DSGVO - Informationen zur Abmahnwelle
Die Wirtschaftskammer Kärnten informiert Mitgliedsbetriebe über ein Unterlassungsschreiben samt Auskunftsbegehren eines niederösterreichischen Rechtsanwalts.
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Anlassfall
Anfang 2022 entschied das Landesgericht München 1, einer Schadensersatzforderung über € 100,-- aufgrund einer Verwendung von Google Fonts ohne Einwilligung folge zu leisten.
Tatsache ist, dass laut dem deutschen Gerichtsurteil die Verwendung von Google Fonts ohne vorherige Einwilligung der Webseitenbesucher einen Datenschutzverstoß darstellen kann. Folge: Das deutsche Gericht verurteilte den Webseitenbetreiber.
In Österreich ist eine vergleichbare Entscheidung noch ausständig.
Schadenersatzforderung rechtens?
Dies machen sich jetzt auch in Österreich einige Personen zunutze und überziehen Webseitenbetreiber mit Schadensersatzforderungen. Ist das rechtens? Und wie können Betroffene reagieren?
1. das rechtliche Problem
Durch die Nutzung von Google Web Fonts können - bei der "üblichen Verwendung" Daten - zumindest die IP-Adresse des Webseitenbesuchers - in die USA übermittelt werden
Nach mehrheitlicher Meinung der Datenschutz-Expertinnen und -experten kann aber eine Einwilligung als Rechtsgrundlage für die Übermittlung herangezogen werden.
2. technische Prüfung
Prüfen Sie auf Ihren Webseiten die Einbindung von Google Web Fonts und prüfen Sie welche Schriftarten Sie auf der Website einsetzen.
Es ist möglich, die Schriftarten herunterzuladen und lokal auf den eigenen Servern zu installieren oder nur in einer anonymisierten Form zu übermitteln. Es ist auch möglich, generell auf derartige Schriftarten zu verzichten und das Thema so zu vermeiden.
3. Unterstützung bei der Abmahnung
Sie haben eine Abmahnung wegen der Nutzung von „Google-Fonts“ erhalten?
Dann ist folgendes zu klären:
- Ob das Schreiben berechtigt ist oder nicht, muss in jedem Fall individuell geklärt werden. Wann wurde von welcher IP-Adresse aus überhaupt auf die Seite zugegriffen? Sind die Google Web Fonts anonymisiert? Gibt es eine Rechtsgrundlage, wie einen Cookie-Banner?
- Basis der Abmahnung ist derzeit ein deutsches Urteil. Gerichtliche Entscheidungen in Österreich stehen aus.
Grundsätzlich bedarf der Sachverhalt einer eingehenden Prüfung, die auch zivilrechtliche Aspekte mitberücksichtigen muss. Leiten Sie auf jeden Fall das Abmahnschreiben an das
Rechtsservice der Wirtschaftskammer Kärnten
Europaplatz 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee, Österreich
T 05 90 904 725
E rechtsservice@wkk.or.at
weiter. Hier gibt es gesammelte Erfahrungen mit diesen Methoden.
Herausforderung Datenschutz und -sicherheit
Dies ist nur eines der aktuell sehr brisanten Themen in Sachen Webseiten, Datenschutz und Datensicherheit. Tatsache ist, dass das gesetzeskonforme Betreiben einer Webseite schwieriger geworden ist. Daher ist eine Zusammenarbeit mit einer Expertin bzw. einer Experten notwendig. Die Webseite sollte regelmäßig überprüft werden. Die Verwendung von europäischen Software-Angeboten ist ein sicherer Weg, die Datenschutz-Thematik zum Datentransfer vollkommen zu bereinigen. Für nähere Infos zu europäischen Alternativen empfehlen wir die Webseite: https://european-alternatives.eu/
Es gibt in der Wirtschaftskammer Kärnten den Arbeitskreis der Datenschutzexpertinnen und Experten. Die Mitglieder dieses Arbeitskreises können Sie bei der datenschutzkonformen Umsetzung Ihres Internetauftritts unterstützen. Wenden Sie sich einfach an eine Expertin / einen Experten Ihres Vertrauens.
Nähere Infos:
Ing. Walter Wratschko
Leiter AK Datenschutzexpert:innen
+43 699 1504 3860
der@dsgvo-scout.at