Gehaltsordnung Metallgewerbe, Angestellte, gültig ab 1.1.2021
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes
Gehaltstabelle ab 1.1.2021
Redaktioneller Hinweis:
Diese Gehaltsordnung gilt ab 1.1.2021 zusätzlich zum Kollektivvertrag für Angestellte im Metallgewerbe vom 27.11.2017 (in Kraft seit 1.1.2018), welcher unverändert weiter gilt und beinhaltet die ab 1.1.2021 anzuwendenden Gehaltstabellen.
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Kollektivvertragsparteien
§ 4. Gehaltstabelle ab 1.1.2021
Erhöhung der Ist-Gehälter ab 1.1.2021
§ 1. Kollektivvertragsparteien
Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der
Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler,
Bundesinnung der Metalltechniker,
Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker,
Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker,
Bundesinnung der Mechatroniker,
Bundesinnung der Fahrzeugtechnik,
Bundesinnung der Kunsthandwerke,
Bundesinnung der Gesundheitsberufe
einerseits und dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Metall/Elektro andererseits.
§ 2. Geltungsbereich
1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: Für alle Betriebe, die einem der vertragschließenden Arbeitgeberverbände angehören.
a) Für die Berufszweige der "Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer" und der "Karosseriespengler bzw. -lackierer, soweit sie diese Tätigkeit überwiegend verrichten" gilt: Der Vertrag gilt für jene Betriebe, die bereits vor dem 1.1.2000 eine Gewerbeberechtigung für die Ausführung des Spenglerhandwerks ("Karosseriespengler") hatten und die diese nach der Umreihung von der Bundesinnung der Spengler und Kupferschmiede in die Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner (mit 1.1.2000) aufrechterhalten haben.
b) Bei der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich nur auf die Berufszweige der Spengler und Kupferschmiede.
Ausgenommen sind folgende Berufszweige:
- in der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik:
- die Vulkaniseure sowie die
- Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner, wie
- Karosserie- und Fahrzeugbautechniker,
- Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (die unter Pkt. 2a fallenden Betriebe sind nicht ausgenommen),
- Karosseriebauer,
- Karosseriespengler bzw. -lackierer, soweit sie diese Tätigkeit überwiegend verrichten (die unter Pkt. 2a fallenden Betriebe sind nicht ausgenommen),
- Autoverglasung,
- Autokosmetiker,
- Dellendrücker,
- Wagner,
- Ski- und Rodelerzeuger sowie
- Werkzeugstiel-, Gabel- und Rechenmacher.
- in der Bundesinnung der Kunsthandwerke die Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art und Modeschmuckerzeuger, die Musikinstrumentenerzeuger, die Buchbinder, die Kartonagenwaren- und Etuierzeuger und die Erzeuger kunstgewerblicher Gegenstände.
- in der Bundesinnung der Gesundheitsberufe die Miederwarenerzeuger, die Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher sowie die Zahntechniker.
3. Persönlich: Für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge. Für Pflichtpraktikanten, die das Pflichtpraktikum nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren, gilt ausschließlich § 19c (siehe dazu Anhang 9).
Der Kollektivvertrag gilt nicht:
a) für Volontäre;
Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung im eigenen Interesse, ohne Arbeitsverpflichtung im Betrieb, kurzfristig tätig werden, wobei ihnen die zeitliche Gestaltung freisteht und sie begründungslos jede Tätigkeit ablehnen können.
b) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind.
§ 3. Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.1.2021 in Kraft.
§ 4 Gehaltstabelle ab 1.1.2021
Mindestgrundgehälter
(siehe auch Übergangsbestimmungen)
Mindestgrundgehälter
(siehe auch Übergangsbestimmungen)
Die monatlichen Mindestgrundgehälter lauten ab 1.1.2021:
Verwendungsgruppe I*)
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu werten sind.
Kaufmännische, administrative und technische Hilfskräfte,
z. B.: EDV-mäßige Erfassung und Sicherung von Daten und Texten während der Anlernzeit (höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten).
Monatliches Mindestgrundgehalt in Euro | |
---|---|
Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr | 1.521,75 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 1.597,74 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 1.700,44 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 1.803,18 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 1.905,89 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 2.009,34 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 2.098,63 |
nach 15 Verwendungsgruppenjahren | 2.262,36 |
*) In der Verwendungsgruppe I gilt ab 1.1.2015 folgende Regelung: Für neu begründete Dienstverhältnisse ab 1.1.2015 beträgt die Verweildauer in der Verwendungsgruppe I maximal drei Jahre. Danach hat eine Vorrückung in eine höhere Verwendungsgruppe gemäß § 17 Abs. (6) zu erfolgen.
Für bereits bestehende Dienstverhältnisse in der Verwendungsgruppe I erfolgt ab 1.1.2018 eine Vorrückung in eine höhere Verwendungsgruppe gemäß § 17 Abs. (6).
Verwendungsgruppe II
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist. Auch während der Einarbeitungszeit ist die Einreihung in die vorstehende Gruppe durchzuführen.
Kaufmännische und administrative Angestellte,
z. B.: Schreibkräfte,
FakturistIn mit einfacher Verrechnung,
Telefonisten und Angestellte in Call- und Service-centern mit einer Auskunftserteilung,
qualifizierte, kaufmännische und administrative Hilfskräfte,
InkassantIn ohne facheinschlägige Berufsausbildung,
VerkäuferIn im Detailgeschäft,
EDV-mäßige Erfassung und Sicherung von Daten und Texten.
Technische Angestellte,
z. B.: qualifizierte technische Hilfskräfte, technische ZeichnerIn (CAD) im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale.
Monatliches Mindestgrundgehalt in Euro | |
---|---|
Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr | 1.710,10 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 1.827,89 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 1.945,66 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 2.064,94 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 2.184,40 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 2.303,87 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 2.406,21 |
nach 15 Verwendungsgruppenjahren | 2.593,94 |
Verwendungsgruppe III
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig erledigen.
Angestellte, welche bis 31.12.2015 als Hilfsmeister bzw. Betriebsaufseher in der Verwendungsgruppe MI in diesem Kollektivvertag eingestuft waren.
Kaufmännische und administrative Angestellte,
z.B. Bürokräfte mit Korrespondenztätigkeit,
Bürokräfte in Buchhaltung,
Bürokräfte mit einfacher Fremdsprachentätigkeit,
SekretärIn im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
Angestellte im Büro, Lager und Versand mit facheinschlägiger Berufsausbildung,
SachbearbeiterIn mit einschlägigen Fachkenntnissen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
selbständige Tätigkeiten in der Datenerfassung,
VerkäuferIn mit Fachkenntnissen oder Fremdsprachenkenntnissen,
diplomiertes Krankenpflegepersonal,
VertreterIn im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
ProgrammiererIn,
FakturistIn,
TelefonistIn und Angestellte in Call- und Servicecentern mit qualifizierter Auskunftserteilung.
Technische Angestellte,
z.B.: TechnikerIn mit besonderen Fachkenntnissen
während der branchenspezifischen Einarbeitungszeit,
technische ZeichnerIn (CAD) im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
TechnikerIn im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmal.
Monatliches Mindestgrundgehalt in Euro | |
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Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr | 2.138,66 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 2.288,38 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 2.438,06 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 2.587,78 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 2.737,48 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 2.887,20 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 3.015,50 |
nach 15 Verwendungsgruppenjahren | 3.250,74 |
Die Übergangsbestimmungen zur Gehaltstabelle für die Verwendungsgruppen I – V sind für Hilfsmeister bzw. Betriebsaufseher nicht zu berücksichtigen!
Verwendungsgruppe IV
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (zwei bis fünf Angestellte, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe III befinden müssen) beauftragt sind.
Angestellte, die als Meister beschäftigt werden und überwiegend mit der selbständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Arbeitergruppen (zwei oder mehr Arbeiter) beauftragt sind und die die Voraussetzungen der Einstufung in die Meistergruppe nicht erfüllen.
Kaufmännische und administrative Angestellte,
z.B. SachbearbeiterIn mit Führungsaufgaben,
SachbearbeiterIn mit fremdsprachlicher Korrespondenz,
SekretärIn im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
AssistentIn,
SchulungsleiterIn,
TrainerIn,
LogistikerIn,
Bürokräfte mit qualifizierter Korrespondenz,
Bürokräfte mit qualifizierter Fremdsprachentätigkeit,
selbständige BuchhalterInnen,
VersandleiterIn,
AnalytikerIn,
VertreterIn, VerkäuferIn im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
selbständige FilialleiterInnen,
Hauptmagazineure,
Angestellte, die regelmäßig (z.B. im Organisationsablauf vorgesehen oder rund ein Drittel der Normalarbeitszeit) die Angestellten der Verwendungsgruppe V vertreten.
Technische Angestellte,
z.B. Konstrukteure mit CAD,
TechnikerIn im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
technische EinkäuferInnen,
selbständige ArbeitsvorbereiterInnen,
selbständige Ablauf-(Termin-)PlanerInnen,
selbständige MaterialprüferInnen mit einschlägigen besonderen Fachkenntnissen und praktischer Erfahrung,
selbständige Vor- und Nachkalkulanten,
EntwicklungstechnikerIn,
Sicherheitsfachkräfte.
Monatliches Mindestgrundgehalt in Euro | |
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Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr | 2.682,80 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 2.870,58 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 3.058,39 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 3.246,17 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 3.433,96 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 3.621,78 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 3.782,74 |
nach 15 Verwendungsgruppenjahren | 4.077,82 |
Für einzustufende Meister in die Verwendungsgruppe IV ergibt sich folgender, im Gegensatz zu den übrigen in dieser Verwendungsgruppe eingestuften Angestellten, abweichender Vorrückungsverlauf bzw. beträgt das monatliche Mindestgrundgehalt in Euro ab 1.1.2021:
Monatliches Mindestgrundgehalt in Euro | |
---|---|
Im 1.bis 4. Verwendungsgruppenjahr | 2.682,80 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 2.870,58 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 3.058,39 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 3.246,17 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 3.433,96 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 3.621,78 |
nach 14 Verwendungsgruppenjahren | 3.782,74 |
nach 17 Verwendungsgruppenjahren | 3.964,95 |
Die Übergangsbestimmungen zur Gehaltstabelle für die Verwendungsgruppen I – V sind nicht zu berücksichtigen!
Verwendungsgruppe V
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Angestelltengruppen (über fünf Angestellte, von denen entweder einer der Verwendungsgruppe IV oder mehrere der Verwendungsgruppe III angehören müssen) beauftragt sind.
Angestellte, welche bis 31.12.2015 als Obermeister tätig waren und in der Verwendungsgruppe MIII in diesem Kollektivvertag eingestuft waren.
Obermeister ab 1.1.2016:
Obermeister sind Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der selbständigen Beaufsichtigung, Führung und Anweisung von zumindest 6 Arbeitnehmer/innen, worunter sich mindestens 3 als Meister beschäftigte Angestellte (mit und/oder ohne Prüfung) befinden müssen, beauftragt sind.
Kaufmännische und administrative Angestellte,
z. B.: BilanzbuchhalterIn,
LeiterIn des Personalbüros,
Angestellte, die regelmäßig - wie im Organisationsablauf vorgesehen - die Angestellten der Verwendungsgruppe VI vertreten, EinkäuferInnen, die mit dem selbständigen Ankauf der wesentlichen Vormaterialien (z.B. Rohstoffe) beauftragt sind, soweit diese Tätigkeit eine Qualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordert,
Angestellte im Verkauf, die mit der weitgehend abschlussreifen Vermittlung bzw. dem Abschluss von Geschäften beauftragt sind, welche aufgrund ihres Schwierigkeitsgrades sowie aufgrund ihrer Bedeutung für das Unternehmen besondere Qualifikationen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordert,
LeiterIn der EDV mit mittlerer Datentechnik oder mit beschränkter integrierter Anwendung,
ProgrammiererInnen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (z.B. Programmierer, die projektbezogene Gesamtprogramme erstellen, Systemprogrammierer),
AnalytikerInnen, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation (System- oder Organisationskenntnisse) umfassende und schwierige Organisationsabläufe für die Programmierung vorbereiten,
Betriebsärzte.
Technische Angestellte,
z. B.: leitende Konstrukteure,
leitende Betriebsingenieure,
Angestellte mit Controllingaufgaben,
Beschäftigte in Forschung und Entwicklung im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale,
regionale KundendienstleiterInnen,
VertreterIn mit besonderen technischen Kenntnissen,
technische EinkäuferInnen mit besonderen Fachkenntnissen,
Sicherheitsfachkräfte im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale.
Monatliches Mindestgrundgehalt in Euro | |
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Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr | 3.382,12 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 3.618,88 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 3.855,62 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 4.092,37 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 4.329,10 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 4.565,86 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 4.768,81 |
nach 15 Verwendungsgruppenjahren | 5.140,82 |
Monatliches Mindestgrundgehalt für Obermeister in Euro ab 1.1.2021
Monatliches Mindestgrundgehalt in Euro | |
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Im 1.bis 6. Verwendungsgruppenjahr | 3.382,12 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 3.618,88 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 3.855,62 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 4.092,37 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 4.329,10 |
Die Übergangsbestimmungen zur Gehaltstabelle für die Verwendungsgruppen I – V sind bei der Einstufung der Obermeister in die Verwendungsgruppe V nicht zu berücksichtigen!
Verwendungsgruppe VI
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitenden, das Unternehmen in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen. Ferner Angestellte mit verantwortungsreicher und schöpferischer Arbeit.
z. B.: Prokuristen, soweit sie eingestuft werden,
ProkuristIn (soweit sie eingestuft werden),
BetriebsleiterIn in Großbetrieben,
Chefingenieure in Großbetrieben,
Chefkonstrukteure in Großbetrieben,
LeiterIn des Controllings in Großbetrieben,
LeiterIn in Forschung und Entwicklung in Großbetrieben,
KundendienstleiterIn in Großbetrieben, leitende ChemikerIn in Großbetrieben,
LeiterIn der gesamten EDV in Unternehmungen mit Großanlagen bei integrierter Anwendung.
Monatliches Mindestgrundgehalt in Euro | |
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Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr | 4.771,77 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 5.368,22 |
nach 5 Verwendungsgruppenjahren | 5.964,71 |
Meistergruppe
Unter Meister versteht man jene Angestellten, die überwiegend mit der Führung und Unterweisung einer Gruppe von Arbeitern (mindestens 2 oder mehr Arbeiter) betraut sind, über die sie die disziplinäre Aufsicht haben, entsprechend die Arbeitseinteilung und Zuweisung der jeweiligen Tätigkeiten vornehmen und die Verantwortung für den Arbeitsablauf der betreffenden Arbeitsgruppe haben. Die Aufsichts- und Überwachungstätigkeit muss dabei einen solchen Umfang haben, dass der Meister selbst nicht oder doch nur in einem zeitlich geringen Umfang mitarbeitet.
Voraussetzungen für die Einstufung in diese Meistergruppe sind:
Gewerbliche Meisterprüfung bzw. Befähigungsprüfung oder positiv abgeschlossene Fachschule:
Fachschulen im Sinne dieser Verwendungsgruppe sind: Werkmeisterschulen, technische Fachschulen, höhere technische und gewerbliche Lehranstalten mit Reifeprüfung, Fachakademien der WIFI’s, Fachhochschulen.
Unter nachstehenden Voraussetzungen gelten jedoch Werkmeisterkurse als Fachschulen im Sinne der Meistergruppe:
Es muss sich um Werkmeisterkurse der Arbeiterkammern (z.B. BFI) oder der Wirtschaftskammern (z.B. WIFI) handeln. Sie müssen mindestens 360 Ausbildungseinheiten aufweisen und in einer der Dienstverwendung des Angestellten einschlägigen Fachrichtung liegen. Bei einer Unterschreitung bis zu 15 % der Ausbildungseinheiten wird eine Gleichwertigkeitsprüfung der Ausbildung durch die Kollektivvertragsparteien vorgenommen.
Als Schulen im Sinne des Verwendungsgruppenschemas sind nur öffentliche Lehranstalten oder private Lehranstalten mit Öffentlichkeitsrecht anzuerkennen. Die entsprechende Schulbildung ist durch ein Zeugnis über den erfolgreichen ordnungsgemäßen Abschluss nachzuweisen.
Monatliches Mindestgrundgehalt in Euro | |
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Im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr | 3.248,11 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 3.248,11 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 3.383,64 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 3.519,17 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 3.654,70 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 3.790,21 |
nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 3.925,74 |
nach 15 Verwendungsgruppenjahren | 4.144,15 |
Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen zur Gehaltstabelle für die Verwendungsgruppen I - V:
Für Angestellte, die am 1.1.2004 mindestens die Stufe "nach 12 VwGr.J" erreicht haben, gilt, solange das Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber aufrecht bleibt, anstelle der Stufe "nach 15 VwGr.J" folgendes:
Wird nach dem 31.12.2004 die (bisherige) Stufe "nach 18 Vw.Gr.J" erreicht, erhöht sich der jeweilige monatliche KV-Mindestgrundgehalt "nach 12 VwGr.J"
in VwGr. I u. II ........ um € 180,--
in VwGr. III ............. um € 225,--
in VwGr. IV ............. um € 255,--
in VwGr. V .............. um € 285,--
Erreicht der durch die Übergangsbestimmungen festgelegte Grundgehalt nicht den in der jeweiligen Gehaltstabelle ausgewiesenen Grundgehalt, so ist jedenfalls der Gehalt laut aktueller Gehaltstabelle anzuwenden.
Lehrlingseinkommen
Die monatlichen Lehrlingseinkommen für Lehrlinge betragen ab 1.1.2021:
Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt ab 1.1.2021 | € |
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im 1. Lehrjahr | 644,09 |
im 2. Lehrjahr | 831,08 |
im 3. Lehrjahr | 1.012,88 |
im 4. Lehrjahr | 1.376,47 |
Pflichtpraktikanten
Schüler
Die monatliche Vergütung beträgt ab 1.1.2021 | € |
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Nach dem 2. Ausbildungsjahr | 644,09 |
Nach dem 3. Ausbildungsjahr | 831,08 |
Nach dem 4. Ausbildungsjahr | 1.012,88 |
Studenten
Die monatliche Vergütung beträgt ab 1.1.2021 | € |
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Für die ersten 2 Monate eines Pflichtpraktikums im jeweiligen Betrieb pro Kalenderjahr | 1.217,40 |
darüber hinaus ab dem 3. Monat des Pflichtpraktikums im selben Betrieb | 1.521,75 |
Ferialaushilfe
Das monatliche Mindestgrundgehalt beträgt für die ersten zwei vollen Monate im jeweiligen Betrieb pro Kalenderjahr 85 % des monatlichen Mindestgrundgehaltes im 1. u. 2. Verwendungsgruppenjahr derjenigen Verwendungsgruppe, in die sie entsprechend der Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit eingereiht werden müssen.
Dauert die Ferialaushilfe in einem Kalenderjahr im selben Betrieb länger als zwei Monate, gebührt ab dem 3. Monat das volle monatliche Mindestgrundgehalt der entsprechenden Verwendungsgruppe im 1. u. 2.Verwendungsgruppenjahr.
Reiseaufwandsentschädigung
Gemäß § 10 Ziff. 4 lit. b: € 9,76
Gemäß § 10 Ziff. 4 lit. c: € 24,76
Gemäß § 10 Ziff. 4 lit. d: € 42,96 bzw. € 24,76
Gemäß § 10 Ziff. 4 lit. e: € 15,26
Sondervergütung
Sondervergütung gemäß § 6. Nachtarbeit: € 2,13
Erhöhung der Ist-Gehälter ab 1.1.2021*)
1. Der tatsächliche Monatsgehalt (Ist‑Gehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung ab 1.1.2021 gemäß der Einstufung in die jeweilige Verwendungsgruppe um 1,45 % zu erhöhen:
Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist der Dezembergehalt 2020. Liegt bei Provisionsvertretern das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich der vor dem 1.1.2021 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt auf Grund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.
2. Angestellte, die nach dem 30.11.2020 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Ist‑Gehaltes.
3. Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie zum Beispiel Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge usw., bleiben unverändert.
4. Nach Durchführung der Ist‑Gehaltserhöhung im Sinne der Punkte 1 - 3 ist zu überprüfen, ob der tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1.1.2021 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der tatsächliche Monatsgehalt des Angestellten so aufzustocken, dass er den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.
5. Überstundenpauschalien sind mit Wirkung am 1.1.2021 um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich der Monatsgehalt des Angestellten auf Grund der Vorschriften der Punkte 1 - 4 effektiv erhöht.
6. Ist-Gehaltserhöhung Beleuchter und Beschaller
*) Abweichend von den Punkten 1. und 4. gilt für die Mitgliedsbetriebe im Berufszweig "Errichtung, Vermietung (Verleih) und Betreuung von Beleuchtungs- und Beschallungseinrichtungen" in der Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, die ausschließlich diese Tätigkeiten verrichten, dass die am 28.2.2021 bestehenden Ist-Monatsgehälter der am 1.3.2021 in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrlinge) ab 1.3.2021 um 1,45 % zu erhöhen sind.
Erreichen die so erhöhten Ist-Monatsgehälter nicht die neuen monatlichen Mindestgrundgehälter gemäß § 4, so sind sie entsprechend auf die neuen monatlichen Mindestgrundgehälter anzuheben.
Überstundenpauschalien sind mit Wirkung am 1.3.2021um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich der Monatsgehalt des Angestellten auf Grund der Vorschriften der Punkte 1 - 4 effektiv erhöht.
Für Teilzeitbeschäftigte gilt dies sinngemäß.
7. Freizeitoption
Statt der Erhöhung der Ist-Gehälter gemäß Punkt 2 kann durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung die Möglichkeit geschaffen werden, bezahlte Freizeit zu vereinbaren.
Wird eine Vereinbarung abgeschlossen, so gelten jedenfalls folgende Bestimmungen:
- Bei Vollzeitbeschäftigung entsteht pro Monat ein Freizeitanspruch von mindestens 2 Stunden 10 Minuten;
- Bei Teilzeitbeschäftigung gebührt der aliquote Anteil davon.
- Für Dienstzeiten ohne Entgeltanspruch entsteht kein Freizeitanspruch (z.B. Präsenz-, Zivildienst, Wochengeldbezug, gesetzliche Elternkarenz, Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes, erweiterte Betriebsrats-Bildungsfreistellung, ungerecht-fertigtes Fernbleiben, Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch).
- Die Freizeit ist auf einem eigenen Zeitkonto zu erfassen, dessen Stand der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer monatlich zu übermitteln ist.
- Ein Vorgriff auf noch nicht erworbene Freizeit ist ausgeschlossen.
- Die Freizeit verfällt nicht durch Zeitablauf.
- Auf die Freizeit kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht verzichten.
- Durch die Anwendung dieser Option kommt es nicht zu einer Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung.
- Die Freizeit ist im Einvernehmen zwischen der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber stundenweise, ganztägig oder ganzwöchig zu konsumieren. Während der Freizeit ist jede Stunde mit 1/167 des Monatsgehalts abzurechnen und zu bezahlen. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Verbrauch der Freizeit vor oder nach einem Urlaub, einem Feiertag oder einer Freistellung gemäß § 8 RKV angetreten werden. Aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen kann das Unternehmen verlangen, dass die Freizeit frühestens 4 Wochen später in einem von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer gewählten Zeitraum verbraucht wird.
Für Zeiträume, in denen auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, kann der Verbrauch der Freizeit aus der Freizeitoption nicht vereinbart werden.
Ablauf:
- Die Gehälter der Arbeitnehmer sind mit 1.1.2021 zu erhöhen.
- Der angestrebte Abschluss von schriftlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. einer Betriebsvereinbarung ist bis 5.2.2021 im Betrieb bekannt zu geben (z.B. durch Aushang).
- Die Arbeitnehmer haben bis 19.2.2021 die Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitgeber die Absicht zu bekunden, diese Option zu wählen. Bis zum 19.2.2021 kann in Betrieben mit Betriebsrat die diesbezügliche Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.
- Kommt es bis zum 19.3.2021 zu einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so sind die Gehälter der betroffenen Arbeitnehmer ab 1.4.2021 um jenen Eurobetrag zu reduzieren, der der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung mit 1.1.2021 entsprochen hat.
Umwandlung:
- Wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Freizeitoption vereinbart, so können beide Parteien eine Umwandlung von Zeit in Geld einseitig durchführen. Eine teilweise Umwandlung ist dabei nicht zulässig.
- Eine Umwandlung ist jeweils zum 31.3. und 30.9. (Umwandlungstermine) möglich. Die Umwandlung ist der anderen Partei spätestens zwei Monate vor dem 31.3. (somit bis 31.1.) bzw. vor dem 30.9. (somit bis 31.7.) schriftlich bekanntzugeben. Eine verspätete Bekanntgabe ist unwirksam.
- Zeitguthaben, welche bis zum Umwandlungstermin erworben wurden, dürfen anlässlich der Umwandlung nicht in Geld abgegolten werden.
- Nach der Umwandlung wird das Monatsgehalt ab 1.4. bzw. ab 1.10. um jenen Prozentsatz erhöht, auf den anlässlich der Freizeitoption verzichtet wurde. Alle Ansprüche des Arbeitnehmers, die nach der Umwandlung fällig werden, sind mit dem nach der Umwandlung erhöhten Monatsgehalt auszubezahlen.
Arbeitnehmer, deren Gehalt bei Anwendung der Freizeitoption unter das Mindestgehalt zum 1.1.2021 sinken würde, können diese nicht in Anspruch nehmen.
Während eines Arbeitsverhältnisses darf ein Arbeitnehmer insgesamt bis zu viermal die Freizeitoption wählen, davon vor dem 50. Geburtstag bis zu zweimal.
Wird mit einem Arbeitnehmer nach Anwendung der Freizeitoption eine Änderung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit vereinbart, gilt:
- Die Entstehung des Freizeitanspruches ist ab dem Zeitpunkt der Änderung der Normalarbeitszeit im Verhältnis des Ausmaßes der Änderung der Arbeitszeit anzupassen.
- Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Freizeitanspruch aus der Freizeitoption ist weder bei einer Verringerung noch bei einer Erhöhung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit anzupassen.
Nicht konsumierte Freizeit ist vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nach Möglichkeit zu verbrauchen. Verbleibende Ansprüche sind in voller Höhe zuschlagsfrei abzugelten. Zur Berechnung des Wertes der nicht konsumierten Freizeit ist jede Stunde mit 1/167 des Monatsgehalts heranzuziehen.
Diese Freizeitoption kann befristet für das Kalenderjahr 2021 vereinbart werden.
Wien, 16.10.2020
Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler
Bundesinnungsmeister
O. Berner
Bundesinnungsgeschäftsführer
Mag. F. Huemer
Bundesinnung der Metalltechniker
Bundesinnungsmeister
KommR H. Schinnerl
Bundesinnungsgeschäftsführer
Dipl.-Ing. Ch. Atzmüller
Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker
Bundesinnungsmeister
KommR Ing. M. Mattes
Bundesinnungsgeschäftsführer
Dipl.-Ing. Ch. Atzmüller
Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker
Bundesinnungsmeister
A. Wirth
Bundesinnungsgeschäftsführer
Dipl.-Ing. Ch. Atzmüller
Bundesinnung der Mechatroniker
Bundesinnungsmeister
KommR Ing. R. Heiszenberger
Bundesinnungsgeschäftsführer
Dipl.-Ing. Ch. Atzmüller
Bundesinnung der Fahrzeugtechnik
Bundesinnungsmeister
KommR J. Harb
Bundesinnungsgeschäftsführer
Dipl.-Ing. Ch. Atzmüller
Bundesinnung der Kunsthandwerke
Bundesinnungsmeister
Wolfgang Hufnagl
Bundesinnungsgeschäftsführer
Mag. E. Czesany
Bundesinnung der Gesundheitsberufe
Bundesinnungsmeister
KommR R. Koffu, MSc
Bundesinnungsgeschäftsführer
Mag. (FH) D. Jank
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Druck, Journalismus, Papier
Vorsitzende
B. Teiber, MA
Geschäftsbereichsleiter
K. Dürtscher
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Privatangestellten
Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Metall/Elektro
f.d. Wirtschaftsbereich
Ing. R. Winkelmayer
Wirtschaftsbereichssekretär
G. Grundei diplômé