Wirtschaftskammerwahlen 2020 Wahlkundmachung

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Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg
Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich

Wahltage

Die Wahlen finden in der Stadt Salzburg von Montag, 2.3.2020 bis Donnerstag, 5.3.2020, und in allen anderen Zweigwahlkommissionen am Mittwoch, 4.3.2020 und Donnerstag, 5.3.2020 statt.

Wahlzeiten

Die Wahllokale sind in der Stadt Salzburg von Montag, 2.3.2020 bis Donnerstag, 5.3.2020 und in allen anderen Zweigwahlkommissionen am Mittwoch, 4.3.2020 und Donnerstag, 5.3.2020, jeweils von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet.

I. Allgemeiner Teil

1. Ausschreibung der Wahlen und Besetzungen

Gemäß §§ 76, 78 Abs. 4 Z 3 und 84 Wirtschaftskammergesetz (WKG), BGBl. I Nr. 103/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2018 und § 7 der Wirtschaftskammerwahlordnung (WKWO) werden mit dieser Kundmachung ausgeschrieben:

a) die Wahlen sämtlicher Ausschüsse der Fachgruppen und die der Fachvertreter der Wirtschaftskammer Salzburg (Urwahlen)

b) die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Wirtschaftskammer Salzburg

c) die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Wirtschaftskammer Österreich*

d) die Besetzung der Fachverbandsausschüsse der Wirtschaftskammer Österreich*

2. Wahlbehörden

a) Wahlbehörden bei der Wirtschaftskammer Salzburg

- Hauptwahlkommission

Zur Durchführung und Leitung der Wahlen und Besetzungen ist bei der Wirtschaftskammer Salzburg eine Hauptwahlkommission eingerichtet.

Die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg hat ihren Sitz von 21.11.2019 bis 13.3.2020 im Erdgeschoß der Wirtschaftskammer Salzburg:

Konferenzraum 3
5027 Salzburg | Julius-Raab-Platz 1
Tel. 0662/8888-999
Fax 0662/8888-400
E-Mail: wahl2020@wks.at

Ab 16.3.2020 im 4. Stock der WKS:

Zimmer 434
5027 Salzburg | Julius-Raab-Platz 1
Tel. 0662/8888-467
Fax 0662/8888-200
E-Mail: aobauer@wks.at

- Wahlkommissionen

Zur Feststellung der Stimmenzahl sowie der Vorzugsstimmen werden von der Hauptwahlkommission Wahlkommissionen für jede Sparte errichtet. Die Geschäftsstellen der Wahlkommissionen haben ihren Sitz bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission im Gebäude der Wirtschaftskammer Salzburg, 5027 Salzburg, Julius-Raab-Platz 1.

- Zweigwahlkommissionen

Für die Stimmabgabe werden von der Hauptwahlkommission in den Wahlorten Zweigwahlkommissionen errichtet. Die Wahlorte und Wahllokale sind im Anhang 1 angeführt.

b) Wahlbehörde bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ)*

Zur Durchführung und Leitung der Besetzungen der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Wirtschaftskammer Österreich sowie der Besetzungen der Fachverbandsausschüsse ist bei der Wirtschaftskammer Österreich eine Hauptwahlkommission eingerichtet.

Die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich hat ihren Sitz im Gebäude der Wirtschaftskammer Österreich:

1045 Wien | Wiedner Hauptstraße 63, Zimmer A8 03
Tel. +43(0)5 90 900-4082
Fax +43(0)5 90 900-296
E-Mail: WKOE.Hauptwahlkommission@wko.at

3. Bürozeiten

a) Wirtschaftskammer Salzburg

Die Bürozeiten der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission sowie der Spartengeschäftsstellen, der Fachgruppengeschäftsstellen und der Bezirksstellen der Wirtschaftskammer Salzburg sind (ausgenommen gesetzliche Feiertage sowie 24.12.2019 und 31.12.2019):

Montag bis Donnerstag: 7:30 Uhr bis 12:15 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Freitag: 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr

b) Wirtschaftskammer Österreich*

Die Bürozeiten der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer

Österreich sind (ausgenommen gesetzliche Feiertage sowie 24.12.2019 und 31.12.2019):

Montag bis Donnerstag: 8:00 bis 16:30 Uhr

Freitag 8:00 bis 16:00 Uhr

II. Besonderer Teil

1. Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter der Wirtschaftskammer Salzburg (Urwahlen)

a) Wahltage

Als Wahltage und Wahlzeiten werden für die Wahlsprengel in der Stadt Salzburg festgelegt:

Montag, 2.3.2020 bis Donnerstag, 5.3.2020 jeweils von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr und in allen anderen Wahlsprengeln Mittwoch, 4.3.2020 und Donnerstag, 5.3.2020 jeweils von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

Die Wahlorte und die Wahllokale sind aus dem Anhang 1 ersichtlich.

b) Aktives Wahlrecht und passives Wahlrecht

Aktives Wahlrecht

Aktiv wahlberechtigt sind die Mitglieder der Fachgruppe (Fachvertretung), sofern die das Wahlrecht begründende Berechtigung zum Stichtag 22. November 2019 nicht ruhend gemeldet ist. Inhaber von ruhenden Berechtigungen sind nur dann wahlberechtigt, wenn sie über Antrag in die Wählerliste aufgenommen werden. Innerhalb einer Fachgruppe (Fachvertretung) hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme. Voraussetzung für die Zulassung zur Stimmabgabe ist die Eintragung in die Wählerliste. Juristische Personen und sonstige Rechtsträger haben zur Ausübung des Wahlrechts einen Gesellschafter, einen Geschäftsführer, ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied oder einen Prokuristen zu bevollmächtigen.

Vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die am Stichtag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Vollstreckung der Strafe (dem Vollzug oder Wegfall einer mit der Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme), im Falle der Verbüßung der Strafe durch Anrechnung einer Vorhaft mit Rechtskraft des Urteils, oder sonst vom Wahlrecht zum Nationalrat ausgeschlossen sind oder bei Besitz der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen wären.

Ausgeschlossen sind ferner alle physischen und juristischen Personen und sonstigen Rechtsträger, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren mit Ausnahme eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde.

Passives Wahlrecht

Siehe Teil II Z 5 lit. d

c) Die Wählerlisten

Für jede Fachgruppe und Fachvertretung ist eine Wählerliste zu erstellen.

Die Wählerlisten liegen ab 22. November 2019 in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg, 5027 Salzburg, Julius-Raab-Platz 1, Erdgeschoß, Konferenzraum 3, bei den Geschäftsstellen der Fachgruppen (Fachvertretungen) in der Wirtschaftskammer Salzburg und in den Wirtschaftskammer-Bezirksstellen während der Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Einspruchsrecht

Jedem in der betreffenden Fachgruppe oder Fachvertretung Wahlberechtigten steht in der Zeit zwischen 22. November 2019 und 2. Dezember 2019 das Recht des Einspruches wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter zu. Das Einspruchsrecht steht dem vermeintlich Wahlberechtigten auch hinsichtlich seiner eigenen Nichtaufnahme in die Wählerliste zu. Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der abgelaufenen Funktionsperiode im Wirtschaftsparlament der Wirtschaftskammer Salzburg vertreten waren, sind ebenfalls zur Einbringung von Einsprüchen berechtigt. Der Einspruch hat die für die Identifikation des Wahlberechtigten erforderlichen Angaben zu enthalten und ist schriftlich bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg einzubringen. Jeder Einspruch ist zu begründen und darf nur gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme einer einzelnen (physischen oder juristischen) Person oder eines sonstigen Rechtsträgers gerichtet sein.

Ruhende Berechtigungen

Mitglieder, deren Berechtigung(en) am Stichtag der Wahl 22. November 2019 ruhend gemeldet ist (sind), können zwischen 22. November 2019, 7:30 Uhr, und 2. Dezember 2019, 17:00 Uhr, bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg einen entsprechend unterzeichneten, schriftlichen Antrag auf Aufnahme in die Wählerliste(n) stellen.

Der Antrag hat zumindest zu enthalten:

Den Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum des Mitgliedes; sind bei einem Einzelunternehmen Firmenwortlaut und Name des wahlberechtigten Firmeninhabers verschieden, ist auch letzterer anzuführen, bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsträgern ist der Firmenwortlaut anzuführen,

Die Zustelladresse

Das Begehren, in der Wählerliste(n) der entsprechenden Fachgruppe(n) oder Fachvertretung(en) aufgenommen zu werden.

Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerliste(n) sowie Anträge von Inhabern ruhender Berechtigungen auf Aufnahme in die Wählerliste(n) müssen binnen 10 Tagen nach Auflage der Wählerlisten (somit bis 2. Dezember 2019, 17:00 Uhr) in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg eingelangt sein. Verspätet eingelangte Einsprüche und Anträge bleiben unberücksichtigt.

d) Wahlvorschläge

Einbringung

Wahlvorschläge können – einzeln für jede Fachgruppe (Fachvertretung) – bis spätestens sieben Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag, somit in der Zeit von 22. November 2019, 7:30 Uhr bis 13. Jänner 2020 12.00 Uhr, schriftlich bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg während der Bürozeiten eingebracht werden.

Formalerfordernisse für die Einbringung

Jeder Wahlvorschlag hat für jeden Bewerber zu enthalten:

Zu- und Vorname, Geburtsdatum, Namen (die Firma) und die Anschrift des Unternehmens und die Mitgliedsnummer des Bewerbers oder des Unternehmens, das der Bewerber vertritt (Bewerberliste).

Die Zustimmung jedes Bewerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag ist durch eine Zustimmungserklärung nachzuweisen; diese hat neben dem Namen des Bewerbers in Klarschrift auch die Mitgliedsnummer und die Unterschrift des Bewerbers zu enthalten (Zustimmungserklärung).

Vertreter von juristischen Personen oder sonstigen Rechtsträgern benötigen für die Aufnahme in den Wahlvorschlag eine firmenmäßig gezeichnete Einverständniserklärung, die den Namen des Bewerbers in Klarschrift, die Mitgliedsnummer, den Firmenwortlaut der juristischen Person oder des sonstigen Rechtsträgers und die Bezeichnung der Funktion des Bewerbers im Sinne des § 85 Abs. 4 WKG in der betreffenden juristischen Person oder dem sonstigen Rechtsträger enthält. Die Einverständniserklärung ist unwiderruflich, sie erlischt jedoch mit dem Ausscheiden des Mandatars (Bewerbers) aus der betreffenden juristischen Person oder dem sonstigen Rechtsträger (Einverständniserklärung).

Jeder Wahlvorschlag hat eine von den gemäß § 89 Abs. 6 WKG von der Hauptwahlkommission bei der Bundeskammer zu reihenden oder den bereits eingereichten Wahlvorschlägen eindeutig unterscheidbare Bezeichnung zu führen. Fehlt eine solche Bezeichnung, so wird der Wahlvorschlag nach dem Listenführer, das ist der an erster Stelle vorgeschlagene Bewerber, benannt.

Auf jedem Wahlvorschlag sind, sofern ein eigener Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird, dessen Name und Zustelladresse anzugeben.

Unterstützer

Wahlvorschläge müssen von wahlberechtigten (in die Wählerliste eingetragenen) Mitgliedern der jeweiligen Fachorganisation unterstützt werden (Unterstützungserklärungen).

Die Anzahl der erforderlichen Unterstützer ist aus dem Anhang 2 ersichtlich.

Die Unterstützungserklärung hat zu enthalten:

Name des Unterstützers in Klarschrift, Mitgliedsnummer und Unterschrift des Unterstützers (bzw. firmenmäßige Fertigung).

Widerruf von Erklärungen

Einverständnis-, Zustimmungs- oder Unterstützungserklärungen können nur formell durch gesondertes Schreiben unter Angabe des jeweils betroffenen Wahl-(Besetzungs-)vorschlages und unter Angabe des Organs, für das dieser eingebracht wird, vor dem Einlangen des jeweiligen Wahl-(Besetzungs-)vorschlages bei der Hauptwahlkommission gegenüber dieser widerrufen werden. Auf Einverständnis-, Zustimmungs- oder Unterstützungserklärungen an­gebrachte Widerrufe anderer Einverständnis-, Zustimmungs- oder Unterstützungserklärungen sind unbeachtlich.

e) Änderung von Wahlvorschlägen

Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind bis spätestens 20. Jänner 2020, 24:00 Uhr, der Hauptwahlkommission schriftlich anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern und die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von mehr als der Hälfte der Unterstützer gefertigt sein.

f) Mängelbehebung

Die von der Hauptwahlkommission festgestellten Mängel sind vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb der von der Hauptwahlkommission gemäß § 89 Abs. 1 WKG gesetzten Frist von einer Woche ab Mitteilung der Mängel zu beheben.

Die Mitteilung der von der Hauptwahlkommission festgestellten Mängel erfolgt durch die Bereithaltung des Mitteilungsschreibens für den jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten oder eine von diesem bevollmächtigte Person zur persönlichen und zur elektronischen Abholung in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg am 15.1.2020 in der Zeit von 11:30 Uhr bis 12:30 Uhr.

Die Zustellung des Mitteilungsschreibens gilt als mit diesem Zeitpunkt bewirkt. Zur elektronischen Abholung wird den Zustellungsbevollmächtigten ein Zugangscode zur Verfügung gestellt.

Kein verbesserungsfähiger Mangel hinsichtlich des Wahlvorschlags (§ 89 Abs. 3 WKG) oder hinsichtlich einzelner Bewerber liegt insbesondere dann vor, wenn der Vorschlag verspätet eingereicht wird, auf dem Vorschlag kein wählbarer Bewerber aufscheint, eine erforderliche Zustimmungs-, Einverständnis- oder Unterstützungserklärung fehlt, eine erforderliche Zustimmungs- oder Unterstützungserklärung nicht ordnungsgemäß eigenhändig unterfertigt ist oder nicht von einer wahlberechtigten Person stammt, eine erforderliche Einverständniserklärung nicht von (einer) vertretungsbefugten Person(en) gefertigt ist oder wenn aus einer Zustimmungs-, Einverständnis- oder Unterstützungserklärung nicht hervorgeht, für welchen Vorschlag diese gilt.

Die Frist zur Mängelbehebung endet am 22. Jänner 2020 um 12:30 Uhr. Die Mängelbehebungen müssen spätestens bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg eingelangt sein.

g) Verlautbarung der Wahlvorschläge

Die eingereichten gültigen Wahlvorschläge werden im Internet unter www.wko.at/sbg/wahl am 30.1.2020 und am 31.1.2020 in der „Salzburger Wirtschaft“ verlautbart.

Die Wahlvorschläge liegen außerdem in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission und der Kammerdirektion als auch in den Bezirksstellen zwischen 25. Februar 2020 und 28. Februar 2020 während der Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

h) Wahlkarten

Jeder Wahlberechtigte hat einen Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Mit der Wahlkarte ist die Berechtigung zur Stimmabgabe verbunden. Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte ist vom Wahlberechtigten bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission der Wirtschaftskammer Salzburg schriftlich (Brief, Fax: +43(0)662/8888-400, E-Mail: wahl2020@wks.at: eingescannt oder mit digitaler Signatur versehen) oder persönlich geltend zu machen. Anträge auf Ausstellung einer Wahlkarte zur brieflichen Übermittlung derselben an die Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg können bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission der Wirtschaftskammer Salzburg mit Wirksamkeit der Wahlkundmachung 22. November 2019 bis einschließlich 24. Februar 2020, 17:00 Uhr (bei postalischer Zusendung der Wahlkarte), bei Abholung vor Ort bis 28. Februar 2020, 12:30 Uhr gestellt werden.

Weiters kann in der Zeit von 3.2.2020 bis 28.2.2020 während folgender Zeiten die persönliche Antragstellung an die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission und die Abholung der Wahlkarten erfolgen:

In der Zeit von 3.2.2020 bis 28.2.2020, jeweils von Montag–Donnerstag, 7:30 Uhr–19:00 Uhr, sowie Freitag, 7:30 Uhr–12:30 Uhr, in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission für alle Wahlberechtigten

In der Zeit von 3.2.2020 bis 28.2.2020, jeweils von Montag–Donnerstag, 7:30 Uhr–17:00 Uhr sowie Freitag, 7:30 Uhr–12:30 Uhr, von dem im jeweiligen Bezirk Wahlberechtigten bei den nachstehend angeführten Bezirksstellen der Wirtschaftskammer Salzburg:

  • Bezirksstelle Lungau: 5580 Tamsweg, Friedhofstraße 6
  • Bezirksstelle Pinzgau: 5700 Zell am See, Schulstraße 14
  • Bezirksstelle Pongau: 5600 St. Johann, Premweg 4
  • Bezirksstelle Tennengau: 5400 Hallein, Salzachtalstraße 24

Bei persönlichen Anträgen ist die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen, bei schriftlichen Anträgen ist die Legitimierung des Antragstellers insbesondere auch durch persönliche Unterschrift oder firmenmäßige Fertigung glaubhaft zu machen. Wahlkarten können nur vom Inhaber des Einzelunternehmens persönlich und bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsträgern durch den stimmberechtigten Bevollmächtigten im Sinne des § 85 Abs. 2 WKG in der Zeit zwischen 3. Februar 2020 und 28. Februar 2020 während oben angeführter Bürozeiten in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg, oder von dem im jeweiligen Bezirk Wahlberechtigten im Wege der oben angeführten Bezirksstellen der Wirtschaftskammer Salzburg abgeholt werden. Bei einer vom Antragsteller verlangten postalischen Zusendung trägt dieser das Risiko des verspäteten Einlangens.

Bis 24. Februar 2020 17:00 Uhr kann ein Wahlkartenantrag auch unter https://wahlkartenantrag.wko.at/ unter Verwendung einer digitalen Signatur gestellt werden.

Mit der Wahlkarte wird gewählt, indem der Wähler

den/die von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das jeweilige Wahlkuvert/die jeweiligen Wahlkuverts legt, sodann

auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich erklärt, dass er den/die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend

die Wahlkarte verschließt und

rechtzeitig an die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission oder an die Bezirksstelle jenes Bezirks, wo der Wähler wahlberechtigt ist, übermittelt. Rechtzeitig bedeutet, dass die Wahlkarte dort spätestens am 28.2.2020 um 12:30 Uhr eingelangt sein muss (persönliche Abgabe oder briefliche Zusendung).

Inhaber von Wahlkarten können ihr Wahlrecht schon unmittelbar nach Erhalt der Wahlunterlagen mit diesen bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission oder der jeweiligen Bezirksstelle ausüben. Für diesen Fall steht sowohl bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission als auch in der für den Wähler zuständigen Bezirksstelle zumindest eine Wahlzelle für die geheime Stimmabgabe zur Verfügung.

Wahlkarten müssen sohin bis 28. Februar 2020, 12:30 Uhr, in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg oder in der Bezirksstelle jenes Bezirks, wo der Wähler wahlberechtigt ist, eingelangt sein, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden.

Wahlberechtigte, die eine Wahlkarte übermittelt bekommen haben, ihr Wahlrecht mittels dieser jedoch nicht ausgeübt haben, können die Stimmabgabe auch bei der zuständigen Zweigwahlkommission vornehmen.

i) Stimmabgabe

Zur Stimmabgabe dürfen nur Wähler zugelassen werden, die in der Wählerliste eingetragen sind und ihr Wahlrecht nicht schon mittels Wahlkarte ausgeübt haben.

Die Stimmabgabe ist ausschließlich in der jeweils zuständigen Zweigwahlkommission während der Wahlzeiten möglich.

Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten persönlich auszuüben. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden. Juristische Personen und sonstige Rechtsträger haben zur Ausübung des Wahlrechts einen Gesellschafter, ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, einen Geschäftsführer oder einen Prokuristen zu bevollmächtigen. Die bevollmächtigte physische Person hat bei der Ausübung des Wahlrechts einen Lichtbildausweis und eine auf ihren Namen lautende firmenmäßig gezeichnete Vollmacht vorzulegen. Bevollmächtigte Personen müssen am Stichtag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Jeder Wähler hat der Zweigwahlkommission seinen Namen, den Namen der juristischen Person oder des sonstigen Rechtsträgers, für die (den) er das Wahlrecht ausübt, zu nennen und seine Identität, sofern er nicht mindestens einem Mitglied der Zweigwahlkommission persönlich bekannt ist, durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.

Die Stimmabgabe ist ausschließlich mit dem auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellten Stimm­zettel zulässig.

Der Wähler erhält für jede Fachgruppe (Fachvertretung), für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel mit einem Wahlkuvert.

Der Wähler hat sich anschließend in die Wahlzelle zu begeben, die Wahl durchzuführen und den Stimmzettel in das jeweilige Wahlkuvert zu geben. Danach ist das Wahlkuvert (sind die Wahlkuverts) dem Wahlleiter zu übergeben, der es (sie) – nach der Prüfung, ob die Anzahl der ausgegebenen Wahlkuverts mit der der übernommenen übereinstimmt – ungeöffnet in die Wahlurne gibt.

Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte.

Vorzugsstimme

Der Wähler kann auf dem Stimmzettel den Namen eines bestimmten Bewerbers der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen (Vorzugsstimme). Dies kann auch durch Angabe der Ziffer, die der Bewerber auf dem Wahlvorschlag erhalten hat, erfolgen. Es kann nur eine Vorzugsstimme gültig abgegeben werden. Die Abgabe einer Vorzugsstimme gilt nur für die vom Wähler gewählte Wählergruppe.

2. Besetzung der Sparten­vertretungen und der Sparten­konferenzen der Wirtschaftskammer Salzburg

2.1 Besetzung der Spartenvertretungen

a) Berechtigung zur Einreichung eines Besetzungsvorschlages

Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können schriftlich einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg einreichen.

Vereinigung von Wählergruppen und Zurechnung von Mandaten

Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind, einen Besetzungsvorschlag einzureichen, können der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg bis 9. März 2020, 17:00 Uhr, auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a) sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder

b) das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag einbringt (einbringen), zurechnen lässt.

Oben genannte Mitteilungen sind ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission unwiderruflich.

b) Besetzungsvorschläge

Die Besetzungsvorschläge sind vom 6. März 2020, 7:30 Uhr, bis spätestens 19. März 2020, 17:00 Uhr, während der Bürozeiten in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg einzubringen.

Für die Einbringung eines Besetzungsvorschlages gelten die für die Einbringung eines Wahlvorschlages geltenden Bestimmungen sinngemäß (Teil II Z 1 lit. d).

Auch für die Zustimmungs- und Einverständniserklärungen sowie für die Bezeichnung der Besetzungsvorschläge sind die in diesem Abschnitt angeführten Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Unterstützungserklärungen sind nicht erforderlich.

c) Passives Wahlrecht

Siehe Teil II Z 5 lit. d

2.2 Besetzung der Spartenkonferenzen

a) Berechtigung zur Einreichung eines Besetzungsvorschlages

Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können schriftlich einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg einreichen.

Vereinigung von Wähler­gruppen und Zurechnung von Mandaten

Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag einzureichen, können der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg bis 9. März 2020, 17.00 Uhr, auch mitteilen, dass die Wählergruppe.

a) sich für die Besetzung der Spartenkonferenz mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder

b) das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag einbringt (einbringen), zurechnen lässt.

Oben genannte Mitteilungen sind ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission unwiderruflich. Eine solche Mitteilung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn eine idente Mitteilung zu Punkt 2.1 (Besetzung der Spartenvertretungen) vorliegt oder abgegeben wird.

b) Besetzungsvorschläge

Die Besetzungsvorschläge sind vom 6. März 2020, 7:30 Uhr, bis spätestens 19. März 2020, 17:00 Uhr, während der Bürozeiten in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg einzubringen.

Für die Einbringung eines Besetzungsvorschlages gelten die für die Einbringung eines Wahlvorschlages geltenden Bestimmungen sinngemäß (Teil II Z 1 lit. d).

Auch für die Zustimmungs- und Einverständniserklärungen sowie für die Bezeichnung der Besetzungsvorschläge sind die in diesem Abschnitt angeführten Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Unterstützungserklärungen sind nicht erforderlich.

c) Passives Wahlrecht

Siehe Teil II Z 5 lit. d

2.3 Mängelbehebung

Die von der Hauptwahlkommission festgestellten Mängel sind vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb der von der Hauptwahlkommission gesetzten Frist von einer Woche ab Mitteilung der Mängel zu beheben.

Die Mitteilung der von der Hauptwahlkommission festgestellten Mängel erfolgt durch die Bereithaltung des Mitteilungsschreibens für den jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten oder eine von diesem bevollmächtigte Person zur persönlichen und zur elektronischen Abholung in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg ab 20. März 2020, 12:30 Uhr. Die Zustellung des Mitteilungsschreibens gilt als mit diesem Zeitpunkt bewirkt. Zur elektronischen Abholung wird den Zustellungsbevollmächtigten ein Zugangscode zur Verfügung gestellt.

Die Frist zur Mängelbehebung endet am 27. März 2020, 12:30 Uhr. Die Mängelbehebungen müssen spätestens bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg eingelangt sein.

3. Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Wirt­schaftskammer Österreich*

3.1 Besetzung der Spartenvertretungen

a) Berechtigung für die Einreichung eines Besetzungsvorschlages

Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können schriftlich einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich einreichen. Hat eine Wählergruppe eine Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.

Vereinigung von Wählergruppen und Zurechnung von Mandaten

Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind, einen Besetzungsvorschlag einzureichen, können der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich bis spätestens 9. März 2020, 16.30 Uhr, auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a) sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder

b) das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n) die einen Besetzungsvorschlag einbringt (einbringen), zurechnen lässt.

Oben genannte Mitteilungen sind ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission unwiderruflich.

b) Besetzungsvorschläge

Die Besetzungsvorschläge sind vom 6. März 2020, 8.00 Uhr, bis spätestens 16. April 2020, 16.30 Uhr, während der Bürozeiten in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich einzubringen.

Für die Einbringung eines Besetzungsvorschlages gelten die für die Einbringung eines Wahlvorschlages geltenden Bestimmungen sinngemäß (Teil II Z 1 lit. d).

Auch für die Zustimmungs- und Einverständniserklärungen sowie für die Bezeichnung der Besetzungsvorschläge sind die in diesem Abschnitt angeführten Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Unterstützungserklärungen sind nicht erforderlich.

c) Passives Wahlrecht

Siehe Teil II Z 5 lit. d

3.2 Besetzung der Spartenkonferenzen

a) Berechtigung für die Einreichung eines Besetzungsvorschlages

Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können schriftlich einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich einreichen. Hat eine Wählergruppe eine Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.

Vereinigung von Wählergruppen und Zurechnung von Mandaten

Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind, einen Besetzungsvorschlag einzureichen, können der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich bis spätestens 9. März 2020, 16.30 Uhr, auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a) sich für die Besetzung der Spartenkonferenz mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder

b) das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag einbringt (einbringen), zurechnen lässt.

Oben genannte Mitteilungen sind ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission unwiderruflich. Eine solche Mitteilung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn eine idente Mitteilung zu Punkt 3.1 (Besetzung der Spartenvertretungen) vorliegt oder abgegeben wird.

b) Besetzungsvorschläge

Die Besetzungsvorschläge sind vom 6. März 2020, 8.00 Uhr, bis spätestens 16. April 2020, 16.30 Uhr, während der Bürozeiten in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich einzubringen.

Für die Einbringung eines Besetzungsvorschlages gelten die für die Einbringung eines Wahlvorschlages geltenden Bestimmungen sinngemäß (Teil II Z 1 lit. d).

Auch für die Zustimmungs- und Einverständniserklärungen sowie für die Bezeichnung der Besetzungsvorschläge sind die in diesem Abschnitt angeführten Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Unterstützungserklärungen sind nicht erforderlich.

c) Passives Wahlrecht

Siehe Teil II Z 5 lit. d

3.3 Mängelbehebung

Die von der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich festgestellten Mängel sind vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb der von der Hauptwahlkommission gesetzten Frist von einer Woche ab Mitteilung der Mängel zu beheben. Die Mitteilung der von der Hauptwahlkommission festgestellten Mängel erfolgt durch die Bereithaltung des Mitteilungsschreibens für den jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten oder eine von diesem bevollmächtigte Person zur persönlichen und zur elektronischen Abholung in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich ab 23. April 2020, 8:00 Uhr. Die Zustellung des Mitteilungsschreibens gilt als mit diesem Zeitpunkt bewirkt. Zur elektronischen Abholung wird den Zustellungsbevollmächtigten ein Zugangscode zur Verfügung gestellt.

Die Frist zur Mängelbehebung endet am 30. April 2020, 16:30 Uhr. Die Mängelbehebungen müssen spätestens bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich eingelangt sein.

4. Besetzung der Fach­verbandsausschüsse*

a) Berechtigung für die Einreichung eines Besetzungsvorschlages

Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen der in den Wirkungsbereich des jeweiligen Fachverbandes fallenden Fachgruppen (Fachvertretungen) Mandate erreicht haben, können schriftlich einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich einreichen. Hat eine Wählergruppe eine Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.

Vereinigung von Wähler­gruppen und Zurechnung von Mandaten

Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind, einen Besetzungsvorschlag einzureichen, können der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich bis spätestens 9. März 2020, 16.30 Uhr, auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a) sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder

b) das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in den betreffenden Fachgruppen (Fachvertretungen) erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag einbringt (einbringen), zurechnen lässt, wobei sie diesfalls auch bekanntzugeben hat, welches der zugerechneten Mandate einer Person zugewiesen ist, die eine Funktion als Obmann einer Fachgruppe (Vorsitzender der Fachvertreter) innehat.

Oben genannte Mitteilungen sind ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission unwiderruflich.

b) Besetzungsvorschläge

Die Besetzungsvorschläge sind in der Zeit vom 27. April 2020 bis 4. Mai 2020 während der Bürozeiten in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich einzubringen. Für die Einbringung eines Besetzungsvorschlages gelten die für die Einbringung eines Wahlvorschlages geltenden Bestimmungen sinngemäß (Teil II Z 1 lit. d).

Auch für die Zustimmungs- und Einverständniserklärungen sowie für die Bezeichnung der Besetzungsvorschläge sind die in diesem Abschnitt angeführten Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Unterstützungserklärungen sind nicht erforderlich.

c) Passives Wahlrecht

Siehe Teil II Z 5 lit. d

d) Mängelbehebung

Die von der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich festgestellten Mängel sind vom Zustellungsbevollmächtigten innerhalb der von der Hauptwahlkommission gem. § 107 Abs. 4 WKG gesetzten Frist von einer Woche ab Mitteilung der Mängel zu beheben. Die Mitteilung der von der Hauptwahlkommission festgestellten Mängel erfolgt durch die Bereithaltung des Mitteilungsschreibens für den jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten oder eine von diesem bevollmächtigte Person zur persönlichen und zur elektronischen Abholung in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich ab 11. Mai 2020, 8:00 Uhr. Die Zustellung des Mitteilungsschreibens gilt als mit diesem Zeitpunkt bewirkt. Zur elektronischen Abholung wird den Zustellungsbevollmächtigten ein Zugangscode zur Verfügung gestellt.

Die Frist zur Mängelbehebung endet am 18. Mai 2020, 16:30 Uhr. Die Mängelbehebungen müssen spätestens bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich eingelangt sein.

5. Allgemeine Inhalte

a) Organe und Mandatszahlen

Die zu wählenden (besetzenden) Organe sowie die Anzahl der bei den Wahlen (Besetzungen) jeweils zu vergebenden Mandate sind dem Anhang 2 zu entnehmen.

b) Zeitpunkte der Mängelmitteilungen

Die Mitteilung der Mängel von Wahl- und Besetzungsvorschlägen erfolgt durch die Bereithaltung des Mitteilungsschreibens für den jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten oder eine von diesem bevollmächtigte Person zur persönlichen und zur elektronischen Abholung zu folgenden Zeitpunkten:

Wahlvorschläge für die Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter der Wirtschaftskammer Salzburg: 15. Jänner 2020 11:30 Uhr bis 12:30 Uhr

Besetzungsvorschläge für die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Wirtschaftskammer Salzburg: 20. März 2020 11:30 Uhr bis 12:30 Uhr

Besetzungsvorschläge für die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Wirtschaftskammer Österreich: 23. April 2020, 8:00 Uhr

Besetzungsvorschläge für die Besetzung der Fachverbandsausschüsse der Wirtschaftskammer Österreich: 11. Mai 2020, 8:00 Uhr

c) Anzahl der Bewerber

Wahl- und Besetzungsvorschläge müssen mindestens einen wählbaren Bewerber aufweisen und dürfen nicht mehr als doppelt so viele Bewerber enthalten, als Mandate zur Vergabe gelangen.

d) Passives Wahlrecht

Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, wenn die das Wahlrecht begründende Berechtigung durch den Wahlwerber, die juristische Person oder den sonstigen Rechtsträger, deren (dessen) Vertreter gewählt werden soll, ausgeübt wird. Ein Ruhen der Berechtigung gilt als Nichtausübung; zur Ausübung eines Saisonbetriebes berechtigte Personen sind jedoch wählbar, wenn die Berechtigung in den letzten zwölf Monaten vor dem Stichtag wenigstens zeitweise ausgeübt wurde und sie in der Wählerliste eingetragen sind.

Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind alle wahlberechtigten Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine solche gemäß Art. 1 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 910/1993, oder eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, die im Falle der Gegenseitigkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft gleich zu halten ist, physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde.

Gegenseitigkeit liegt vor, wenn österreichische Staatsbürger hinsichtlich der Wählbarkeit für Funktionen in vergleichbaren Organisationen des betreffenden Staates mit dessen Staatsbürgern gleichbehandelt werden. Die Vergleichbarkeit ist insbesondere nach dem Zweck der Mitgliedschaft und den Aufgaben zu beurteilen. Das Erweiterte Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich hat mit Beschluss vom 26. Juni 2019 festgestellt, dass mit den im Anhang 3 angeführten Staaten Gegenseitigkeit besteht.

Bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsträgern ist jeder Gesellschafter, jedes Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, jeder Geschäftsführer oder Prokurist der juristischen Person oder des sonstigen Rechtsträgers wählbar, sofern diese juristische Person oder der sonstige Rechtsträger für den Betreffenden eine firmenmäßig gezeichnete Einverständniserklärung ausstellt und auch der Vertreter die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erbringt.

Auf Wahlvorschlägen dürfen nur solche Personen vorge­schlagen werden, die für die jeweilige Fachorganisation (Fachgruppe, Fachvertretung) passiv wahlberechtigt sind. Bei den Besetzungsvorschlägen für die Spartenvertretungen und Spartenkonferenzen ist das passive Wahlrecht gegeben, wenn der Wahlwerber für eine der Fachorganisationen der betreffenden Sparte passiv wahlberechtigt ist. Bei den Besetzungsvorschlägen für die Fachverbandsausschüsse muss der Wahlwerber in eine der zugehörigen Fachorganisationen (Fachgruppe, Fachvertretung) passiv wahlberechtigt sein.

Ein Wahlwerber darf für einen Wahlkörper nur im Wahl- oder Besetzungsvorschlag einer Wählergruppe aufscheinen.

Innerhalb einer Fachorganisation (Fachgruppe, Fachvertretung, Fachverband) ist jeder Wahlberechtigte nur einmal wählbar. Dies gilt gleichermaßen für Besetzungen von Spartenver­tretungen und Spartenkon­fer­enzen im Bereich der Lan­des­kammern und der Bundeskammer.

e) Stichtag für die

Wahlen und Besetzungen

Der Stichtag für die Wahlen und Besetzungen ist der 22. November 2019. Nach dem Stichtag bestimmen sich die Voraussetzungen für das aktive und passive Wahlrecht.

f) Anbringen bei Wahlbehörden

In den Fällen, in denen das Wirtschaftskammergesetz (WKG), die Wirtschaftskammer-Wahlordnung (WKWO) oder diese Verlautbarung vorsehen, dass Anbringen bei den Wahlbehörden schriftlich einzubringen sind, können diese auch mit Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung in einer für die Wahlbehörden lesbaren Form eingebracht werden. Diese Anbringen sind jedoch persönlich unterzeichnet zu übermitteln (unterfertigtes eingescanntes oder digital signiertes Dokument).

Sofern in der Wahlkundmachung nichts anderes ange­führt ist, sind alle Anbringen bei den Wahlbehörden innerhalb der Bürozeiten einzubringen.

g) Rechtzeitige Einbringung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen

Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens von Wahl- und Besetzungsvorschlägen sowie sonstiger Anbringen trägt in allen Fällen der Absender.

Verspätet eingebrachte Wahl- und Besetzungsvorschläge sowie sonstige Anbringen werden nicht berücksichtigt.

h) Verlautbarung der Wahlvorschläge

Die Verlautbarung der Wahlvorschläge für die Urwahlen (Teil II, Z 1) erfolgt am 30.1.2020 im Internet und am 31.1.2020 in der „Salzburger Wirtschaft“.

i) Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in dieser Kundmachung personenbezogene Be­­zeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der An­wendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

III. Anhänge

Anhang 1:

Wahlsprengel, Wahlorte, Wahllokale

Anhang 2:

Organe und Mandatszahlen für Fachgruppen/Fachvertretungen (Wirtschaftskammer Salzburg) und Fachverbände (Wirtschaftskammer Österreich), die Anzahl der Wahlberechtigten je Fachgruppe/Fachvertretung und die für die jeweiligen Wahlvorschläge erforderliche Mindestzahl der Unterstützer sowie Mandatszahlen der Spartenver­tretungen und Spartenkonferenzen (Wirtschaftskammer Öster­reich und Wirtschaftskammer Salzburg). Die Mandatszahlen für Fachvertretungen sind in Klammer gesetzt. 

Anhang 3:

Staaten, deren Staatsbürgern die Gegenseitigkeit im Sinne des § 73 Abs. 7 und 8 WKG zukommt.

Die Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Salzburg

Der Vorsitzende
LAD HR DDr. Sebastian Huber

Die Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich

Der Vorsitzende
SC Dr. Matthias Tschirf

Die mit * gekennzeichneten Inhalte sind Verlautbarungen der Hauptwahlkommission bei der Wirtschaftskammer Österreich.

Anhang 1 Wahlsprengel, Wahlorte, Wahllokale

Nr. des Wahlsprengels Wahlsprengel Wahlort und Wahllokal
Salzburg-Stadt
101 Salzburg-Stadt
(A–G)
Wirtschaftskammer Salzburg, Julius-Raab-Platz 1, 5027 Salzburg
102 Salzburg-Stadt
(H–Q)
Wirtschaftskammer Salzburg, Julius-Raab-Platz 1, 5027 Salzburg
103 Salzburg-Stadt
(R–Z)
Wirtschaftskammer Salzburg, Julius-Raab-Platz 1, 5027 Salzburg
Verwaltungsbezirk Tennengau
201 Hallein, Dürrnberg Wirtschaftskammer-Bezirksstelle Tennengau, Salzachtalstraße 24, 5400 Hallein
202 Annaberg-Lungötz Gemeindeamt Annaberg-Lungötz, Annaberg 32, 5524 Annaberg-Lungötz
203 Bad Vigaun, St. Koloman Gemeindeamt Bad Vigaun, Landstraße 28,
5424 Bad Vigaun
204 Oberalm Marktgemeindeamt Oberalm, Halleiner Landesstraße 51, 5411 Oberalm
205 Puch, St. Jakob Seniorenheim Puch bei Hallein, Generationenweg 1, 5412 Puch bei Hallein
206 Adnet, Gaißau, Krispl Gemeindeamt Adnet, Adnet 18, 5421 Adnet
207 Kuchl Marktgemeindeamt Kuchl, Markt 25/1,
5431 Kuchl
208 Golling, Scheffau Marktgemeindeamt Golling, Markt 80,
 5440 Golling an der Salzach
209 Abtenau, Rußbach Marktgemeindeamt Abtenau, Markt 1,
 5441 Abtenau
Verwaltungsbezirk Flachgau
301 Großgmain Gemeindeamt Großgmain, Salzburger Straße 220, 5084 Großgmain
302 Wals-Siezenheim Gemeindeamt Wals-Siezenheim, Hauptstraße 17, 5071 Wals-Siezenheim
303 Grödig, Gartenau Marktgemeindeamt Grödig, Dr.-Richard-Hartmann-Straße 1, 5082 Grödig
304 Anif Gemeindeamt Anif, Aniferstraße 10, 5081 Anif
305 Elsbethen Gemeindeamt Elsbethen, Pfarrweg 6,
5061 Elsbethen
306 Bergheim Gemeindeamt Bergheim, Dorfstraße 39a,
5101 Bergheim
307 Elixhausen Gemeindeamt Elixhausen, Schulweg 9,
5161 Elixhausen
308 Anthering Gemeindeamt Anthering, Gartenweg 2,
5102 Anthering
309 Oberndorf Seniorenwohnheim Oberndorf, Paracelsusstraße18 a, 5110 Oberndorf bei Salzburg
310 Nußdorf, Göming, Dorfbeuern Gemeindeamt Nußdorf, Hauptstraße 17,
5151 Nußdorf am Haunsberg
311 Lamprechtshausen Gemeindeamt Lamprechtshausen, Hauptstraße 4, 5112 Lamprechtshausen
312 Bürmoos Gemeindeamt Bürmoos, Ignaz-Glaser-Straße 59, 5111 Bürmoos
313 St. Georgen Gemeindeamt St. Georgen, Gemeindeweg 6, 5113 St. Georgen bei Salzburg
315 Seeham Gemeindeamt Seeham, Dorf 2, 5164 Seeham
316 Berndorf Gemeindeamt Berndorf, Franz-Xaver-Gruber-Platz 1, 5165 Berndorf bei Salzburg
317 Obertrum Marktgemeindeamt Obertrum, Haunsbergstraße 2, 5162 Obertrum am See
318 Mattsee Marktgemeindeamt Mattsee, Gemeindeweg 1, 5163 Mattsee
319 Seekirchen Stadtgemeindeamt Seekirchen, Stiftsgasse 1, 5201 Seekirchen am Wallersee
320 Neumarkt Stadtgemeindeamt Neumarkt am Wallersee, Hauptstraße 30, 5202 Neumarkt am Wallersee
321 Köstendorf, Schleedorf Gemeindeamt Köstendorf, Kirchenstraße 5, 5203 Köstendorf
322 Henndorf Gemeindeamt Henndorf, Hauptstraße 65,
 5302 Henndorf am Wallersee
323 Straßwalchen Marktgemeindeamt Straßwalchen, Mayburgerplatz 1, 5204 Straßwalchen
324 Hallwang Gemeindeamt Hallwang, Dorfstraße 45,
 5300 Hallwang
325 Eugendorf Marktgemeindeamt Eugendorf, Dorf 3,
5301 Eugendorf
326 Thalgau Marktgemeindeamt Thalgau, Wartenfelserstraße 2, 5303 Thalgau
327 Faistenau, Hintersee Gemeindeamt Faistenau, Am Lindenplatz 1, 5324 Faistenau
328 Hof Gemeindeamt Hof, Postplattenstraße 1,
5322 Hof bei Salzburg
329 Koppl, Plainfeld, Ebenau Gemeindeamt Koppl, Dorfstraße 7, 5321 Koppl
330 Fuschl Gemeindeamt Fuschl, Dorfplatz 1, 5330 Fuschl am See
331 St. Gilgen, Abersee Gemeindeamt St. Gilgen, Mozartplatz 1,
5340 St. Gilgen
332 Strobl, Aigen-Voglhub Gemeindeamt Strobl, Ischlerstraße 59,
5350 Strobl
Verwaltungsbezirk Pongau
401 St. Johann i. Pg. Wirtschaftskammer-Bezirksstelle Pongau, Premweg 4, 5600 St. Johann im Pongau
402 Wagrain, Kleinarl Marktgemeindeamt Wagrain, Markt 14,
5602 Wagrain
403 Großarl, Hüttschlag Marktgemeindeamt Großarl, Marktplatz 1,
5611 Großarl
404 Schwarzach, St. Veit, Goldegg Seniorenzentrum Schwarzach, Neue Heimat 13, 5620 Schwarzach
405 Bad Hofgastein Marktgemeindeamt Bad Hofgastein, Kurpromenade 2, 5630 Bad Hofgastein
406 Dorfgastein Gemeindeamt Dorfgastein, Dorfstraße 35,
5632 Dorfgastein
407 Bad Gastein, Böckstein Gemeindeamt Bad Gastein, Karl-Heinrich-Waggerl-Straße 29, 5640 Bad Gastein
408 Bischofshofen, Mitterberghütten Stadtgemeindeamt Bischofshofen,
Rathausplatz 1, 5500 Bischofshofen
409 Mühlbach am Hochkönig Gemeindeamt Mühlbach am Hochkönig, Mühlbach am Hochkönig 251, 5505 Mühlbach am Hochkönig
410 Werfen Marktgemeindeamt Werfen, Markt 24,
 5450 Werfen
411 Eben, Niedernfritz Gemeindeamt Eben, Dorfplatz 60,
5531 Eben im Pongau
412 Filzmoos Gemeindeamt Filzmoos, Filzmoos 32,
5532 Filzmoos
413 Hüttau,
St. Martin, Lungötz
Gemeindeamt Hüttau, Hüttau 29, 5511 Hüttau
414 Radstadt, Forstau Stadtgemeindeamt Radstadt, Stadtplatz 17, 5550 Radstadt
415 Altenmarkt Marktgemeindeamt Altenmarkt, Michael-Walchhofer-Straße 6, 5541 Altenmarkt im Pongau
416 Flachau Gemeindeamt Flachau, Gemeindestraße 73, 5542 Flachau
417 Obertauern, Untertauern, Tweng Tourismusverband Obertauern, Pionierstraße 1, 5562 Obertauern
418 Pfarrwerfen, Werfenweng Gemeindeamt Pfarrwerfen, Dorfwerfen 4, 5452 Pfarrwerfen
Verwaltungsbezirk Lungau
501 Tamsweg, Lessach, St. Andrä, Unternberg Wirtschaftskammer-Bezirksstelle Lungau, Friedhofstraße 6, 5580 Tamsweg
502 Mariapfarr, Weißpriach, Göriach Gemeindeamt Mariapfarr, Pfarrstraße 7,
5571 Mariapfarr
503 Ramingstein, Thomatal Gemeindeamt Ramingstein, Gemeindeplatz 223, 5591 Ramingstein
504 Mauterndorf Marktgemeindeamt Mauterndorf, Markt 52, 5570 Mauterndorf
505 St. Michael, Muhr, Zederhaus, St. Margarethen Marktgemeindeamt St. Michael, Marktplatz 1, 5582 St. Michael im Lungau
Verwaltungsbezirk Pinzgau 
601 Zell am See Wirtschaftskammer-Bezirksstelle Pinzgau, Schulstraße 14, 5700 Zell am See
602 Unken Gemeindeamt Unken, Niederland 147,
5091 Unken
603 Maishofen, Viehhofen Gemeindeamt Maishofen, Anton-Faistauer-Platz 7, 5751 Maishofen
604 Kaprun Gemeindeamt Kaprun, Wilhelm-Fazokas-Straße 20a, 5710 Kaprun
605 Mittersill, Hollersbach, Stuhlfelden Stadtgemeindeamt Mittersill, Stadtplatz 1,
5730 Mittersill
606 Uttendorf Gemeindeamt Uttendorf, Schulstraße 2,
 5723 Uttendorf
607 Neukirchen Marktgemeindeamt Neukirchen, Marktstraße 171, 5741 Neukirchen am Großvenediger
608 Krimml, Wald Gemeindeamt Krimml, Oberkrimml 37,
 5743 Krimml
609 Bramberg Gemeindeamt Bramberg, Dorfstraße 100,
 5733 Bramberg am Wildkogel
610 Bruck, Fusch, Gries Gemeindeamt Bruck, Raiffeisenstraße 6,
 5671 Bruck a.d. Großglocknerstr.
611 Taxenbach, Lend Gemeindeamt Taxenbach, Marktstraße 30,
5660 Taxenbach
612 Rauris Marktgemeindeamt Rauris, Marktstraße 30, 5661 Rauris
613 Saalbach, Hinterglemm Tagungshalle Saalbach, Schulstraße 466,
5753 Saalbach-Hinterglemm
614 Saalfelden, Weißbach Stadtgemeindeamt Saalfelden, Rathausplatz 1, 5760 Saalfelden
615 Leogang Gemeindeamt Leogang, Leogang 4,
5771 Leogang
616 Maria Alm, Dienten Haus der Begegnung, Urchen 21, 5761 Maria Alm am Steinernen Meer
617 Lofer, St. Martin Gemeindeamt Lofer, Lofer 25, 5090 Lofer
618 Piesendorf Gemeindeamt Piesendorf, Dorfstraße 15,
5721 Piesendorf
619 Niedernsill Gemeindeamt Niedernsill, Dorfstraße 4,
5722 Niedernsill

Anhang 2

Organe und Mandatszahlen für Fachgruppen/Fachvertretungen (Wirtschaftskammer Salzburg) und Fachverbände (Wirtschaftskammer Österreich), die Anzahl der Wahlberechtigten je Fachgruppe/Fachvertretung und die für die jeweiligen Wahlvorschläge erforderliche Mindestzahl der Unterstützer sowie Mandatszahlen der Spartenvertretungen und Spartenkonferenzen (Wirtschaftskammer Österreich und Wirtschaftskammer Salzburg). Die Mandatszahlen für Fachvertretungen sind in Klammer gesetzt.

Fachorganisations-nummer Fachverband in der Wirtschaftskammer Österreich Fachgruppe (Innung, Gremium) bzw. Fachvertretung in der Wirtschaftskammer Salzburg Mandate Fachverbands-ausschuss (WKÖ) Mandate Fachgruppenausschuss /Fachvertreter (WKS)  Anzahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wirtschaftskammer Salzburg Mindestzahl der für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlichen Unterstützer
Sparte Gewerbe und Handwerk
1 Bau 25 14 1.259 7
2 Entfällt        
3 Dachdecker, Glaser und Spengler 15 10 222 3
4 Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker 13 10 191 2
5 Maler und Tapezierer 17 11 530 5
6 Bauhilfsgewerbe 21 12 735 7
7 Holzbau 14 10 216 3
8 Tischler und Holzgestalter 20 12 777 7
9 Entfällt        
10 Metalltechniker 22 12 764 7
11 Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker 18 11 445 4
12 Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker 22 12 845 7
13 Kunststoffverarbeiter 14 (3) 43 2
14 Mechatroniker 21 12 494 4
15 Fahrzeugtechnik 19 11 644 6
16 Kunsthandwerke 17 12 754 7
17 Mode und Bekleidungstechnik 15 11 424 4
18 Gesundheitsberufe 14 10 210 3
19 Lebensmittelgewerbe 20 12 491 4
20 Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure 22 14 1.493 7
21 Gärtner und Floristen 15 10 293 3
22 Berufsfotografen 17 11 638 6
23 Chemische Gewerbe und Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger 22 12 903 7
24 Friseure 17 11 621 6
25 Rauchfangkehrer und Bestatter 18      
  a) Rauchfangkehrer   10 39 2
  b) Bestatter   10 22 1
26 Gewerbliche Dienstleister 29 15 1.442 7
27 Personenberatung und Personenbetreuung 28 16 2.331 7
28 Persönliche Dienstleister 28 15 1.782 7
29 Film- und Musikwirtschaft 15 (7) 316 3
Sparte Industrie
1 Bergwerke und Stahl 18 (2) 11 1
2 Mineralölindustrie 17 (1) 2 1
3 Stein- und keramische Industrie 18 (2) 14 1
4 Glasindustrie 15 (1) 2 1
5 Chemische Industrie 26 (2) 19 1
6 Papierindustrie 16 (1) 1 1
7 Industrielle Hersteller von Produkten aus Papier und Karton 15 (1) 4 1
8 Entfällt        
9 Bauindustrie 19 (2) 14 1
10 Holzindustrie 27 11 127 2
11 Nahrungs- und Genussmittelindustrie (Lebensmittelindustrie) 23 (3) 42 2
12 Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie 18 (2) 19 1
13 Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen 19 (3) 34 2
14 Entfällt        
15 NE-Metallindustrie 15 (1) 4 1
16 Metalltechnische Industrie 32 (4) 57 2
17 Fahrzeugindustrie 21 (2) 12 1
18 Elektro- und Elektronikindustrie 25 (2) 22 1
Sparte Handel
1 Lebensmittelhandel 29 18 1.005 7
2 Tabaktrafikanten 17 11 325 3
3 Handel mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben 20 11 450 4
4 Agrarhandel 18 10 222 3
5 Energiehandel 15 10 92 2
6 Markt-, Straßen- und Wanderhandel 15 10 186 2
7 Außenhandel 16 (8) 59 2
8 Handel mit Mode und Freizeitartikeln 32 18 1.695 7
9 Direktvertrieb 27 13 935 7
10 Papier- und Spielwarenhandel 14 10 180 2
11 Handelsagenten 20 12 583 5
12 Juwelen-, Uhren-, Kunst-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandel 15 10 241 3
13 Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandel 32 16 1.196 7
14 Maschinen- und Technologiehandel 30 14 861 7
15 Fahrzeughandel 30 16 845 7
16 Foto-, Optik- und Medizinproduktehandel 15 (9) 174 2
17 Elektro- und Einrichtungsfachhandel 27 14 848 7
18 Versand-, Internet- und allgemeiner Handel 29 13 975 7
19 Entfällt        
20 Versicherungsagenten 21 12 677 6
Sparte Bank und Versicherung
1 Banken und Bankiers 18 (3) 25 1
2 Sparkassen 14 (1) 3 1
3 Volksbanken 13 (1) 4 1
4 Raiffeisenbanken 18 (5) 51 2
5 Landes-Hypothekenbanken 13 (1) 2 1
6 Versicherungsunternehmen 18 (3) 19 1
7 Pensionskassen 13 (1) 0 1
Sparte Transport und Verkehr
1 Schienenbahnen 17 (1) 7 1
2 Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen 16 10 172 2
3 Seilbahnen 14 11 108 2
4 Spedition und Logistik 17 11 174 2
5 Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen 29 20 1.371 7
6 Güterbeförderungsgewerbe 32 18 1.012 7
7 Fahrschulen und Allgemeiner Verkehr 14 (7) 86 2
8 Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen 28 11 347 3
Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft
1 Gastronomie 32 24 3.136 7
2 Hotellerie 30 21 2.192 7
3 Gesundheitsbetriebe 15 10 211 3
4 Reisebüros 14 10 303 3
5 Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe 14 10 188 2
6 Freizeit- und Sportbetriebe 28 15 1.321 7
Sparte Information und Consulting
1 Entsorgungs- und Ressourcenmanagement 18 11 363 3
2 Finanzdienstleister 18 11 340 3
3 Werbung und Marktkommunikation 32 14 2.098 7
4 Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie 32 17 2.910 7
5 Ingenieurbüros 18 11 444 4
6 Druck 14 10 93 2
7 Immobilien- und Vermögenstreuhänder 22 11 703 7
8 Buch- und Medienwirtschaft 15 10 166 2
9 Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten 16 10 252 3
10 Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen 17 (5) 47 2

Mandatszahlen der Spartenvertretungen

Sparte Wirtschaftskammer Österreich Wirtschaftskammer Salzburg
Gewerbe und Handwerk 18 10
Industrie 18 7
Handel 20 14
Bank und Versicherung 11 7
Transport und Verkehr 11 7
Tourismus und Freizeitwirtschaft 11 10
Information und Consulting 11 7

Mandatszahlen der Spartenkonferenzen

Sparte Wirtschaftskammer Österreich Wirtschaftskammer Salzburg
Gewerbe und Handwerk 32 32
Industrie 32 23
Handel 32 25
Bank und Versicherung 11 12
Transport und Verkehr 22 13
Tourismus und Freizeitwirtschaft 22 11
Information und Consulting 24 15

Anhang 3

Staaten, deren Staatsbürgern die Gegenseitigkeit im Sinne des § 73 Abs. 7 und 8 WKG (passives Wahlrecht) zukommt:

  • Albanien
  • Chile
  • Nordmazedonien
  • Montenegro
  • Neukaledonien
  • Kolumbien
  • San Marino
  • Serbien
  • Türkei

Stand: 14.03.2023