Weißes Schild mit rotem Rand und Aufschrift Zoll sowie Douane
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Handelspolitische Maßnahmen der USA – Zusatzzölle

Lesedauer: 6 Minuten

Der EU-USA Handelskonflikt um Stahl- und Aluminium 

Der ehemalige US-Präsident Donald Trump führte ab dem Jahre 2018 Zusatzzölle auf den Import von verschiedenen Waren in die USA ein, oder drohte zumindest mit deren Einführung. Begründet wurde die angebliche Notwendigkeit dieser Zusatzzölle mit der Gefährdung der nationalen Sicherheit (Rechtsgrundlage: Section 232, Trade Expansion Act of 1962 ….).

Insbesondere für bestimmte Stahl- und Aluminiumwaren hoben die USA ab März 2018 25%- bzw. 10%ige Zusatzzölle ein. Davon waren in weiterer Folge auch europäische Exporte in die USA im Ausmaß von insgesamt rund 7 Milliarden EUR betroffen. Trotz Proteste und handelspolitischer Gegenmaßnahmen der EU blieben die US-Zusatzzölle bis zum Herbst 2021 aufrecht.

Am 31. Oktober 2021 verkündeten der neue US-Präsident Joe Biden und die Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen eine – vorläufige – Lösung des jahrelangen Handelskonfliktes:

  1. Die USA eröffnen jährliche Zollkontingente für europäische Unternehmen im Ausmaß traditioneller Handelsströme (für Stahl rund 3,3 Millionen Tonnen jährlich), innerhalb derer die 25%- bzw. 10%igen Zusatzzölle für zwei Jahre aufgehoben werden. Auf mengenmäßig darüber hinausgehende EU-Exporte werden die Zusatzzölle weiterhin eingehoben. Ausnahmegenehmigungen der US-Behörden zugunsten konkreter Unternehmen werden nicht in die Kontingente eingerechnet. Auch die EU-Gegenmaßnahmen („Rebalancing Maßnahmen“) wurden mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/2083 vom 26. November 2021 suspendiert.
    Die US-Zollkontingente werden zugunsten der einzelnen EU-Mitgliedstaaten für Stahl und Aluminium getrennt eröffnet. Darüber hinaus veröffentlichte das US Department of Commerce folgende weiterführende Informationen zu Stahl und Aluminium.
    WKÖ-Position: Die Kontingente für Österreich werden von den betroffenen Branchen als angesichts der guten – und erwartungsgemäß noch steigenden – Nachfrage in den USA („Infrastrukurinitiative“) in einzelnen Produktkategorien als zu niedrig angesehen.
  2. Eine Einigung zu mehr Nachhaltigkeit in den Bereichen Stahl und Aluminium soll im Rahmen einer globaler Vereinbarung auch mit anderen Drittstaaten erzielt werden. So könnte z.B. ein möglicher zukünftiger Handelskonflikt um den EU-Grenzausgleichsmechanismus auf CO2-Emissionen (CBAM) im Rahmen dieser globalen Nachhaltigkeitsvereinbarung diskutiert und im günstigsten Fall entschärft werden.

Hintergrundinformationen zum EU-US Handelskonflikt um Stahl und Aluminium

Am 8. März 2018 verhängte US Präsident Trump im Anschluss an eine vom US-Handelsministerium durchgeführte „Section 232 Untersuchung“ im Interesse der „nationalen Sicherheit“ mittels Proklamation zusätzliche Zölle in Höhe von 25 % auf Stahl sowie von 10 % auf Aluminium, welche am 23. März 2018 in Kraft traten.

Für Kanada, Mexiko und die EU gab es bis 1. Juni 2018 Ausnahmen. Seitdem sind auch EU-Exporte von den US-Zusatzzöllen betroffen.

Unternehmen konnten jedoch für bestimmte Stahl- und Aluminiumprodukte Ausnahmen erhalten.

Am 24. Jänner 2020 hat US-Präsident Trump zu den seit März 2018 bestehenden US-Zusatzzöllen 10- bzw. 25%ige Zusatzzölle auf „Derivaties“ aus Stahl und Aluminium (steel nails, tacks, drawing pins, corrugated nails, staples, and similar derivative articles ...) ab dem 8. Februar 2020 in Kraft gesetzt.

Begründung der US-Behörden: Die Maßnahmen seien notwendig, um die nationale Sicherheit der USA sowie die US-Wirtschaft vor stark steigenden Importen der betroffenen Waren zu schützen. Ein weiterer Grund sei, dass das ursprüngliche Ziel der USA, bis zu 80 % ihrer Wirtschaftskapazitäten im Stahl- und Aluminiumsektor zu erreichen, mit den bereits geltenden Zusatzzöllen nicht erreichbar sei.

Die Liste der betroffenen Waren nach US-Nomenklatur

Ausnahmen

Vom Annex I (Aluminium) sind folgende Staaten ausgenommen:

Argentinien, Australien, Kanada, Mexiko

Vom Annex II (Stahl) sind folgende Staaten ausgenommen:

Argentinien, Australien, Brasilien, Kanada, Mexiko, Südkorea

Die Gegenmaßnahmen der EU besteht aus drei Elementen:

  1. Streitbeilegungsverfahren bei der Welthandelsorganisation (WTO)
    Die EU hat, in Abstimmung mit anderen betroffenen Ländern, ein Streitbeilegungsverfahren bei der Welthandelsorganisation (WTO) gegen die USA eingebracht. Mit der vorläufigen Einigung vom 31. Oktober 2021 hat die EU dieses Verfahren – ebenfalls vorläufig – suspendiert.
  2. EU-Schutzmaßnahmen („safeguards“) gegen Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse
    Die europäische Stahlindustrie soll vor „Umwegimporten“ geschützt werden. Am 2. Februar 2019 traten daher endgültige Schutzmaßnahmen der EU in Kraft.
  3. EU-Ausgleichsmaßnahmen („rebalancing measures“)
    Mit der vorläufigen Einigung vom 31. Oktober 2021 hat die EU die bestehenden (Durchführungsverordnung (EU) 2021/2083 vom 26. November 2021) und die für 1. Dezember 2021 geplanten Rebalancing-Maßnahmen  – ebenfalls vorläufig – suspendiert.
    Die „rebalancing measures“ betreffen nur US-Importe in die EU, jedoch aus verschiedenen Warengruppen. 
    1. Der erste Teil der rebalancing-Maßnahmen im Ausmaß von 2,8 Mrd. EUR trat am 22. Juni 2018 in Kraft. Auf die Einfuhren aus der USA der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 aufgeführten Waren (u.a. Zuckermais, Reis und Reisprodukte, Erdnussbutter, Zubereitungen aus Cranberries, Orangensaft und Orangensaftkonzentrat, Whisky, Zigaretten, Tabak, Schönheitsmittel, Bekleidung, Erzeugnisse und Waren aus Eisen und Stahl , Bleche und Bänder aus Aluminium, Motorräder, Boote und Spielkarten) werden zusätzliche Wertzölle in Höhe von 10 % beziehungsweise 25 % angewandt. 
    2. Ein zweiter Teil (Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886
      1. im Wert von über ca. 3,6 Mrd. EUR hätte bis spätestens ab dem 1. Juni 2021 in Kraft treten sollen. Rechtzeitig am 17. Mai 2021 veröffentlichten die EU und die USA eine Gemeinsame Erklärung zu Überkapazitäten von Stahl und Aluminium, mit welcher die EU-Zusatzzölle bis Ende 2021 verschoben werden. Weiters finden sich in der Erklärung folgende Ziele und Themen:
      2. Lösung der anhängigen WTO-Streitbeilegungsverfahren rund um die US-Zusatzzölle auf Stahl und Aluminium, die 2018 von der Trump-Administration eingeführt wurden (Section 232-Maßnahmen)
      3. Aufhebung der geltenden US-Zusatzzölle auf Stahl und Aluminium
      4. Aufhebung der EU-Gegenmaßnahmen („Rebalancing“-Maßnahmen auf bestimmte US-Waren, Einführung von erga omnes Schutzzöllen auf Stahl, WTO-Streitbeilegungsverfahren)
      5. Stärkung der langfristigen Lebensfähigkeit der EU- und US-Stahl- und Aluminiumindustrie
      6. Bestehende Handelsverzerrungen durch globale Überkapazitäten von Stahl- und Aluminium stellen eine ernsthafte Bedrohung für die marktorientierte Stahl- und Aluminiumindustrie der EU und der USA dar
      7. Länder wie China, die handelsverzerrende Politiken unterstützen, sind zur Verantwortung zu ziehen
      8. Zügige Aufnahme von Gesprächen zu wirksamen Lösungen (einschließlich geeigneter Handelsmaßnahmen) noch vor Jahresende
      9. EU und USA werden zusammenarbeiten, um als demokratische Marktwirtschaften hohe Standards zu fördern
      10. EU und USA sind Verbündete und Partner mit ähnlichen nationalen Sicherheitsinteressen 

USA–China: US-Zusatzzölle auf chinesische Importe in die USA

Als Gegenmaßnahme zu Handelspraktiken Chinas, welche die US-Regierung als ungerechtfertigt und benachteiligend empfindet, werden seit Sommer 2018 und basierend auf Section 301 des Trade Act von 1974 Zusatzzölle auf eine Reihe von Waren chinesischen Ursprungs erhoben. Die ursprünglich 4 Listen an chinesischen Produkten wurden einer 4-jährigen Überprüfung unterzogen und im September 2024 hat das Büro des US-Handelsbeauftragten die endgültigen neuen Maßnahmen über die 301-Zölle gegen China bekanntgegeben.

  • Stahl und Aluminium
    • Der Zollsatz auf bestimmte Stahl- und Aluminiumerzeugnisse gemäß Abschnitt 301 wird von 0-7,5 % auf 25 % im Jahr 2024 angehoben.
  • Halbleiter
    • Der Zollsatz für Halbleiter wird bis 2025 von 25 % auf 50 % erhöht.
  • Elektrofahrzeuge
    • Der Zollsatz für Elektrofahrzeuge gemäß Abschnitt 301 wird von 25 % auf 100 % im Jahr 2024 erhöht.
  • Batterien, Batterienkomponente und kritische Minerale
    • Der Zollsatz für Lithium-Ionen-EV-Batterien wird 2024 von 7,5 % auf 25 % erhöht, während der Zollsatz für Lithium-Ionen-Nicht-EV-Batterien 2026 von 7,5 % auf 25 % erhöht wird.
    • Der Zollsatz für Batterieteile wird im Jahr 2024 von 7,5 % auf 25 % angehoben.
    • Der Zollsatz für Naturgraphit und Dauermagnete wird von Null auf 25 % im Jahr 2026 angehoben. Der Zollsatz für bestimmte andere kritische Mineralien wird im Jahr 2024 von Null auf 25 % angehoben.
  • Solarzellen
    • Der Zollsatz für Solarzellen (unabhängig davon, ob sie zu Modulen zusammengebaut sind oder nicht) wird von 25 % auf 50 % im Jahr 2024 erhöht.
  • Kräne (ship-to-shore)
    • Der Zollsatz für Ship-to-Shore-Kräne wird von 0 % auf 25 % im Jahr 2024 erhöht.
  • Medizinische Produkte
    • Die Zollsätze für Spritzen und Nadeln werden von 0 % auf 50 % im Jahr 2024 erhöht. Für bestimmte persönliche Schutzausrüstungen (PSA), einschließlich bestimmter Atemschutzmasken und Gesichtsmasken, werden die Zollsätze von 0-7,5 % auf 25 % im Jahr 2024 angehoben. Die Zölle auf medizinische und chirurgische Gummihandschuhe werden bis 2026 von 7,5 % auf 25 % angehoben.

Quelle:

Alle Informationen zu den Listen und Maßnahmen Section 301-China der US-Behörden werden vom Office of the United States Trade Representative bekannt gegeben.

Stand: 24.08.2022