Wirtschaftskammerwahlen 2020 Wahlkundmachung
Lesedauer: 34 Minuten
Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg
Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich
Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich
Wahltage
Die Wahlen finden in der Stadt Salzburg von Montag, 2.3.2020 bis Donnerstag, 5.3.2020, und in allen anderen Zweigwahlkommissionen am Mittwoch, 4.3.2020 und Donnerstag, 5.3.2020 statt.
Wahlzeiten
Die Wahllokale sind in der Stadt Salzburg von Montag, 2.3.2020 bis Donnerstag, 5.3.2020 und in allen anderen Zweigwahlkommissionen am Mittwoch, 4.3.2020 und Donnerstag, 5.3.2020, jeweils von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet.
I. Allgemeiner Teil
1. Ausschreibung der Wahlen und Besetzungen
Gemäß §§ 76, 78 Abs. 4 Z 3 und 84 Wirtschaftskammergesetz (WKG), BGBl. I Nr. 103/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2018 und § 7 der Wirtschaftskammerwahlordnung (WKWO) werden mit dieser Kundmachung ausgeschrieben:
a) die Wahlen sämtlicher Ausschüsse der Fachgruppen und die der Fachvertreter der Wirtschaftskammer Salzburg (Urwahlen)
b) die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Wirtschaftskammer Salzburg
c) die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Wirtschaftskammer Österreich*
d) die Besetzung der Fachverbandsausschüsse der Wirtschaftskammer Österreich*
2. Wahlbehörden
a) Wahlbehörden bei der Wirtschaftskammer Salzburg
- Hauptwahlkommission
Zur Durchführung und Leitung der Wahlen und Besetzungen ist bei der Wirtschaftskammer Salzburg eine Hauptwahlkommission eingerichtet.
Die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg hat ihren Sitz von 21.11.2019 bis 13.3.2020 im Erdgeschoß der Wirtschaftskammer Salzburg:
Konferenzraum 3
5027 Salzburg | Julius-Raab-Platz 1
Tel. 0662/8888-999
Fax 0662/8888-400
E-Mail: wahl2020@wks.at
Ab 16.3.2020 im 4. Stock der WKS:
Zimmer 434
5027 Salzburg | Julius-Raab-Platz 1
Tel. 0662/8888-467
Fax 0662/8888-200
E-Mail: aobauer@wks.at
- Wahlkommissionen
Zur Feststellung der Stimmenzahl sowie der Vorzugsstimmen werden von der Hauptwahlkommission Wahlkommissionen für jede Sparte errichtet. Die Geschäftsstellen der Wahlkommissionen haben ihren Sitz bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission im Gebäude der Wirtschaftskammer Salzburg, 5027 Salzburg, Julius-Raab-Platz 1.
- Zweigwahlkommissionen
Für die Stimmabgabe werden von der Hauptwahlkommission in den Wahlorten Zweigwahlkommissionen errichtet. Die Wahlorte und Wahllokale sind im Anhang 1 angeführt.
b) Wahlbehörde bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ)*
Zur Durchführung und Leitung der Besetzungen der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Wirtschaftskammer Österreich sowie der Besetzungen der Fachverbandsausschüsse ist bei der Wirtschaftskammer Österreich eine Hauptwahlkommission eingerichtet.
Die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich hat ihren Sitz im Gebäude der Wirtschaftskammer Österreich:
1045 Wien | Wiedner Hauptstraße 63, Zimmer A8 03
Tel. +43(0)5 90 900-4082
Fax +43(0)5 90 900-296
E-Mail: WKOE.Hauptwahlkommission@wko.at
3. Bürozeiten
a) Wirtschaftskammer Salzburg
Die Bürozeiten der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission sowie der Spartengeschäftsstellen, der Fachgruppengeschäftsstellen und der Bezirksstellen der Wirtschaftskammer Salzburg sind (ausgenommen gesetzliche Feiertage sowie 24.12.2019 und 31.12.2019):
Montag bis Donnerstag: 7:30 Uhr bis 12:15 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag: 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr
b) Wirtschaftskammer Österreich*
Die Bürozeiten der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer
Österreich sind (ausgenommen gesetzliche Feiertage sowie 24.12.2019 und 31.12.2019):
Montag bis Donnerstag: 8:00 bis 16:30 Uhr
Freitag 8:00 bis 16:00 Uhr
II. Besonderer Teil
1. Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter der Wirtschaftskammer Salzburg (Urwahlen)
a) Wahltage
Als Wahltage und Wahlzeiten werden für die Wahlsprengel in der Stadt Salzburg festgelegt:
Montag, 2.3.2020 bis Donnerstag, 5.3.2020 jeweils von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr und in allen anderen Wahlsprengeln Mittwoch, 4.3.2020 und Donnerstag, 5.3.2020 jeweils von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
Die Wahlorte und die Wahllokale sind aus dem Anhang 1 ersichtlich.
b) Aktives Wahlrecht und passives Wahlrecht
Aktives Wahlrecht
Aktiv wahlberechtigt sind die Mitglieder der Fachgruppe (Fachvertretung), sofern die das Wahlrecht begründende Berechtigung zum Stichtag 22. November 2019 nicht ruhend gemeldet ist. Inhaber von ruhenden Berechtigungen sind nur dann wahlberechtigt, wenn sie über Antrag in die Wählerliste aufgenommen werden. Innerhalb einer Fachgruppe (Fachvertretung) hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme. Voraussetzung für die Zulassung zur Stimmabgabe ist die Eintragung in die Wählerliste. Juristische Personen und sonstige Rechtsträger haben zur Ausübung des Wahlrechts einen Gesellschafter, einen Geschäftsführer, ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied oder einen Prokuristen zu bevollmächtigen.
Vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die am Stichtag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Vollstreckung der Strafe (dem Vollzug oder Wegfall einer mit der Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme), im Falle der Verbüßung der Strafe durch Anrechnung einer Vorhaft mit Rechtskraft des Urteils, oder sonst vom Wahlrecht zum Nationalrat ausgeschlossen sind oder bei Besitz der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen wären.
Ausgeschlossen sind ferner alle physischen und juristischen Personen und sonstigen Rechtsträger, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren mit Ausnahme eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde.
Passives Wahlrecht
Siehe Teil II Z 5 lit. d
c) Die Wählerlisten
Für jede Fachgruppe und Fachvertretung ist eine Wählerliste zu erstellen.
Die Wählerlisten liegen ab 22. November 2019 in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg, 5027 Salzburg, Julius-Raab-Platz 1, Erdgeschoß, Konferenzraum 3, bei den Geschäftsstellen der Fachgruppen (Fachvertretungen) in der Wirtschaftskammer Salzburg und in den Wirtschaftskammer-Bezirksstellen während der Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.
Einspruchsrecht
Jedem in der betreffenden Fachgruppe oder Fachvertretung Wahlberechtigten steht in der Zeit zwischen 22. November 2019 und 2. Dezember 2019 das Recht des Einspruches wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter zu. Das Einspruchsrecht steht dem vermeintlich Wahlberechtigten auch hinsichtlich seiner eigenen Nichtaufnahme in die Wählerliste zu. Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der abgelaufenen Funktionsperiode im Wirtschaftsparlament der Wirtschaftskammer Salzburg vertreten waren, sind ebenfalls zur Einbringung von Einsprüchen berechtigt. Der Einspruch hat die für die Identifikation des Wahlberechtigten erforderlichen Angaben zu enthalten und ist schriftlich bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg einzubringen. Jeder Einspruch ist zu begründen und darf nur gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme einer einzelnen (physischen oder juristischen) Person oder eines sonstigen Rechtsträgers gerichtet sein.
Ruhende Berechtigungen
Mitglieder, deren Berechtigung(en) am Stichtag der Wahl 22. November 2019 ruhend gemeldet ist (sind), können zwischen 22. November 2019, 7:30 Uhr, und 2. Dezember 2019, 17:00 Uhr, bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg einen entsprechend unterzeichneten, schriftlichen Antrag auf Aufnahme in die Wählerliste(n) stellen.
Der Antrag hat zumindest zu enthalten:
Den Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum des Mitgliedes; sind bei einem Einzelunternehmen Firmenwortlaut und Name des wahlberechtigten Firmeninhabers verschieden, ist auch letzterer anzuführen, bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsträgern ist der Firmenwortlaut anzuführen,
Die Zustelladresse
Das Begehren, in der Wählerliste(n) der entsprechenden Fachgruppe(n) oder Fachvertretung(en) aufgenommen zu werden.
Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerliste(n) sowie Anträge von Inhabern ruhender Berechtigungen auf Aufnahme in die Wählerliste(n) müssen binnen 10 Tagen nach Auflage der Wählerlisten (somit bis 2. Dezember 2019, 17:00 Uhr) in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg eingelangt sein. Verspätet eingelangte Einsprüche und Anträge bleiben unberücksichtigt.
d) Wahlvorschläge
Einbringung
Wahlvorschläge können – einzeln für jede Fachgruppe (Fachvertretung) – bis spätestens sieben Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag, somit in der Zeit von 22. November 2019, 7:30 Uhr bis 13. Jänner 2020 12.00 Uhr, schriftlich bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg während der Bürozeiten eingebracht werden.
Formalerfordernisse für die Einbringung
Jeder Wahlvorschlag hat für jeden Bewerber zu enthalten:
Zu- und Vorname, Geburtsdatum, Namen (die Firma) und die Anschrift des Unternehmens und die Mitgliedsnummer des Bewerbers oder des Unternehmens, das der Bewerber vertritt (Bewerberliste).
Die Zustimmung jedes Bewerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag ist durch eine Zustimmungserklärung nachzuweisen; diese hat neben dem Namen des Bewerbers in Klarschrift auch die Mitgliedsnummer und die Unterschrift des Bewerbers zu enthalten (Zustimmungserklärung).
Vertreter von juristischen Personen oder sonstigen Rechtsträgern benötigen für die Aufnahme in den Wahlvorschlag eine firmenmäßig gezeichnete Einverständniserklärung, die den Namen des Bewerbers in Klarschrift, die Mitgliedsnummer, den Firmenwortlaut der juristischen Person oder des sonstigen Rechtsträgers und die Bezeichnung der Funktion des Bewerbers im Sinne des § 85 Abs. 4 WKG in der betreffenden juristischen Person oder dem sonstigen Rechtsträger enthält. Die Einverständniserklärung ist unwiderruflich, sie erlischt jedoch mit dem Ausscheiden des Mandatars (Bewerbers) aus der betreffenden juristischen Person oder dem sonstigen Rechtsträger (Einverständniserklärung).
Jeder Wahlvorschlag hat eine von den gemäß § 89 Abs. 6 WKG von der Hauptwahlkommission bei der Bundeskammer zu reihenden oder den bereits eingereichten Wahlvorschlägen eindeutig unterscheidbare Bezeichnung zu führen. Fehlt eine solche Bezeichnung, so wird der Wahlvorschlag nach dem Listenführer, das ist der an erster Stelle vorgeschlagene Bewerber, benannt.
Auf jedem Wahlvorschlag sind, sofern ein eigener Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird, dessen Name und Zustelladresse anzugeben.
Unterstützer
Wahlvorschläge müssen von wahlberechtigten (in die Wählerliste eingetragenen) Mitgliedern der jeweiligen Fachorganisation unterstützt werden (Unterstützungserklärungen).
Die Anzahl der erforderlichen Unterstützer ist aus dem Anhang 2 ersichtlich.
Die Unterstützungserklärung hat zu enthalten:
Name des Unterstützers in Klarschrift, Mitgliedsnummer und Unterschrift des Unterstützers (bzw. firmenmäßige Fertigung).
Widerruf von Erklärungen
Einverständnis-, Zustimmungs- oder Unterstützungserklärungen können nur formell durch gesondertes Schreiben unter Angabe des jeweils betroffenen Wahl-(Besetzungs-)vorschlages und unter Angabe des Organs, für das dieser eingebracht wird, vor dem Einlangen des jeweiligen Wahl-(Besetzungs-)vorschlages bei der Hauptwahlkommission gegenüber dieser widerrufen werden. Auf Einverständnis-, Zustimmungs- oder Unterstützungserklärungen angebrachte Widerrufe anderer Einverständnis-, Zustimmungs- oder Unterstützungserklärungen sind unbeachtlich.
e) Änderung von Wahlvorschlägen
Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind bis spätestens 20. Jänner 2020, 24:00 Uhr, der Hauptwahlkommission schriftlich anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern und die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von mehr als der Hälfte der Unterstützer gefertigt sein.
f) Mängelbehebung
Die von der Hauptwahlkommission festgestellten Mängel sind vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb der von der Hauptwahlkommission gemäß § 89 Abs. 1 WKG gesetzten Frist von einer Woche ab Mitteilung der Mängel zu beheben.
Die Mitteilung der von der Hauptwahlkommission festgestellten Mängel erfolgt durch die Bereithaltung des Mitteilungsschreibens für den jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten oder eine von diesem bevollmächtigte Person zur persönlichen und zur elektronischen Abholung in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg am 15.1.2020 in der Zeit von 11:30 Uhr bis 12:30 Uhr.
Die Zustellung des Mitteilungsschreibens gilt als mit diesem Zeitpunkt bewirkt. Zur elektronischen Abholung wird den Zustellungsbevollmächtigten ein Zugangscode zur Verfügung gestellt.
Kein verbesserungsfähiger Mangel hinsichtlich des Wahlvorschlags (§ 89 Abs. 3 WKG) oder hinsichtlich einzelner Bewerber liegt insbesondere dann vor, wenn der Vorschlag verspätet eingereicht wird, auf dem Vorschlag kein wählbarer Bewerber aufscheint, eine erforderliche Zustimmungs-, Einverständnis- oder Unterstützungserklärung fehlt, eine erforderliche Zustimmungs- oder Unterstützungserklärung nicht ordnungsgemäß eigenhändig unterfertigt ist oder nicht von einer wahlberechtigten Person stammt, eine erforderliche Einverständniserklärung nicht von (einer) vertretungsbefugten Person(en) gefertigt ist oder wenn aus einer Zustimmungs-, Einverständnis- oder Unterstützungserklärung nicht hervorgeht, für welchen Vorschlag diese gilt.
Die Frist zur Mängelbehebung endet am 22. Jänner 2020 um 12:30 Uhr. Die Mängelbehebungen müssen spätestens bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg eingelangt sein.
g) Verlautbarung der Wahlvorschläge
Die eingereichten gültigen Wahlvorschläge werden im Internet unter www.wko.at/sbg/wahl am 30.1.2020 und am 31.1.2020 in der „Salzburger Wirtschaft“ verlautbart.
Die Wahlvorschläge liegen außerdem in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission und der Kammerdirektion als auch in den Bezirksstellen zwischen 25. Februar 2020 und 28. Februar 2020 während der Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.
h) Wahlkarten
Jeder Wahlberechtigte hat einen Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Mit der Wahlkarte ist die Berechtigung zur Stimmabgabe verbunden. Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte ist vom Wahlberechtigten bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission der Wirtschaftskammer Salzburg schriftlich (Brief, Fax: +43(0)662/8888-400, E-Mail: wahl2020@wks.at: eingescannt oder mit digitaler Signatur versehen) oder persönlich geltend zu machen. Anträge auf Ausstellung einer Wahlkarte zur brieflichen Übermittlung derselben an die Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg können bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission der Wirtschaftskammer Salzburg mit Wirksamkeit der Wahlkundmachung 22. November 2019 bis einschließlich 24. Februar 2020, 17:00 Uhr (bei postalischer Zusendung der Wahlkarte), bei Abholung vor Ort bis 28. Februar 2020, 12:30 Uhr gestellt werden.
Weiters kann in der Zeit von 3.2.2020 bis 28.2.2020 während folgender Zeiten die persönliche Antragstellung an die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission und die Abholung der Wahlkarten erfolgen:
In der Zeit von 3.2.2020 bis 28.2.2020, jeweils von Montag–Donnerstag, 7:30 Uhr–19:00 Uhr, sowie Freitag, 7:30 Uhr–12:30 Uhr, in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission für alle Wahlberechtigten
In der Zeit von 3.2.2020 bis 28.2.2020, jeweils von Montag–Donnerstag, 7:30 Uhr–17:00 Uhr sowie Freitag, 7:30 Uhr–12:30 Uhr, von dem im jeweiligen Bezirk Wahlberechtigten bei den nachstehend angeführten Bezirksstellen der Wirtschaftskammer Salzburg:
- Bezirksstelle Lungau: 5580 Tamsweg, Friedhofstraße 6
- Bezirksstelle Pinzgau: 5700 Zell am See, Schulstraße 14
- Bezirksstelle Pongau: 5600 St. Johann, Premweg 4
- Bezirksstelle Tennengau: 5400 Hallein, Salzachtalstraße 24
Bei persönlichen Anträgen ist die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen, bei schriftlichen Anträgen ist die Legitimierung des Antragstellers insbesondere auch durch persönliche Unterschrift oder firmenmäßige Fertigung glaubhaft zu machen. Wahlkarten können nur vom Inhaber des Einzelunternehmens persönlich und bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsträgern durch den stimmberechtigten Bevollmächtigten im Sinne des § 85 Abs. 2 WKG in der Zeit zwischen 3. Februar 2020 und 28. Februar 2020 während oben angeführter Bürozeiten in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg, oder von dem im jeweiligen Bezirk Wahlberechtigten im Wege der oben angeführten Bezirksstellen der Wirtschaftskammer Salzburg abgeholt werden. Bei einer vom Antragsteller verlangten postalischen Zusendung trägt dieser das Risiko des verspäteten Einlangens.
Bis 24. Februar 2020 17:00 Uhr kann ein Wahlkartenantrag auch unter https://wahlkartenantrag.wko.at/ unter Verwendung einer digitalen Signatur gestellt werden.
Mit der Wahlkarte wird gewählt, indem der Wähler
den/die von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das jeweilige Wahlkuvert/die jeweiligen Wahlkuverts legt, sodann
auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich erklärt, dass er den/die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend
die Wahlkarte verschließt und
rechtzeitig an die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission oder an die Bezirksstelle jenes Bezirks, wo der Wähler wahlberechtigt ist, übermittelt. Rechtzeitig bedeutet, dass die Wahlkarte dort spätestens am 28.2.2020 um 12:30 Uhr eingelangt sein muss (persönliche Abgabe oder briefliche Zusendung).
Inhaber von Wahlkarten können ihr Wahlrecht schon unmittelbar nach Erhalt der Wahlunterlagen mit diesen bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission oder der jeweiligen Bezirksstelle ausüben. Für diesen Fall steht sowohl bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission als auch in der für den Wähler zuständigen Bezirksstelle zumindest eine Wahlzelle für die geheime Stimmabgabe zur Verfügung.
Wahlkarten müssen sohin bis 28. Februar 2020, 12:30 Uhr, in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg oder in der Bezirksstelle jenes Bezirks, wo der Wähler wahlberechtigt ist, eingelangt sein, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden.
Wahlberechtigte, die eine Wahlkarte übermittelt bekommen haben, ihr Wahlrecht mittels dieser jedoch nicht ausgeübt haben, können die Stimmabgabe auch bei der zuständigen Zweigwahlkommission vornehmen.
i) Stimmabgabe
Zur Stimmabgabe dürfen nur Wähler zugelassen werden, die in der Wählerliste eingetragen sind und ihr Wahlrecht nicht schon mittels Wahlkarte ausgeübt haben.
Die Stimmabgabe ist ausschließlich in der jeweils zuständigen Zweigwahlkommission während der Wahlzeiten möglich.
Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten persönlich auszuüben. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden. Juristische Personen und sonstige Rechtsträger haben zur Ausübung des Wahlrechts einen Gesellschafter, ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, einen Geschäftsführer oder einen Prokuristen zu bevollmächtigen. Die bevollmächtigte physische Person hat bei der Ausübung des Wahlrechts einen Lichtbildausweis und eine auf ihren Namen lautende firmenmäßig gezeichnete Vollmacht vorzulegen. Bevollmächtigte Personen müssen am Stichtag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Jeder Wähler hat der Zweigwahlkommission seinen Namen, den Namen der juristischen Person oder des sonstigen Rechtsträgers, für die (den) er das Wahlrecht ausübt, zu nennen und seine Identität, sofern er nicht mindestens einem Mitglied der Zweigwahlkommission persönlich bekannt ist, durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
Die Stimmabgabe ist ausschließlich mit dem auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellten Stimmzettel zulässig.
Der Wähler erhält für jede Fachgruppe (Fachvertretung), für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel mit einem Wahlkuvert.
Der Wähler hat sich anschließend in die Wahlzelle zu begeben, die Wahl durchzuführen und den Stimmzettel in das jeweilige Wahlkuvert zu geben. Danach ist das Wahlkuvert (sind die Wahlkuverts) dem Wahlleiter zu übergeben, der es (sie) – nach der Prüfung, ob die Anzahl der ausgegebenen Wahlkuverts mit der der übernommenen übereinstimmt – ungeöffnet in die Wahlurne gibt.
Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte.
Vorzugsstimme
Der Wähler kann auf dem Stimmzettel den Namen eines bestimmten Bewerbers der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen (Vorzugsstimme). Dies kann auch durch Angabe der Ziffer, die der Bewerber auf dem Wahlvorschlag erhalten hat, erfolgen. Es kann nur eine Vorzugsstimme gültig abgegeben werden. Die Abgabe einer Vorzugsstimme gilt nur für die vom Wähler gewählte Wählergruppe.
2. Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Wirtschaftskammer Salzburg
2.1 Besetzung der Spartenvertretungen
a) Berechtigung zur Einreichung eines Besetzungsvorschlages
Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können schriftlich einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg einreichen.
Vereinigung von Wählergruppen und Zurechnung von Mandaten
Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind, einen Besetzungsvorschlag einzureichen, können der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg bis 9. März 2020, 17:00 Uhr, auch mitteilen, dass die Wählergruppe
a) sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder
b) das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag einbringt (einbringen), zurechnen lässt.
Oben genannte Mitteilungen sind ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission unwiderruflich.
b) Besetzungsvorschläge
Die Besetzungsvorschläge sind vom 6. März 2020, 7:30 Uhr, bis spätestens 19. März 2020, 17:00 Uhr, während der Bürozeiten in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg einzubringen.
Für die Einbringung eines Besetzungsvorschlages gelten die für die Einbringung eines Wahlvorschlages geltenden Bestimmungen sinngemäß (Teil II Z 1 lit. d).
Auch für die Zustimmungs- und Einverständniserklärungen sowie für die Bezeichnung der Besetzungsvorschläge sind die in diesem Abschnitt angeführten Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Unterstützungserklärungen sind nicht erforderlich.
c) Passives Wahlrecht
Siehe Teil II Z 5 lit. d
2.2 Besetzung der Spartenkonferenzen
a) Berechtigung zur Einreichung eines Besetzungsvorschlages
Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können schriftlich einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg einreichen.
Vereinigung von Wählergruppen und Zurechnung von Mandaten
Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag einzureichen, können der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg bis 9. März 2020, 17.00 Uhr, auch mitteilen, dass die Wählergruppe.
a) sich für die Besetzung der Spartenkonferenz mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder
b) das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag einbringt (einbringen), zurechnen lässt.
Oben genannte Mitteilungen sind ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission unwiderruflich. Eine solche Mitteilung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn eine idente Mitteilung zu Punkt 2.1 (Besetzung der Spartenvertretungen) vorliegt oder abgegeben wird.
b) Besetzungsvorschläge
Die Besetzungsvorschläge sind vom 6. März 2020, 7:30 Uhr, bis spätestens 19. März 2020, 17:00 Uhr, während der Bürozeiten in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg einzubringen.
Für die Einbringung eines Besetzungsvorschlages gelten die für die Einbringung eines Wahlvorschlages geltenden Bestimmungen sinngemäß (Teil II Z 1 lit. d).
Auch für die Zustimmungs- und Einverständniserklärungen sowie für die Bezeichnung der Besetzungsvorschläge sind die in diesem Abschnitt angeführten Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Unterstützungserklärungen sind nicht erforderlich.
c) Passives Wahlrecht
Siehe Teil II Z 5 lit. d
2.3 Mängelbehebung
Die von der Hauptwahlkommission festgestellten Mängel sind vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb der von der Hauptwahlkommission gesetzten Frist von einer Woche ab Mitteilung der Mängel zu beheben.
Die Mitteilung der von der Hauptwahlkommission festgestellten Mängel erfolgt durch die Bereithaltung des Mitteilungsschreibens für den jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten oder eine von diesem bevollmächtigte Person zur persönlichen und zur elektronischen Abholung in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg ab 20. März 2020, 12:30 Uhr. Die Zustellung des Mitteilungsschreibens gilt als mit diesem Zeitpunkt bewirkt. Zur elektronischen Abholung wird den Zustellungsbevollmächtigten ein Zugangscode zur Verfügung gestellt.
Die Frist zur Mängelbehebung endet am 27. März 2020, 12:30 Uhr. Die Mängelbehebungen müssen spätestens bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg eingelangt sein.
3. Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Wirtschaftskammer Österreich*
3.1 Besetzung der Spartenvertretungen
a) Berechtigung für die Einreichung eines Besetzungsvorschlages
Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können schriftlich einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich einreichen. Hat eine Wählergruppe eine Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.
Vereinigung von Wählergruppen und Zurechnung von Mandaten
Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind, einen Besetzungsvorschlag einzureichen, können der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich bis spätestens 9. März 2020, 16.30 Uhr, auch mitteilen, dass die Wählergruppe
a) sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder
b) das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n) die einen Besetzungsvorschlag einbringt (einbringen), zurechnen lässt.
Oben genannte Mitteilungen sind ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission unwiderruflich.
b) Besetzungsvorschläge
Die Besetzungsvorschläge sind vom 6. März 2020, 8.00 Uhr, bis spätestens 16. April 2020, 16.30 Uhr, während der Bürozeiten in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich einzubringen.
Für die Einbringung eines Besetzungsvorschlages gelten die für die Einbringung eines Wahlvorschlages geltenden Bestimmungen sinngemäß (Teil II Z 1 lit. d).
Auch für die Zustimmungs- und Einverständniserklärungen sowie für die Bezeichnung der Besetzungsvorschläge sind die in diesem Abschnitt angeführten Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Unterstützungserklärungen sind nicht erforderlich.
c) Passives Wahlrecht
Siehe Teil II Z 5 lit. d
3.2 Besetzung der Spartenkonferenzen
a) Berechtigung für die Einreichung eines Besetzungsvorschlages
Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können schriftlich einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich einreichen. Hat eine Wählergruppe eine Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.
Vereinigung von Wählergruppen und Zurechnung von Mandaten
Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind, einen Besetzungsvorschlag einzureichen, können der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich bis spätestens 9. März 2020, 16.30 Uhr, auch mitteilen, dass die Wählergruppe
a) sich für die Besetzung der Spartenkonferenz mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder
b) das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag einbringt (einbringen), zurechnen lässt.
Oben genannte Mitteilungen sind ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission unwiderruflich. Eine solche Mitteilung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn eine idente Mitteilung zu Punkt 3.1 (Besetzung der Spartenvertretungen) vorliegt oder abgegeben wird.
b) Besetzungsvorschläge
Die Besetzungsvorschläge sind vom 6. März 2020, 8.00 Uhr, bis spätestens 16. April 2020, 16.30 Uhr, während der Bürozeiten in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich einzubringen.
Für die Einbringung eines Besetzungsvorschlages gelten die für die Einbringung eines Wahlvorschlages geltenden Bestimmungen sinngemäß (Teil II Z 1 lit. d).
Auch für die Zustimmungs- und Einverständniserklärungen sowie für die Bezeichnung der Besetzungsvorschläge sind die in diesem Abschnitt angeführten Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Unterstützungserklärungen sind nicht erforderlich.
c) Passives Wahlrecht
Siehe Teil II Z 5 lit. d
3.3 Mängelbehebung
Die von der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich festgestellten Mängel sind vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb der von der Hauptwahlkommission gesetzten Frist von einer Woche ab Mitteilung der Mängel zu beheben. Die Mitteilung der von der Hauptwahlkommission festgestellten Mängel erfolgt durch die Bereithaltung des Mitteilungsschreibens für den jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten oder eine von diesem bevollmächtigte Person zur persönlichen und zur elektronischen Abholung in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich ab 23. April 2020, 8:00 Uhr. Die Zustellung des Mitteilungsschreibens gilt als mit diesem Zeitpunkt bewirkt. Zur elektronischen Abholung wird den Zustellungsbevollmächtigten ein Zugangscode zur Verfügung gestellt.
Die Frist zur Mängelbehebung endet am 30. April 2020, 16:30 Uhr. Die Mängelbehebungen müssen spätestens bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich eingelangt sein.
4. Besetzung der Fachverbandsausschüsse*
a) Berechtigung für die Einreichung eines Besetzungsvorschlages
Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen der in den Wirkungsbereich des jeweiligen Fachverbandes fallenden Fachgruppen (Fachvertretungen) Mandate erreicht haben, können schriftlich einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich einreichen. Hat eine Wählergruppe eine Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.
Vereinigung von Wählergruppen und Zurechnung von Mandaten
Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind, einen Besetzungsvorschlag einzureichen, können der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich bis spätestens 9. März 2020, 16.30 Uhr, auch mitteilen, dass die Wählergruppe
a) sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder
b) das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in den betreffenden Fachgruppen (Fachvertretungen) erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag einbringt (einbringen), zurechnen lässt, wobei sie diesfalls auch bekanntzugeben hat, welches der zugerechneten Mandate einer Person zugewiesen ist, die eine Funktion als Obmann einer Fachgruppe (Vorsitzender der Fachvertreter) innehat.
Oben genannte Mitteilungen sind ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission unwiderruflich.
b) Besetzungsvorschläge
Die Besetzungsvorschläge sind in der Zeit vom 27. April 2020 bis 4. Mai 2020 während der Bürozeiten in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich einzubringen. Für die Einbringung eines Besetzungsvorschlages gelten die für die Einbringung eines Wahlvorschlages geltenden Bestimmungen sinngemäß (Teil II Z 1 lit. d).
Auch für die Zustimmungs- und Einverständniserklärungen sowie für die Bezeichnung der Besetzungsvorschläge sind die in diesem Abschnitt angeführten Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Unterstützungserklärungen sind nicht erforderlich.
c) Passives Wahlrecht
Siehe Teil II Z 5 lit. d
d) Mängelbehebung
Die von der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich festgestellten Mängel sind vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb der von der Hauptwahlkommission gem. § 107 Abs. 4 WKG gesetzten Frist von einer Woche ab Mitteilung der Mängel zu beheben. Die Mitteilung der von der Hauptwahlkommission festgestellten Mängel erfolgt durch die Bereithaltung des Mitteilungsschreibens für den jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten oder eine von diesem bevollmächtigte Person zur persönlichen und zur elektronischen Abholung in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich ab 11. Mai 2020, 8:00 Uhr. Die Zustellung des Mitteilungsschreibens gilt als mit diesem Zeitpunkt bewirkt. Zur elektronischen Abholung wird den Zustellungsbevollmächtigten ein Zugangscode zur Verfügung gestellt.
Die Frist zur Mängelbehebung endet am 18. Mai 2020, 16:30 Uhr. Die Mängelbehebungen müssen spätestens bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich eingelangt sein.
5. Allgemeine Inhalte
a) Organe und Mandatszahlen
Die zu wählenden (besetzenden) Organe sowie die Anzahl der bei den Wahlen (Besetzungen) jeweils zu vergebenden Mandate sind dem Anhang 2 zu entnehmen.
b) Zeitpunkte der Mängelmitteilungen
Die Mitteilung der Mängel von Wahl- und Besetzungsvorschlägen erfolgt durch die Bereithaltung des Mitteilungsschreibens für den jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten oder eine von diesem bevollmächtigte Person zur persönlichen und zur elektronischen Abholung zu folgenden Zeitpunkten:
Wahlvorschläge für die Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter der Wirtschaftskammer Salzburg: 15. Jänner 2020 11:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Besetzungsvorschläge für die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Wirtschaftskammer Salzburg: 20. März 2020 11:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Besetzungsvorschläge für die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Wirtschaftskammer Österreich: 23. April 2020, 8:00 Uhr
Besetzungsvorschläge für die Besetzung der Fachverbandsausschüsse der Wirtschaftskammer Österreich: 11. Mai 2020, 8:00 Uhr
c) Anzahl der Bewerber
Wahl- und Besetzungsvorschläge müssen mindestens einen wählbaren Bewerber aufweisen und dürfen nicht mehr als doppelt so viele Bewerber enthalten, als Mandate zur Vergabe gelangen.
d) Passives Wahlrecht
Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, wenn die das Wahlrecht begründende Berechtigung durch den Wahlwerber, die juristische Person oder den sonstigen Rechtsträger, deren (dessen) Vertreter gewählt werden soll, ausgeübt wird. Ein Ruhen der Berechtigung gilt als Nichtausübung; zur Ausübung eines Saisonbetriebes berechtigte Personen sind jedoch wählbar, wenn die Berechtigung in den letzten zwölf Monaten vor dem Stichtag wenigstens zeitweise ausgeübt wurde und sie in der Wählerliste eingetragen sind.
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind alle wahlberechtigten Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine solche gemäß Art. 1 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 910/1993, oder eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, die im Falle der Gegenseitigkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft gleich zu halten ist, physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde.
Gegenseitigkeit liegt vor, wenn österreichische Staatsbürger hinsichtlich der Wählbarkeit für Funktionen in vergleichbaren Organisationen des betreffenden Staates mit dessen Staatsbürgern gleichbehandelt werden. Die Vergleichbarkeit ist insbesondere nach dem Zweck der Mitgliedschaft und den Aufgaben zu beurteilen. Das Erweiterte Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich hat mit Beschluss vom 26. Juni 2019 festgestellt, dass mit den im Anhang 3 angeführten Staaten Gegenseitigkeit besteht.
Bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsträgern ist jeder Gesellschafter, jedes Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, jeder Geschäftsführer oder Prokurist der juristischen Person oder des sonstigen Rechtsträgers wählbar, sofern diese juristische Person oder der sonstige Rechtsträger für den Betreffenden eine firmenmäßig gezeichnete Einverständniserklärung ausstellt und auch der Vertreter die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erbringt.
Auf Wahlvorschlägen dürfen nur solche Personen vorgeschlagen werden, die für die jeweilige Fachorganisation (Fachgruppe, Fachvertretung) passiv wahlberechtigt sind. Bei den Besetzungsvorschlägen für die Spartenvertretungen und Spartenkonferenzen ist das passive Wahlrecht gegeben, wenn der Wahlwerber für eine der Fachorganisationen der betreffenden Sparte passiv wahlberechtigt ist. Bei den Besetzungsvorschlägen für die Fachverbandsausschüsse muss der Wahlwerber in eine der zugehörigen Fachorganisationen (Fachgruppe, Fachvertretung) passiv wahlberechtigt sein.
Ein Wahlwerber darf für einen Wahlkörper nur im Wahl- oder Besetzungsvorschlag einer Wählergruppe aufscheinen.
Innerhalb einer Fachorganisation (Fachgruppe, Fachvertretung, Fachverband) ist jeder Wahlberechtigte nur einmal wählbar. Dies gilt gleichermaßen für Besetzungen von Spartenvertretungen und Spartenkonferenzen im Bereich der Landeskammern und der Bundeskammer.
e) Stichtag für die
Wahlen und Besetzungen
Der Stichtag für die Wahlen und Besetzungen ist der 22. November 2019. Nach dem Stichtag bestimmen sich die Voraussetzungen für das aktive und passive Wahlrecht.
f) Anbringen bei Wahlbehörden
In den Fällen, in denen das Wirtschaftskammergesetz (WKG), die Wirtschaftskammer-Wahlordnung (WKWO) oder diese Verlautbarung vorsehen, dass Anbringen bei den Wahlbehörden schriftlich einzubringen sind, können diese auch mit Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung in einer für die Wahlbehörden lesbaren Form eingebracht werden. Diese Anbringen sind jedoch persönlich unterzeichnet zu übermitteln (unterfertigtes eingescanntes oder digital signiertes Dokument).
Sofern in der Wahlkundmachung nichts anderes angeführt ist, sind alle Anbringen bei den Wahlbehörden innerhalb der Bürozeiten einzubringen.
g) Rechtzeitige Einbringung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen
Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens von Wahl- und Besetzungsvorschlägen sowie sonstiger Anbringen trägt in allen Fällen der Absender.
Verspätet eingebrachte Wahl- und Besetzungsvorschläge sowie sonstige Anbringen werden nicht berücksichtigt.
h) Verlautbarung der Wahlvorschläge
Die Verlautbarung der Wahlvorschläge für die Urwahlen (Teil II, Z 1) erfolgt am 30.1.2020 im Internet und am 31.1.2020 in der „Salzburger Wirtschaft“.
i) Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in dieser Kundmachung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
III. Anhänge
Anhang 1:
Wahlsprengel, Wahlorte, Wahllokale
Anhang 2:
Organe und Mandatszahlen für Fachgruppen/Fachvertretungen (Wirtschaftskammer Salzburg) und Fachverbände (Wirtschaftskammer Österreich), die Anzahl der Wahlberechtigten je Fachgruppe/Fachvertretung und die für die jeweiligen Wahlvorschläge erforderliche Mindestzahl der Unterstützer sowie Mandatszahlen der Spartenvertretungen und Spartenkonferenzen (Wirtschaftskammer Österreich und Wirtschaftskammer Salzburg). Die Mandatszahlen für Fachvertretungen sind in Klammer gesetzt.
Anhang 3:
Staaten, deren Staatsbürgern die Gegenseitigkeit im Sinne des § 73 Abs. 7 und 8 WKG zukommt.
Die Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg
Der Vorsitzende
LAD HR DDr. Sebastian Huber
Die Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich
Der Vorsitzende
SC Dr. Matthias Tschirf
Die mit * gekennzeichneten Inhalte sind Verlautbarungen der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich.
Anhang 1 Wahlsprengel, Wahlorte, Wahllokale
Nr. des Wahlsprengels | Wahlsprengel | Wahlort und Wahllokal |
Salzburg-Stadt | ||
101 | Salzburg-Stadt (A–G) | Wirtschaftskammer Salzburg, Julius-Raab-Platz 1, 5027 Salzburg |
102 | Salzburg-Stadt (H–Q) | Wirtschaftskammer Salzburg, Julius-Raab-Platz 1, 5027 Salzburg |
103 | Salzburg-Stadt (R–Z) | Wirtschaftskammer Salzburg, Julius-Raab-Platz 1, 5027 Salzburg |
Verwaltungsbezirk Tennengau | ||
201 | Hallein, Dürrnberg | Wirtschaftskammer-Bezirksstelle Tennengau, Salzachtalstraße 24, 5400 Hallein |
202 | Annaberg-Lungötz | Gemeindeamt Annaberg-Lungötz, Annaberg 32, 5524 Annaberg-Lungötz |
203 | Bad Vigaun, St. Koloman | Gemeindeamt Bad Vigaun, Landstraße 28, 5424 Bad Vigaun |
204 | Oberalm | Marktgemeindeamt Oberalm, Halleiner Landesstraße 51, 5411 Oberalm |
205 | Puch, St. Jakob | Seniorenheim Puch bei Hallein, Generationenweg 1, 5412 Puch bei Hallein |
206 | Adnet, Gaißau, Krispl | Gemeindeamt Adnet, Adnet 18, 5421 Adnet |
207 | Kuchl | Marktgemeindeamt Kuchl, Markt 25/1, 5431 Kuchl |
208 | Golling, Scheffau | Marktgemeindeamt Golling, Markt 80, 5440 Golling an der Salzach |
209 | Abtenau, Rußbach | Marktgemeindeamt Abtenau, Markt 1, 5441 Abtenau |
Verwaltungsbezirk Flachgau | ||
301 | Großgmain | Gemeindeamt Großgmain, Salzburger Straße 220, 5084 Großgmain |
302 | Wals-Siezenheim | Gemeindeamt Wals-Siezenheim, Hauptstraße 17, 5071 Wals-Siezenheim |
303 | Grödig, Gartenau | Marktgemeindeamt Grödig, Dr.-Richard-Hartmann-Straße 1, 5082 Grödig |
304 | Anif | Gemeindeamt Anif, Aniferstraße 10, 5081 Anif |
305 | Elsbethen | Gemeindeamt Elsbethen, Pfarrweg 6, 5061 Elsbethen |
306 | Bergheim | Gemeindeamt Bergheim, Dorfstraße 39a, 5101 Bergheim |
307 | Elixhausen | Gemeindeamt Elixhausen, Schulweg 9, 5161 Elixhausen |
308 | Anthering | Gemeindeamt Anthering, Gartenweg 2, 5102 Anthering |
309 | Oberndorf | Seniorenwohnheim Oberndorf, Paracelsusstraße18 a, 5110 Oberndorf bei Salzburg |
310 | Nußdorf, Göming, Dorfbeuern | Gemeindeamt Nußdorf, Hauptstraße 17, 5151 Nußdorf am Haunsberg |
311 | Lamprechtshausen | Gemeindeamt Lamprechtshausen, Hauptstraße 4, 5112 Lamprechtshausen |
312 | Bürmoos | Gemeindeamt Bürmoos, Ignaz-Glaser-Straße 59, 5111 Bürmoos |
313 | St. Georgen | Gemeindeamt St. Georgen, Gemeindeweg 6, 5113 St. Georgen bei Salzburg |
315 | Seeham | Gemeindeamt Seeham, Dorf 2, 5164 Seeham |
316 | Berndorf | Gemeindeamt Berndorf, Franz-Xaver-Gruber-Platz 1, 5165 Berndorf bei Salzburg |
317 | Obertrum | Marktgemeindeamt Obertrum, Haunsbergstraße 2, 5162 Obertrum am See |
318 | Mattsee | Marktgemeindeamt Mattsee, Gemeindeweg 1, 5163 Mattsee |
319 | Seekirchen | Stadtgemeindeamt Seekirchen, Stiftsgasse 1, 5201 Seekirchen am Wallersee |
320 | Neumarkt | Stadtgemeindeamt Neumarkt am Wallersee, Hauptstraße 30, 5202 Neumarkt am Wallersee |
321 | Köstendorf, Schleedorf | Gemeindeamt Köstendorf, Kirchenstraße 5, 5203 Köstendorf |
322 | Henndorf | Gemeindeamt Henndorf, Hauptstraße 65, 5302 Henndorf am Wallersee |
323 | Straßwalchen | Marktgemeindeamt Straßwalchen, Mayburgerplatz 1, 5204 Straßwalchen |
324 | Hallwang | Gemeindeamt Hallwang, Dorfstraße 45, 5300 Hallwang |
325 | Eugendorf | Marktgemeindeamt Eugendorf, Dorf 3, 5301 Eugendorf |
326 | Thalgau | Marktgemeindeamt Thalgau, Wartenfelserstraße 2, 5303 Thalgau |
327 | Faistenau, Hintersee | Gemeindeamt Faistenau, Am Lindenplatz 1, 5324 Faistenau |
328 | Hof | Gemeindeamt Hof, Postplattenstraße 1, 5322 Hof bei Salzburg |
329 | Koppl, Plainfeld, Ebenau | Gemeindeamt Koppl, Dorfstraße 7, 5321 Koppl |
330 | Fuschl | Gemeindeamt Fuschl, Dorfplatz 1, 5330 Fuschl am See |
331 | St. Gilgen, Abersee | Gemeindeamt St. Gilgen, Mozartplatz 1, 5340 St. Gilgen |
332 | Strobl, Aigen-Voglhub | Gemeindeamt Strobl, Ischlerstraße 59, 5350 Strobl |
Verwaltungsbezirk Pongau | ||
401 | St. Johann i. Pg. | Wirtschaftskammer-Bezirksstelle Pongau, Premweg 4, 5600 St. Johann im Pongau |
402 | Wagrain, Kleinarl | Marktgemeindeamt Wagrain, Markt 14, 5602 Wagrain |
403 | Großarl, Hüttschlag | Marktgemeindeamt Großarl, Marktplatz 1, 5611 Großarl |
404 | Schwarzach, St. Veit, Goldegg | Seniorenzentrum Schwarzach, Neue Heimat 13, 5620 Schwarzach |
405 | Bad Hofgastein | Marktgemeindeamt Bad Hofgastein, Kurpromenade 2, 5630 Bad Hofgastein |
406 | Dorfgastein | Gemeindeamt Dorfgastein, Dorfstraße 35, 5632 Dorfgastein |
407 | Bad Gastein, Böckstein | Gemeindeamt Bad Gastein, Karl-Heinrich-Waggerl-Straße 29, 5640 Bad Gastein |
408 | Bischofshofen, Mitterberghütten | Stadtgemeindeamt Bischofshofen, Rathausplatz 1, 5500 Bischofshofen |
409 | Mühlbach am Hochkönig | Gemeindeamt Mühlbach am Hochkönig, Mühlbach am Hochkönig 251, 5505 Mühlbach am Hochkönig |
410 | Werfen | Marktgemeindeamt Werfen, Markt 24, 5450 Werfen |
411 | Eben, Niedernfritz | Gemeindeamt Eben, Dorfplatz 60, 5531 Eben im Pongau |
412 | Filzmoos | Gemeindeamt Filzmoos, Filzmoos 32, 5532 Filzmoos |
413 | Hüttau, St. Martin, Lungötz | Gemeindeamt Hüttau, Hüttau 29, 5511 Hüttau |
414 | Radstadt, Forstau | Stadtgemeindeamt Radstadt, Stadtplatz 17, 5550 Radstadt |
415 | Altenmarkt | Marktgemeindeamt Altenmarkt, Michael-Walchhofer-Straße 6, 5541 Altenmarkt im Pongau |
416 | Flachau | Gemeindeamt Flachau, Gemeindestraße 73, 5542 Flachau |
417 | Obertauern, Untertauern, Tweng | Tourismusverband Obertauern, Pionierstraße 1, 5562 Obertauern |
418 | Pfarrwerfen, Werfenweng | Gemeindeamt Pfarrwerfen, Dorfwerfen 4, 5452 Pfarrwerfen |
Verwaltungsbezirk Lungau | ||
501 | Tamsweg, Lessach, St. Andrä, Unternberg | Wirtschaftskammer-Bezirksstelle Lungau, Friedhofstraße 6, 5580 Tamsweg |
502 | Mariapfarr, Weißpriach, Göriach | Gemeindeamt Mariapfarr, Pfarrstraße 7, 5571 Mariapfarr |
503 | Ramingstein, Thomatal | Gemeindeamt Ramingstein, Gemeindeplatz 223, 5591 Ramingstein |
504 | Mauterndorf | Marktgemeindeamt Mauterndorf, Markt 52, 5570 Mauterndorf |
505 | St. Michael, Muhr, Zederhaus, St. Margarethen | Marktgemeindeamt St. Michael, Marktplatz 1, 5582 St. Michael im Lungau |
Verwaltungsbezirk Pinzgau | ||
601 | Zell am See | Wirtschaftskammer-Bezirksstelle Pinzgau, Schulstraße 14, 5700 Zell am See |
602 | Unken | Gemeindeamt Unken, Niederland 147, 5091 Unken |
603 | Maishofen, Viehhofen | Gemeindeamt Maishofen, Anton-Faistauer-Platz 7, 5751 Maishofen |
604 | Kaprun | Gemeindeamt Kaprun, Wilhelm-Fazokas-Straße 20a, 5710 Kaprun |
605 | Mittersill, Hollersbach, Stuhlfelden | Stadtgemeindeamt Mittersill, Stadtplatz 1, 5730 Mittersill |
606 | Uttendorf | Gemeindeamt Uttendorf, Schulstraße 2, 5723 Uttendorf |
607 | Neukirchen | Marktgemeindeamt Neukirchen, Marktstraße 171, 5741 Neukirchen am Großvenediger |
608 | Krimml, Wald | Gemeindeamt Krimml, Oberkrimml 37, 5743 Krimml |
609 | Bramberg | Gemeindeamt Bramberg, Dorfstraße 100, 5733 Bramberg am Wildkogel |
610 | Bruck, Fusch, Gries | Gemeindeamt Bruck, Raiffeisenstraße 6, 5671 Bruck a.d. Großglocknerstr. |
611 | Taxenbach, Lend | Gemeindeamt Taxenbach, Marktstraße 30, 5660 Taxenbach |
612 | Rauris | Marktgemeindeamt Rauris, Marktstraße 30, 5661 Rauris |
613 | Saalbach, Hinterglemm | Tagungshalle Saalbach, Schulstraße 466, 5753 Saalbach-Hinterglemm |
614 | Saalfelden, Weißbach | Stadtgemeindeamt Saalfelden, Rathausplatz 1, 5760 Saalfelden |
615 | Leogang | Gemeindeamt Leogang, Leogang 4, 5771 Leogang |
616 | Maria Alm, Dienten | Haus der Begegnung, Urchen 21, 5761 Maria Alm am Steinernen Meer |
617 | Lofer, St. Martin | Gemeindeamt Lofer, Lofer 25, 5090 Lofer |
618 | Piesendorf | Gemeindeamt Piesendorf, Dorfstraße 15, 5721 Piesendorf |
619 | Niedernsill | Gemeindeamt Niedernsill, Dorfstraße 4, 5722 Niedernsill |
Anhang 2
Organe und Mandatszahlen für Fachgruppen/Fachvertretungen (Wirtschaftskammer Salzburg) und Fachverbände (Wirtschaftskammer Österreich), die Anzahl der Wahlberechtigten je Fachgruppe/Fachvertretung und die für die jeweiligen Wahlvorschläge erforderliche Mindestzahl der Unterstützer sowie Mandatszahlen der Spartenvertretungen und Spartenkonferenzen (Wirtschaftskammer Österreich und Wirtschaftskammer Salzburg). Die Mandatszahlen für Fachvertretungen sind in Klammer gesetzt.
Fachorganisations-nummer | Fachverband in der Wirtschaftskammer Österreich Fachgruppe (Innung, Gremium) bzw. Fachvertretung in der Wirtschaftskammer Salzburg | Mandate Fachverbands-ausschuss (WKÖ) | Mandate Fachgruppenausschuss /Fachvertreter (WKS) | Anzahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wirtschaftskammer Salzburg | Mindestzahl der für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlichen Unterstützer |
Sparte Gewerbe und Handwerk | |||||
1 | Bau | 25 | 14 | 1.259 | 7 |
2 | Entfällt | ||||
3 | Dachdecker, Glaser und Spengler | 15 | 10 | 222 | 3 |
4 | Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker | 13 | 10 | 191 | 2 |
5 | Maler und Tapezierer | 17 | 11 | 530 | 5 |
6 | Bauhilfsgewerbe | 21 | 12 | 735 | 7 |
7 | Holzbau | 14 | 10 | 216 | 3 |
8 | Tischler und Holzgestalter | 20 | 12 | 777 | 7 |
9 | Entfällt | ||||
10 | Metalltechniker | 22 | 12 | 764 | 7 |
11 | Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker | 18 | 11 | 445 | 4 |
12 | Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker | 22 | 12 | 845 | 7 |
13 | Kunststoffverarbeiter | 14 | (3) | 43 | 2 |
14 | Mechatroniker | 21 | 12 | 494 | 4 |
15 | Fahrzeugtechnik | 19 | 11 | 644 | 6 |
16 | Kunsthandwerke | 17 | 12 | 754 | 7 |
17 | Mode und Bekleidungstechnik | 15 | 11 | 424 | 4 |
18 | Gesundheitsberufe | 14 | 10 | 210 | 3 |
19 | Lebensmittelgewerbe | 20 | 12 | 491 | 4 |
20 | Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure | 22 | 14 | 1.493 | 7 |
21 | Gärtner und Floristen | 15 | 10 | 293 | 3 |
22 | Berufsfotografen | 17 | 11 | 638 | 6 |
23 | Chemische Gewerbe und Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger | 22 | 12 | 903 | 7 |
24 | Friseure | 17 | 11 | 621 | 6 |
25 | Rauchfangkehrer und Bestatter | 18 | |||
a) Rauchfangkehrer | 10 | 39 | 2 | ||
b) Bestatter | 10 | 22 | 1 | ||
26 | Gewerbliche Dienstleister | 29 | 15 | 1.442 | 7 |
27 | Personenberatung und Personenbetreuung | 28 | 16 | 2.331 | 7 |
28 | Persönliche Dienstleister | 28 | 15 | 1.782 | 7 |
29 | Film- und Musikwirtschaft | 15 | (7) | 316 | 3 |
Sparte Industrie | |||||
1 | Bergwerke und Stahl | 18 | (2) | 11 | 1 |
2 | Mineralölindustrie | 17 | (1) | 2 | 1 |
3 | Stein- und keramische Industrie | 18 | (2) | 14 | 1 |
4 | Glasindustrie | 15 | (1) | 2 | 1 |
5 | Chemische Industrie | 26 | (2) | 19 | 1 |
6 | Papierindustrie | 16 | (1) | 1 | 1 |
7 | Industrielle Hersteller von Produkten aus Papier und Karton | 15 | (1) | 4 | 1 |
8 | Entfällt | ||||
9 | Bauindustrie | 19 | (2) | 14 | 1 |
10 | Holzindustrie | 27 | 11 | 127 | 2 |
11 | Nahrungs- und Genussmittelindustrie (Lebensmittelindustrie) | 23 | (3) | 42 | 2 |
12 | Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie | 18 | (2) | 19 | 1 |
13 | Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen | 19 | (3) | 34 | 2 |
14 | Entfällt | ||||
15 | NE-Metallindustrie | 15 | (1) | 4 | 1 |
16 | Metalltechnische Industrie | 32 | (4) | 57 | 2 |
17 | Fahrzeugindustrie | 21 | (2) | 12 | 1 |
18 | Elektro- und Elektronikindustrie | 25 | (2) | 22 | 1 |
Sparte Handel | |||||
1 | Lebensmittelhandel | 29 | 18 | 1.005 | 7 |
2 | Tabaktrafikanten | 17 | 11 | 325 | 3 |
3 | Handel mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben | 20 | 11 | 450 | 4 |
4 | Agrarhandel | 18 | 10 | 222 | 3 |
5 | Energiehandel | 15 | 10 | 92 | 2 |
6 | Markt-, Straßen- und Wanderhandel | 15 | 10 | 186 | 2 |
7 | Außenhandel | 16 | (8) | 59 | 2 |
8 | Handel mit Mode und Freizeitartikeln | 32 | 18 | 1.695 | 7 |
9 | Direktvertrieb | 27 | 13 | 935 | 7 |
10 | Papier- und Spielwarenhandel | 14 | 10 | 180 | 2 |
11 | Handelsagenten | 20 | 12 | 583 | 5 |
12 | Juwelen-, Uhren-, Kunst-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandel | 15 | 10 | 241 | 3 |
13 | Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandel | 32 | 16 | 1.196 | 7 |
14 | Maschinen- und Technologiehandel | 30 | 14 | 861 | 7 |
15 | Fahrzeughandel | 30 | 16 | 845 | 7 |
16 | Foto-, Optik- und Medizinproduktehandel | 15 | (9) | 174 | 2 |
17 | Elektro- und Einrichtungsfachhandel | 27 | 14 | 848 | 7 |
18 | Versand-, Internet- und allgemeiner Handel | 29 | 13 | 975 | 7 |
19 | Entfällt | ||||
20 | Versicherungsagenten | 21 | 12 | 677 | 6 |
Sparte Bank und Versicherung | |||||
1 | Banken und Bankiers | 18 | (3) | 25 | 1 |
2 | Sparkassen | 14 | (1) | 3 | 1 |
3 | Volksbanken | 13 | (1) | 4 | 1 |
4 | Raiffeisenbanken | 18 | (5) | 51 | 2 |
5 | Landes-Hypothekenbanken | 13 | (1) | 2 | 1 |
6 | Versicherungsunternehmen | 18 | (3) | 19 | 1 |
7 | Pensionskassen | 13 | (1) | 0 | 1 |
Sparte Transport und Verkehr | |||||
1 | Schienenbahnen | 17 | (1) | 7 | 1 |
2 | Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen | 16 | 10 | 172 | 2 |
3 | Seilbahnen | 14 | 11 | 108 | 2 |
4 | Spedition und Logistik | 17 | 11 | 174 | 2 |
5 | Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen | 29 | 20 | 1.371 | 7 |
6 | Güterbeförderungsgewerbe | 32 | 18 | 1.012 | 7 |
7 | Fahrschulen und Allgemeiner Verkehr | 14 | (7) | 86 | 2 |
8 | Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen | 28 | 11 | 347 | 3 |
Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft | |||||
1 | Gastronomie | 32 | 24 | 3.136 | 7 |
2 | Hotellerie | 30 | 21 | 2.192 | 7 |
3 | Gesundheitsbetriebe | 15 | 10 | 211 | 3 |
4 | Reisebüros | 14 | 10 | 303 | 3 |
5 | Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe | 14 | 10 | 188 | 2 |
6 | Freizeit- und Sportbetriebe | 28 | 15 | 1.321 | 7 |
Sparte Information und Consulting | |||||
1 | Entsorgungs- und Ressourcenmanagement | 18 | 11 | 363 | 3 |
2 | Finanzdienstleister | 18 | 11 | 340 | 3 |
3 | Werbung und Marktkommunikation | 32 | 14 | 2.098 | 7 |
4 | Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie | 32 | 17 | 2.910 | 7 |
5 | Ingenieurbüros | 18 | 11 | 444 | 4 |
6 | Druck | 14 | 10 | 93 | 2 |
7 | Immobilien- und Vermögenstreuhänder | 22 | 11 | 703 | 7 |
8 | Buch- und Medienwirtschaft | 15 | 10 | 166 | 2 |
9 | Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten | 16 | 10 | 252 | 3 |
10 | Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen | 17 | (5) | 47 | 2 |
Mandatszahlen der Spartenvertretungen
Sparte | Wirtschaftskammer Österreich | Wirtschaftskammer Salzburg |
Gewerbe und Handwerk | 18 | 10 |
Industrie | 18 | 7 |
Handel | 20 | 14 |
Bank und Versicherung | 11 | 7 |
Transport und Verkehr | 11 | 7 |
Tourismus und Freizeitwirtschaft | 11 | 10 |
Information und Consulting | 11 | 7 |
Mandatszahlen der Spartenkonferenzen
Sparte | Wirtschaftskammer Österreich | Wirtschaftskammer Salzburg |
Gewerbe und Handwerk | 32 | 32 |
Industrie | 32 | 23 |
Handel | 32 | 25 |
Bank und Versicherung | 11 | 12 |
Transport und Verkehr | 22 | 13 |
Tourismus und Freizeitwirtschaft | 22 | 11 |
Information und Consulting | 24 | 15 |
Anhang 3
Staaten, deren Staatsbürgern die Gegenseitigkeit im Sinne des § 73 Abs. 7 und 8 WKG (passives Wahlrecht) zukommt:
- Albanien
- Chile
- Nordmazedonien
- Montenegro
- Neukaledonien
- Kolumbien
- San Marino
- Serbien
- Türkei
Stand: 14.03.2023