Person mit Brillen sitzt an Tisch und blickt auf Formulare vor ihr liegend, am Tisch aufgeklapptes Notebook, Tasse und Smartphone
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Export-Rechnung

Allgemeine Informationen zur Export-Rechnung (commercial invoice, facture commerciale)

Lesedauer: 2 Minuten

Warnhinweise

Nur eine mit allen notwendigen Daten versehene Exportrechnung ermöglicht eine reibungslose Abwicklung des Außenhandelsgeschäftes.

Rechtsgrundlagen

Länderspezifische Anforderungen

UN-Empfehlung in Form des UN layout key.

Wichtige Erstinformationen

Die Rechnung dient in der Ausfuhr für die zollamtliche Abfertigung aus dem Zollgebiet der EU und beinhaltet alle Daten zur Erstellung der Zollanmeldung und Abgabe der Außenhandelsstatistik (EXTRASTAT). Im Empfängerland verwendet sie der Importeur als Nachweis des Transaktionswertes der Waren. Sie dient somit als Grundlage für die Berechnung von Zöllen und Steuern.

Details

Rechnungsinhalte

Die Rechnung wird vom Exporteur ausgestellt und enthält im allgemeinen folgende Rechnungsinhalte, die im grenzüberschreitenden Warenverkehr üblich sind:

  • Name und Adresse der rechnungslegenden Firma (Exporteur)
  • Name und Adresse des Empfängers
  • Lieferadresse
  • Rechnungsnummer
  • Auftragsnummer
  • Ort und Datum der Ausstellung
  • Anzahl, Art und ev. handelsübliche Maßeinheiten
  • Roh- und Eigenmasse
  • Handelsübliche Bezeichnung der Ware
  • Warenmenge
  • Einzel- und Gesamtpreis
  • Verpackung und Markierungen
  • Lieferkondition
    (Um Missverständnisse und Streitigkeiten im Schadensfall zu vermeiden, ist es empfehlenswert, schon im Kaufvertrag die Käufer- und Verkäuferpflichten durch Verwendung einer Incoterm-Klausel festzulegen.)
  • Lieferdatum
  • Transportart und –weg
  • Zahlungsbedingungen gegebenenfalls L/C-Nummer
  • Bankverbindung
  • Zolltarifnummer (Warennummer oder Codenummer des "Öst. Gebrauchszolltarif" sind weitere Bezeichnungen für die Zolltarifnummer)
  • Bei Lieferungen innerhalb der Gemeinschaft (von Unternehmer an Unternehmer) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) der ausstellenden Firma und des Empfängers und den Hinweis auf die steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung (z.B. umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung). Die UID-Nummer ist auch bei Inlandsumsätzen grundsätzlich Bestandteil einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung.
  • Bei Lieferungen in Drittländer ist der Hinweis auf die steuerfreie Ausfuhrlieferung in die Rechnung aufzunehmen (z.B. Diese Lieferung ist als steuerfreie Ausfuhrlieferung von der österreichischen Umsatzsteuer befreit.).
  • Ursprungserklärung bei Ländern mit denen ein Freihandelsabkommen besteht und die Ausstellung dieses Präferenznachweises möglich ist.

Daneben sind auch noch die vom Importland geforderten Angaben zu berücksichtigen. Hier wäre beispielsweise die Angabe des Ursprungslandes der Waren zu erwähnen. 

Verwendungszwecke

Der Exporteur verwendet die Handelsrechnung für die zollamtliche Abfertigung in der Ausfuhr aus Österreich. Im Empfängerland dient sie amtlichen Zwecken. So verwendet sie der Importeur als Nachweis des Transaktionswertes zur Erstellung der Bemessungsgrundlage für Zoll und allfällige Steuern. Darüber hinaus kann sie auch Basis für eventuell notwendige Importbewilligungen sein. Sie muss daher genau nach den Vorschriften des Einfuhrlandes aufgemacht sein. So sind z. B. bei Exporten in Länder des arabischen Raumes auf den Fakturen Klauseln mit unterschiedlichstem Wortlaut anzubringen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Erklärungen über die Korrektheit des Rechnungspreises. Derartige Klauseln werden häufig vom Käufer im Akkreditiv vorgeschrieben. Die Exportrechnung dient auch als Basis für statistische Erhebungszwecke und ist Grundlage für die Erstellung der Transport- und Versicherungsdokumente.

Falls die Beglaubigung der Rechnung durch eine Botschaft oder ein Konsulat des Abnehmerlandes gefordert wird, ist dies von Ihnen als Zeit und Kostenfaktor zu berücksichtigen.

Firmenmäßige Fertigung

Grundsätzlich existieren keine generellen Vorschriften, nach denen Handelsrechnungen handschriftlich unterzeichnet werden müssen. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich häufig aus den zollrechtlichen Vorschriften des Empfängerlandes. In Akkreditiven ist die firmenmäßige Fertigung fast immer gefordert. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem Empfänger.

Für Rückfragen stehen Ihnen die ExpertInnen der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes gerne zur Verfügung.


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

Stand: 29.08.2022