliche Belastung kann speziell in der Aufbauphase zu Liquiditätsengpässen führen, wenn nicht früh genug begonnen wird, Vorsorge zu treffen. Nachzahlungen können zinsenlos in zwölf Teilbeträgen auf drei Jahre aufgeteilt bezahlt werden. 

Woher soll ich aber wissen, dass mir Derartiges droht? 

In aller Regel gibt ja schon die Einkommensteuererklärung darüber Auskunft, ob mit einer Nachzahlung zu rechnen ist. 

Wie kann man sich am besten für den Fall einer Nachzahlung wappnen? 

Der SV- und Steuer-Rechner gibt einen raschen Überblick über zu erwartende Zahlungen für Sozialversicherung und Einkommensteuer.

Arbeitslosenversicherung

Als arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten, die auf die fünf jährige Dauer angerechnet werden, zählen sämtliche Zeiten, die auch sonst auf die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld zählen. Das sind neben „normalen“ Zeiten eines Dienstverhältnisses etwa auch Zeiten des Wochengeldbezugs.

Unter bestimmten Voraussetzungen (Anm.: wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen) sind auch Zeiten des Präsenz und Ausbildungsdienstes oder des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld anzurechnen. 

Selbstständige haben die Wahl zwischen drei fixen monatlichen Beitragsgrundlagen. Die Beitragsgrundlage beträgt ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage nach dem GSVG.

Der Beitragssatz beträgt

  • 3 % bei Auswahl „¼ der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage“ und
  • 6 % bei Auswahl „½ der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage“ und „¾ der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage“. 

>> Infos und aktuelle Beitragssätze 

  • Sie haben sich vor dem 1.1.2009 selbstständig gemacht:
    • Wenn Sie aus einer unselbstständigen Tätigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben haben oder Versicherungszeiten aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (nach dem GSVG oder BSVG) aufweisen, bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld unbefristet bestehen.
  • Sie haben sich nach dem 1.1.2009 selbstständig gemacht:
    • Sind Sie weniger als fünf Jahre unselbstständig tätig gewesen, dann wahren Sie sich Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer Ihrer Selbstständigkeit, höchstens aber fünf Jahre lang. Sie können freiwillig innerhalb von sechs Monaten ab Verständigung durch die SVS in das System der freiwilligen Arbeitslosenversicherung „hineinoptieren“, um diesen Zeitraum zu verlängern. 
    • Sind Sie mehr als fünf Jahre unselbstständig tätig gewesen, bleibt der erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld unbefristet erhalten.
    • Waren Sie nie unselbstständig berufstätig, können Sie freiwillig innerhalb von sechs Monaten ab Verständigung durch die SVS in das System der freiwilligen Arbeitslosenversicherung „hineinoptieren“.

Um Arbeitslosengeld zu erhalten, ist es notwendig, Ihr Unternehmen zu schließen.

Unfallversicherung/ Pensionsversicherung/ Krankenversicherung/ Selbständigenvorsorge

Die aktuellen Werte erfahren Sie im aktuellen EPU-Folder

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

  • Wareneingangsbuch: chronologischer Eintrag aller Wareneingänge und Eingangsrechnungen mit Datum und Rechnungsbetrag. 
  • Anlagenverzeichnis: Wenn Sie auch Betriebsanlagen wie größere Maschinen, PKW etc. haben, tragen Sie diese in ein eigenes Verzeichnis ein. 
  • Des Weiteren entbindet Sie die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht von der Einzelaufzeichnungs- und Registrierkassenpflicht 

Als UnternehmerIn können Sie diese Form der Aufzeichnung allerdings nur wählen, 

  • wenn Sie in einem Kalenderjahr weniger als 1.000.000,– Euro einnehmen oder 
  • wenn Sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils weniger als 700.000,– Euro einnehmen. 

Grundlage sind die „Umsatzerlöse“ = Beträge aus dem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen abzüglich Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer. 

Ihr/e BilanzbuchhalterIn oder BuchhalterIn informiert Sie gerne über 

  • Ausnahmen von der Einnahmen-Ausgabenrechnung nach dem Unternehmensgesetzbuch (wie z. B. bei Kapitalgesellschaften oder Angehörigen der freien Berufe) und über 
  • Vorteile der freiwilligen Buchführung und Bilanzierung (auch ohne Überschreitung der Umsatzgrenzen). 

Neu gegründete EPU haben im ersten Wirtschaftsjahr in jedem Fall die Möglichkeit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

Als UnternehmerIn können Sie bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung über die Anfangsphase hinaus Ihre Verluste steuerlich zeitlich unbegrenzt geltend machen. Verluste sind bei der Veranlagung der Einkommensteuer somit in vollem Ausmaß mit den vorliegenden Gewinnen zu verrechnen. Bis zur Veranlagung 2015 konnten nur die Verluste der letzten drei Jahre verwertet werden. Bis zum Jahr 2013 bestand sogar eine Verlustverrechnungs- und Vortragsgrenze von 75 %.  

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine Steuererklärung abgegeben wurde. Die Vorjahresverluste sind in den Jahren mit Gewinnen als „Sonderausgaben“ in der Steuererklärung einzusetzen. 

Zur Geltendmachung des Verlustabzuges muss eine ordnungsgemäße Buchführung (Belegsammlung und Belegaufzeichnung) vorhanden sein.

Bestandteile einer Rechnung

Für Rechnungen mit einem Gesamtbetrag über 400 EUR (inkl. USt) sind folgende Angaben verpflichtend: 

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens 
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers/der Leistungsempfängerin 
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen 
  • Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung 
  • Entgelt für die Lieferung/sonstige Leistung 
  • der anzuwendende Umsatzsteuersatz bzw. bei Steuerbefreiung oder Differenzbesteuerung einen Hinweis auf diese 
  • der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag 
  • Ausstellungsdatum 
  • fortlaufende Nummer 
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer (UIDNr.) des Ausstellers/der Ausstellerin der Rechnung 

Die UID-Nummer des Rechnungsausstellers/der Rechnungsausstellerin kann entfallen, wenn der/die UnternehmerIn Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug nicht besteht.

Die UID-Nummer des Leistungsempfängers/der Leistungsempfängerin muss angegeben werden bei Rechnungen mit einem Rechnungsbetrag über 10.000 EUR (inkl. USt). 

Für Rechnungen bis zu 400 EUR (inkl. USt), sogenannte Kleinbetragsrechnungen, sind folgende Angaben verpflichtend: 

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens 
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung 
  • der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen 
  • Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung 
  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe 
  • Umsatzsteuersatz 
  • Ausstellungsdatum 

Geben Sie acht: Eingangsrechnungen sind nicht nur sachlich genau zu prüfen, sondern auch die formelle Richtigkeit im Sinne des UStG ist von erheblicher Bedeutung.

Warenlieferungen zwischen UnternehmerInnen innerhalb der EU sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit (siehe Seite 31). 

In diesem Fall ist auf der Rechnung auf die Steuerfreiheit hinzuweisen (formfrei, z. B. „umsatzsteuerfreie ig Lieferung“) und sind die eigene UID-Nummer und die UID-Nummer des Leistungsempfängers/der Leistungsempfängerin anzugeben. 

Die UID-Nummer muss geprüft werden, das Prüfungsergebnis ist aufzubewahren, um in späteren Jahren beweisen zu können, dass zum Zeitpunkt der Abfrage die UID-Nummer aufrecht war. Sie kann via Finanzonline geprüft werden oder unter folgendem Link: ec.europa.eu/taxation_customs/vies

Registrierkassenpflicht

  • Die verpflichtende Nutzung einer Registrierkasse zum Zweck der Losungsermittlung besteht mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Umsatzgrenzen erstmals überschritten wurden. 
  • Seit 1. 4. 2017 müssen Registrierkassen manipulationssicher sein. Das heißt, sie müssen über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Weiters muss die Registrierkasse und die Sicherheitseinrichtung beim Finanzamt gemeldet werden. 

Die Registrierkassenpflicht trifft alle Unternehmen, die mehr als 15.000 EUR Jahresumsatz exkl. USt. erwirtschaften und deren Barumsätze 7.500 EUR überschreiten. 

Mehr Informationen zu den Barumsätzen und zu Sonderregelungen finden Sie in den Detailinfos.

Kleinunternehmer-Regelung (ab 2025)

Einmal in fünf Jahren dürfen Sie die Grenze Ihres Nettoumsatzes um bis zu 15 % überschreiten. 

>> Nähere Informationen

Unter die „Kleinunternehmer-Regelung“ fallen Sie automatisch, wenn Ihr Nettoumsatz im Kalenderjahr 35.000 Euro (bis 2019 30.000 Euro) nicht überschreitet. Sie dürfen dann einerseits auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer anführen, können aber andererseits bei Ausgaben auch keine Vorsteuer geltend machen. 

Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen sind nicht beim Finanzamt einzureichen. 

Auf die „Kleinunternehmer-Regelung“ kann per Antrag beim Finanzamt verzichtet werden. 

In diesem Fall sind sämtliche Rechnungen mit Umsatzsteuer auszustellen.  

Gibt der/die KleinunternehmerIn den „Regelbesteuerungsantrag“ ab, so ist er oder sie mindestens für fünf Jahre gebunden.  

Erst nach Ablauf dieser fünfjährigen Bindungsfrist kann die Optionserklärung widerrufen werden. Der Widerruf hat bis zum Monatsletzten des ersten Kalendermonates jenes Kalenderjahres zu erfolgen, ab dem er gelten soll. 

Umsatzsteuervoranmeldung

1. Die Umsätze sind in die UVA für jenen Zeitraum aufzunehmen, in dem die Steuerschuld entsteht. Für die Entstehung der Steuerschuld gibt es zwei Systeme: 

  • die Sollbesteuerung (nach vereinbarten Entgelten) 
  • die Istbesteuerung (nach vereinnahmten Entgelten) 

2. Wer zur Abgabe der UVA verpflichtet ist, hat sie grundsätzlich elektronisch (über Finanz- Online) an das Finanzamt zu schicken. 

Die verspätete Abgabe der UVA kann zur Verhängung eines Verspätungszuschlages in Höhe von bis zu 10 % führen. Der Verspätungszuschlag wird nicht festgesetzt, wenn er höchstens 50 EUR beträgt. Außerdem kann eine Finanzstrafe verhängt werden. 

>> Nähere Infos 

Wird eine Vorauszahlung nicht rechtzeitig entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 % (bei qualifizierten Verspätungen bis max. 4 %) des zu spät entrichtetem Betrag eingehoben. Der Säumniszuschlag wird nicht festgesetzt, wenn er höchstens 50 EUR beträgt. Außerdem kann eine Finanzstrafe verhängt werden, es sei denn, es wurde rechtzeitig eine UVA abgegeben. 

Innergemeinschaftliche Lieferung von Österreich in die EU

Die UID-Nummer wird als Nachweis für die Unternehmereigenschaft beziehungsweise für die Versteuerung angesehen. Um ihre Echtheit zu prüfen, steht innerhalb Europas das sogenannte Bestätigungsverfahren zur Verfügung. 

Die UID-Nummer können Sie via Finanzonline oder unter folgendem Link abfragen: ec.europa.eu/taxation_customs/vies

Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn 

  • der Gegenstand der Lieferung 
  • durch den/die UnternehmerIn oder 
  • durch den/die AbnehmerIn, der den Gegenstand für sein oder ihr Unternehmen erworben hat, 
  • in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird,  
  • der Erwerb des Gegenstandes beim/bei der AbnehmerIn in einem anderen Mitgliedsstaat erwerbsteuerbar ist und 
  • die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung buchmäßig nachgewiesen sind.

Innergemeinschaftlicher Versandhandel von Österreich in die EU

Erbringen Sie Dienstleistungen an ausländische UnternehmerInnen, so müssen diese ihre Unternehmereigenschaft nachweisen (in der EU mittels der UID, im Drittland mit einem entsprechenden Nachweis). In diesem Fall geht die Steuerschuld auf den/die LeistungsempfängerIn im Ausland über.

Mehr Infos dazu finden Sie in den Detailinfos.

Werden Dienstleistungen an Privatpersonen innerhalb der EU aber auch in einem Drittland erbracht, so müssen Sie generell österreichische Umsatzsteuer ausweisen. Es liegt ein österreichischer Umsatz vor. 

Innergemeinschaftlicher Erwerb - Lieferungen aus der EU

Grundvoraussetzung ist, dass Gegenstände aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland gelangen. 

  • Der/Die ErwerberIn muss entweder ein Unternehmen sein, das die Ware betrieblich nutzt oder 
  • eine juristische Person, die nicht UnternehmerIn ist. 
  • Der/Die Liefernde muss ebenfalls UnternehmerIn sein und gegen Entgelt liefern. Er/Sie darf kein/e KleinunternehmerIn mit steuerfreien Umsätzen sein. 

Die Steuerschuld beim innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht mit Rechnungsausstellung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonats. Es gelten die heimischen Steuersätze. Der Vorsteuerabzug kann dabei in derselben Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht werden, in welcher der Erwerb versteuert wird.  

Sonderregelungen bestehen für UnternehmerInnen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und nur steuerfreie Umsätze tätigen, wie z. B. KleinunternehmerInnen. 

Lohn- und Einkommenssteuertarife

Ersatzeinkommen wie z.B. Arbeitslosengeld sind zwar steuerfrei, erhöhen aber bei einer allfälligen Veranlagung den Steuersatz für das übrige Einkommen. 

Beziehen Sie in einem Kalenderjahr sowohl steuerfreie Ersatzeinkommen als auch steuerpflichtige Einkünfte (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Gehalt oder Pension), so werden diese Einkünfte zur Errechnung des Steuersatzes hochgerechnet. Von diesem fiktiven Gesamteinkommen wird dann der Durchschnittssteuersatz ermittelt. Mit diesem Durchschnittssteuersatz wird das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen (ohne z.B. Arbeitslosengeld) versteuert. 

Die Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich ergeben würde, wenn das Einkommen und die Ersatzeinkommen gemeinsam versteuert würden (sog. Kontrollrechnung). 

Die Einkommensteuertabelle ab 2024 finden Sie in einer Tabelle in der Detailansicht

In manchen Fällen kann man durch die Anwendung einer Pauschalierung bei der Gewinnermittlung eine Arbeitserleichterung, eine Kostenersparnis und nicht zuletzt einen Steuervorteil erzielen. 

Pauschalierungen sind nicht nur bei der Ermittlung der Einkommensteuer, sondern auch bei der Umsatzsteuer möglich. 

Pauschalierung bedeutet, dass bestimmte Betriebsausgaben nach Durchschnittssätzen (pauschal) berechnet werden können, ohne dafür Ausgaben aufgezeichnet zu haben. 

Einnahmen müssen hingegen immer einzeln aufgezeichnet werden. 

Mehrere Formen der Ausgabenpauschalierung sind möglich, beispielsweise:

  • Basispauschalierung
  • Pauschalierung nicht buchführender KleinunternehmerInnen bestimmter Gewerbezweige
  • Handelsvertreterpauschalierung
  • KünstlerInnen- und SchriftstellerInnenpauschalierung
  • Gastgewerbepauschalierung
  • Werbungskostenpauschale für MusikerInnen, HausbesorgerInnen, ForstarbeiterInnen usw.
  • NEU: Pauschalierung für KleinunternehmerInnen

Die verschiedenen Pauschalierungsarten regeln, welche Betriebsausgaben zusätzlich zu einer Pauschale anerkannt werden. 

Als UnternehmerIn können Sie diese Arten nutzen, wenn

  • Sie Einnahmen-Ausgaben-RechnerIn sind (siehe Seite 40) und
  • Ihr Vorjahresumsatz weniger als 220.000,– Euro betragen hat.

Welche Formen der Ausgabenpauschalierung es gibt, finden Sie in den Detailinfos

Gleichzeitig mit dem Steuerbescheid des abgelaufenen Jahres erhalten Sie vom Finanzamt den Vorauszahlungsbescheid für die Einkommensteuer des aktuellen Jahres bzw. des Folgejahres. Die Vorauszahlungen sind in vier Teilbeträgen, am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten. 

Sollte Ihr vorläufig berechneter Gewinn wesentlich niedriger als im Vorjahr sein, können Sie, jährlich bis zum 30. September einen Herabsetzungsantrag für die Einkommensteuervorauszahlungen beim Finanzamt stellen! 

Sollte er höher sein, denken Sie bitte rechtzeitig an die notwendigen Rücklagen. Eine ähnliche Vorgangsweise sollte man auch bei der Sozialversicherung beachten. 

Jede/r, der/die in Österreich seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, muss sein/ihr Einkommen erklären und dafür die berechnete Steuer zahlen. Das Einkommen ist die Summe der Einkünfte. Der steuerpflichtige Betrag je Einkunftsart wird nach unterschiedlichen Regeln festgestellt und unterschiedlich besteuert (z. B. nach den Regelungen der Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer). 

Das Einkommen von EPU setzt sich oft aus mehreren Einkunftsarten zusammen, so zum Beispiel: 


  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 
  2. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (SchriftstellerInnen, MusikerInnen, Vortragende) 
  3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 
  4. Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (DienstnehmerInnen) 
  5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 
  6. Einkünfte aus Kapitalvermögen 
  7. Sonstige Einkünfte (spezielle Einkünfte kommen seltener vor, z.B. Immobilienertragsbesteuerung) 

Der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb muss durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder durch doppelte Buchführung ermittelt werden. 

Im Zuge der Einkommensteuererklärung können Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen usw. die Steuer mindern. 

Als Äquivalent für die steuerbegünstigten Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) bei DienstnehmerInnen, wurde im Jahr 2010 der Gewinnfreibetrag für selbstständig Tätige eingeführt. 

Der Gewinnfreibetrag unterteilt sich in den 

  1. Grundfreibetrag (bis zu einem Gewinn von 33.000 EUR) 
  2. Investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (für Gewinne, die 33.000 EUR übersteigen)  

Der Grundfreibetrag ermöglicht, dass 15 % des errechneten Gewinnes, maximal 4.950,– Euro, zusätzlich als Betriebsausgabe angesetzt werden können, um damit die Steuerbemessungsgrundlage zu verringern.


Beispiel

Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanz ergibt einen Gewinn von 24.000,– Euro. Davon werden 15 % (3.600,– Euro) abgezogen, dies ergibt einen steuerpflichtigen Gewinn von 20.400,– Euro. 


Den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag können Sie zusätzlich nutzen, wenn Ihr Gewinn 33.000,– Euro übersteigt. Dies ist aber an Investitionen in das Anlagevermögen oder

in sichere Wertpapiere gebunden und wird mit steigender Bemessungsgrundlage (BMGL) gestaffelt. 

Begünstigtes Anlagevermögen müssen neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind, sein oder sichere Wertpapiere (Wertpapiere, die gem § 14 Abs 7 Z 4 EStG auch zur Deckung von Personalrückstellungen verwendet werden dürfen). 

Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag darf bei Investitionen wie z.B. Anschaffung von KFZ oder gebrauchten Wirtschaftsgütern nicht verwendet werden.

KFZ-Kosten

Der Begriff Leasing steht für eine geläufige Finanzierungsalternative

Grundsätzlich wird zwischen Finanzierungs- und Operatingleasing unterschieden. Für beide Finanzierungsformen gelten das Vorsteuerabzugsverbot und Angemessenheitsgrenze betreffend der Luxustangente. 

Operatingleasing ist eine Art der Miete. Das Fahrzeug gehört dem Leasinggeber.

Finanzierungsleasing: Hierbei handelt es sich vorwiegend um einen Kauf durch Kreditfinanzierung. Die Leasingrate beinhaltet die Kreditrückzahlung und die Zinsen. Bei der Rückzahlungsrate ist zu beachten, dass sie auf acht Jahre verteilt werden muss. Das bedeutet, dass bei einer vierjährigen Leasingdauer nur 50 % pro Jahr steuerlich abzugsfähig sind. Der restliche Aufwand wird durch Einstellen eines Aktivpostens auf weitere vier Jahre verteilt. 

Bei einer Betriebsprüfung hat der Nachweis von Fahrtkosten (km-Geld) grundsätzlich mittels lückenlosem Fahrtenbuch zu erfolgen.  

Genaue Aufzeichnungen sind sowohl bei der Berechnung des Kfz-Aufwandes als auch bei der Feststellung der Privatnutzung hilfreich. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind bei einem/einer UnternehmerIn betriebliche Fahrten. 

Fahrtenbücher sind im Bürofachhandel erhältlich und stehen auch als Apps zur Verfügung, welche die Daten unabänderbar speichern. 


Achtung: Excel-Fahrtenbücher werden nicht anerkannt, weil diese nachträglich „abänderbar“ sind. 

Mehr Informationen dazu finden Sie in den Detailinfos.

Überwiegensprinzip: mehr oder weniger als 50 % betriebliche/private Nutzung.  

Befindet sich Ihr Fahrzeug im Betriebsvermögen (d.h. mehr als 50 % betriebliche Nutzung), sind die tatsächlichen Kosten abzüglich eines Privatanteils anzusetzen und die Anschaffungskosten sind über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Bei einer betrieblichen Nutzung unter 50% befindet sich Ihr Fahrzeug im Privatvermögen und es können wahlweise das km-Geld, oder aber die tatsächlichen anteiligen betrieblichen Kosten angesetzt werden.  

Die tatsächlichen Kosten: Betriebsvermögen 
Alle Kfz-Kosten (wie z.B. Abschreibung, Versicherung, Reparatur, Treibstoff oder auch Leasingraten) werden als Aufwand in die Buchhaltung aufgenommen (siehe Punkt c. Vorsteuerabzug). Private Nutzung vermindert anteilsmäßig den gesamten Kfz-Aufwand. 

Kilometergelder: Privatvermögen 
Sie können in diesem Fall durch selbst berechnetes Kilometergeld (0,42 Euro/km) Ihren Gewinn vermindern. KM-Gelder enthalten keine Umsatzsteuer. 

Für PKWs und Kombis gilt ein Vorsteuerabzugsverbot, da sie aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht zum Unternehmen gehören. Somit wird die Umsatzsteuer zum Aufwand und das Fahrzeug und die laufenden Kosten wie Treibstoff, Reparatur usw. erhöhen sich um 20 %. 

Ausnahme: Fahrzeuge mit Vorsteuerabzug (das Fahrzeug wird günstiger) 

Folgende PKW und Kombi sind vom Vorsteuerabzugsverbot nicht betroffen: 

  • sogenannte Kleinlastkraftwagen (Fiskal-Lkw) 
  • Kleinbusse 
  • Pkw für Fahrschulen, Mietwagen und Taxis mit mindestens 80 % betrieblicher Nutzung 
  • PKW und Kombi mit 0 Gramm CO2-Ausstoß zB Elektroautos bis zu einer Obergrenze von 40.000,- Euro („Luxustangente“) 

Welche Fahrzeuge zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, erfahren Sie auf der vom Finanzministerium veröffentlichten Liste

KleinunternehmerInnen können diese Ausnahme grundsätzlich nicht nutzen, außer es wurde die Option zur Regelbesteuerung beantragt. 

Reisekosten

Taggeld Inland: 26,40 Euro (12 Stunden x 2,20 Euro) 

Sollten Sie zum Essen eingeladen werden, dann muss das Taggeld gekürzt werden. 

Nächtigungsgeld: 15 EUR (pro Nacht) 

(Die jeweils darin enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 10 % für das Frühstück und 10% für die Übernachtung kann herausgerechnet und als Vorsteuer geltend gemacht werden, sofern das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.) 

Wie eine Reisekosten-Abrechnung aussehen kann, finden Sie in den Detailinfos.

Für diese Reisekostenberechnung kommen die Auslandsreisesätze für Bundesbedienstete zu Anwendung. 

Diese finden Sie in den Detailinfos.

Wie eine Reisekosten-Abrechnung aussehen kann, finden Sie in den Detailinfos.

Eine Dienstreise liegt vor, wenn 

  • sie betrieblich veranlasst ist und 
  • mindestens 25 Kilometer vom Betriebsstandort(Mittelpunkt der Tätigkeit) entfernt ist und 
  • eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegt 
  • kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird (Das heißt, dass Sie nicht mehrmals in einem kurzen Zeitraum an den gleichen Ort fahren) 

Spesen

Werden Barauslagen (Reisespesen, Verpflegungskosten etc.) an den/die KundIn weiterverrechnet, ist bei der Ausstellung der Rechnung darauf zu achten, ob die zugrunde liegenden Originalbelege an den/die KundIn weitergegeben werden oder nicht. 

Variante 1 

Originalbelege werden an den Kunden/die Kundin weitergereicht: 

Die Kosten werden brutto weiterverrechnet. Es fällt keine gesonderte Umsatzsteuer auf weiterverrechnete Barauslagen an. Auch auf der Ausgabenseite steht kein Vorsteuerabzug bei Barauslagen zu. 

Variante 2 

Originalbelege verbleiben beim Rechnungsersteller/bei der Rechnungserstellerin. Die Kosten werden netto zuzüglich Umsatzsteuer weiterverrechnet. Auch auf der Ausgabenseite steht der Vorsteuerabzug bei Barauslagen zu. 

Variante 3 

Originalbelege werden von einem/einer KleinunternehmerIn dem/der KundIn in Rechnung gestellt. Bei dieser Variante ist ein Vorsteuerabzug für beide Beteiligte nicht möglich. Unter diesen Voraussetzungen empfiehlt es sich, die Vorgangsweise wie in Variante 1 zu wählen. 

Arbeitszimmer im eigenen Wohnungsverband

Als UnternehmerIn können Sie Aufwendungen oder Ausgaben für ein Arbeitszimmer und dessen Einrichtung in Ihrer Privatwohnung abziehen, wenn es den Mittelpunkt Ihrer betrieblichen Tätigkeit bildet. 

Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist, dass die Art Ihrer Tätigkeit den Aufwand unbedingt notwendig macht und dass Sie den Raum ausschließlich beruflich nutzen. 

Bei gemischten Einkünften (solche bei denen das Arbeitszimmer anerkannt wird und solche bei denen es nicht anerkannt wird) ist lt. VwGH Judikatur bei der Anerkennung der Kosten auf die prozentuelle Aufteilung der Einkünfte abzustellen. 

Ihr/e 1. Mitarbeiter/in

Sie avancieren vom Ein-Personen-Unternehmen zum Kleinunternehmen und wollen MitarbeiterInnen einstellen? Welches Beschäftigungsverhältnis kommt Ihnen optimal entgegen? Mit welchen Kosten müssen Sie rechnen? Ab wann rentiert sich ein/e neue/r MitarbeiterIn? Es stellen sich jetzt viele Fragen. 

Sie müssen jeden/jede MitarbeiterIn bereits vor Arbeitsantritt bei der Sozialversicherung anmelden. Betroffen sind alle pflichtversicherten DienstnehmerInnen, also auch freie DienstnehmerInnen, geringfügig Beschäftigte und fallweise beschäftigte Personen. 

Die Anmeldung kann dabei auf zwei Arten erfolgen: als Vollmeldung oder mit einer Mindestangabenmeldung und einer nachfolgenden Vollmeldung. 

Die Anmeldung (sowohl die Mindestangaben - als auch die Vollmeldung) ist mittels Datenfernübertragung via ELDA (elda.at) in dem vom Dachverband der Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen vorzunehmen.

Auf dem EPU-Portal steht Ihnen ein Break-Even-Rechner zur Verfügung, der es Ihnen auf einfache Weise ermöglicht, jenen Mehrumsatz zu berechnen, der notwendig ist, damit sich die Einstellung von MitarbeiterInnen rentiert. 

Holen Sie sich wertvolle Tipps und Infos mit dem Leitfaden „Personalsuche und -auswahl“ der WKO online.

Kalkulation

Bevor Sie Ihre Dienstleistung Dritten zum Verkauf anbieten können, müssen Sie den Verkaufs- bzw. Angebotspreis der Dienstleistung festlegen, d.h. den Preis kalkulieren. 

Bei der Bemessung des Verkaufspreises müssen Sie verschiedene Fragestellungen berücksichtigen: 

  • Wie hoch ist der allgemeine Marktpreis für meine Dienstleistungen? 
  • Wie hoch sind meine eigenen Kosten, die ich für die Erbringung der Dienstleistung aufbringen muss (Selbstkosten)? 

Die Fragestellung „Kalkulation Preis“ setzt also voraus, dass Sie alle in Ihrem Betrieb anfallenden Kosten inklusive Abschreibung kennen. Auch die kalkulatorischen Zusatzkosten müssen berücksichtigt werden: 

  • Wagnisse 
  • Unternehmerlohn 
  • Abschreibung 
  • Zinsen 

Vorteilhaft sind Zielwerte, die regelmäßig mit den tatsächlichen IST-WERTEN (auch unterjährig) zu vergleichen sind. Bei Unterschreitung dieser Zielwerte können rechtzeitig Maßnahmen zur Gegensteuerung eingeleitet werden. 

Auf diesem Weg können Selbstständige BilanzbuchhalterInnen Wissen in Betrieb nehmen, das für den Klienten/die Klientin einen zusätzlichen Nutzen schafft. 

Mit nur vier Kennzahlen kann die Bonität einer Unternehmung relativ genau beurteilt werden. Wenn Eigenkaptalquote (Kapitalkraft), Gesamtrentabilität (Rendite), Schuldentilgungsdauer (Verschuldung) und Cashflow (finanzielle Leistungsfähigkeit) im grünen Bereich liegen, dann kann davon ausgegangen werden, dass die Unternehmensführung weiß, worauf es ankommt. Eine treffsichere Beurteilung ist aber nur dann möglich, wenn das Rechnungswesen durchgängig funktioniert bzw. valides Zahlenmaterial liefert! 

Auch im täglichen Leben spielt dieser Begriff eine große Rolle. Wenn wir nach rationalen Gesichtspunkten eine Entscheidung treffen, wägen wir Chancen und Vorteile gegenüber Risiken und Nachteilen ab. 

Ebenso gewähren Banken und andere Gläubiger Kredite an KMU erst nach Bewertung diverser Kennzahlen und Messgrößen (Hard und Soft Facts). 

Für das Bankenrating sind vier Kennzahlen von besonderer Bedeutung: 

  • Eigenkapitalrentabilität 
  • Cashflow 
  • Gesamtrentabilität 
  • Verschuldungsdauer 

Erfüllen diese Kennzahlen die Kriterien für die Kreditvergabe, dann sollte die Finanzlücke zu günstigen Konditionen geschlossen werden können. 


Stand: 28.08.2023