Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)
Geprüfte Unternehmen als Teil der Zollsicherheitsinitiative
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Der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligte ist eine Empfehlung der Weltzoll-Organisation, die die Grundlagen im "Framework of Standards" dazu geschaffen hat. Derzeit haben 168 Staaten die Absichtserklärung abgegeben, das Programm zur Schaffung einer sicheren Lieferkette umzusetzen und den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten © .. (AEO) im Zollrecht zu implementieren.
Als Kurzbezeichnung für diesen Status hat sich auch im deutschsprachigen Raum die englischsprachige Abkürzung AEO (Authorised Economic Operator) durchgesetzt. Im Zollrecht der EU wurde der AEO im Jahr 2005 verankert. Nach Umsetzung der entsprechenden Vorarbeiten kann seit Jänner 2008 dieser Status auch in der EU beantragt werden. Nach Prüfung durch die Zollverwaltung soll der AEO, der nunmehr als sicheres Unternehmen gilt, bestimmte Vorteile in Anspruch nehmen können. Derzeit wären dies:
- Keine neuerliche Prüfung von Bedingungen bei der Beantragung von Vereinfachungen, die bereits bei der AEO-Beantragung geprüft wurden.
- Mitteilung bereits nach Abgabe der summarischen Anmeldung, ob die Sendung kontrolliert wird.
- Keine sicherheitsrelevanten Daten in der Ausfuhranmeldung notwendig.
- Vorrangige Behandlung, wenn Kontrollen vorgenommen werden.
- Gegenseitige Anerkennung des Status mit Drittstaaten z. B. Schweiz, Norwegen, Japan, USA).
- Erleichterungen bei Sicherheitsleistungen (Ermäßigte Sicherheitsleistungen bei Zahlungen im Nachhinein und Versandverfahren, Warenortbesicherungen und teilweise Gesamtbefreiung bei anderen Zollverfahren.
Der neue Unionszollkodex, der seit 1. Mai 2016 Anwendung findet, sieht jedoch vor, dass für die Inanspruchnahme von bestimmten Vereinfachungen der Antragsteller nachweisen muss, dass er die AEO Kriterien erfüllt:
- Zollvertretung in anderen Mitgliedstaaten
- Gesamtsicherheit (inkl. Verwendung temporär verbotener GS)
- Reduzierte Referenzbeträge
- Befreiung von der Sicherheitsleistung
- Bewilligung von Zollvereinfachungen Vereinfachte Anmeldung
- Anschreibung in der Buchführung
- zugelassener Empfänger TIR
- zugelassener Versender/Empfänger
- …? (Über weitere Maßnahmen wird laufend verhandelt)
Bei den folgenden Vereinfachungen im Zollrecht ist die AEO-Bewilligung allerdings zwingende Voraussetzung:
- Zentrale Zollabwicklung in mehreren Mitgliedstaaten
- Befreiung von der Gestellungspflicht im Anschreibeverfahren
- Self-Assessment (Selbstberechnung der Angaben und Überführung in das Verfahren ohne Mitwirkung des Zolls)
- Reduzierte Sicherheit bei Zahlungsaufschub
In der Praxis wird es sinnvoller sein den Antrag auf Bewilligung des Status zu stellen, da sich der geringfügige Mehraufwand gegenüber dem Nachweis der Erfüllung der Kriterien wirklich lohnt. Zumal der Inhaber einer AEO Bewilligung die Vorteile nunmehr in allen Mitgliedstaaten nutzen kann und immer mehr Kunden und Lieferanten den AEO-Status ihrer Wirtschaftspartner verlangen.
Der Zollkodex der Union und Delegierten-Verordnung regelt auch eine günstigere Behandlung des AEOs bei der Risikobewertung und bei Kontrollen. Dies soll zu einer geringeren Kontrolldichte bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen aber auch bei nachträglichen Kontrollen führen.
Welche praktischen Auswirkungen die gegenseitige Anerkennung des AEOs mit Norwegen, der Schweiz, den USA, Japan und in absehbarer Zeit auch China und Kanada hat, ist für den österreichischen Bewilligungsinhaber nicht wirklich ersichtlich.
Wer kann Anträge stellen?
Anträge auf Bewilligung des Status können nur von Unternehmen/Personen gestellt werden, die ihren Sitz/Wohnsitz in der EU haben und die grenzüberschreitende Warenbewegungen nach oder aus Drittstaaten (=außerhalb der EU) durchführen oder veranlassen. Unternehmen/Personen, die ausschließlich innerhalb der EU tätig sind, können diesen Status nicht beantragen.
Die Zollbehörden gewähren Personen, die in Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig sind, Begünstigungen aufgrund des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, wenn diese Personen die Voraussetzungen und Verpflichtungen gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der betreffenden Länder und Gebiete erfüllen und diese Voraussetzungen und Verpflichtungen von der Union als denjenigen gleichwertig anerkannt wurden, die für die im Zollgebiet der Union zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gelten. Diese Begünstigungen werden nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit gewährt.
Anträge
Anträge zur Erteilung des Status AEO können bei dem für den Antragsteller zuständigen Wirtschaftsraumzollamt gestellt werden. Diese Anträge sind kostenfrei ! !
Die Erfahrungen, die die österreichische Zollverwaltung mit den bisher gestellten Anträgen und antragstellenden Unternehmen gemacht hat, wurde auf der Homepage des BMF auf der Seite Informationen und Tipps zum AEO-Antragsverfahren zusammengefasst (www.bmf.gv.at).
Innerhalb von 30 Tagen muss die Zollverwaltung mitteilen, ob der Antrag auf Bewilligung des AEO angenommen wird oder ob Nachbesserungen vorgenommen werden müssen. Das Bewilligungsverfahren muss innerhalb von 120 Kalendertagen abgeschlossen sein. Es gibt allerdings eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit um weitere 60 Tage, insbesonders dann, wenn Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten konsultiert werden müssen. Folgende Bewilligungen für den AEO können beantragt werden:
- AEO "zollrechtliche Vereinfachungen“ (AEO C) „Customs Simplifications“
- AEO "Sicherheit“ (AEO S) „Security and Safety“
- Eine Kombination aus "zollrechtliche Vereinfachungen“ und „Sicherheit“ (frühere Bezeichnung AEO F „Full“ scheint zwar im Zollkodex der Union nicht auf, wird aber praktischer Weise weiter Verwendung finden).
Effektiv gängig in unserer Branche ist der AEO „C“ bzw. die Kombination aus „C+S“
Das Bundesministerium für Finanzen hat in Österreich das Antragsverfahren so ausgestaltet, dass auch Kleinstunternehmen oder EPUs diesen Status ohne fremde Hilfe und ohne unnötig hohen Aufwand erlangen können!
Als Unterstützung dafür hat die Europäische Kommission auch ein "e-learning tool" zur Verfügung gestellt, um das Antragsverfahren und die Eigenbewertung zu unterstützen. Dieses Lernprogramm ist auf der Homepage der Generaldirektion Steuern und Zoll der Europäischen Kommission zu finden.
Antragstellung
Es wird gefordert Anträge für die Bewilligung über ein elektronisches System auf der Homepage des BMF zu erstellen. Aus rechtlichen Gründen (firmenmäßige Fertigung) ist der Antrag jedoch auszudrucken und rechtsverbindlich unterfertigt beim zuständigen Wirtschaftsraumzollamt einzubringen. Die Antragsdaten werden parallel dazu elektronisch übermittelt.
Die Selbstbewertung, die nicht zwingender jedoch empfehlenswerter Teil des Antrages ist, kann gänzlich papierlos durchgeführt, und samt elektronischen Anlagen an das zuständige Zollamt übermittelt werden.
Die Antragstellung erfolgt bei dem Wirtschaftsraumzollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Sitz hat.
Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen finden Sie dafür u.a.:
- die Benutzeranleitung für die elektronische Antragstellung
- die AEO Selbstbewertung
- das Antragsformular
- Ausfüllhilfe und Checkliste für den Antrag
- Muster der Sicherheitserklärung in deutscher und englischer Sprachfassung
- Antworten auf häufig gestellte Fragen
- Leitlinien für den AEO von der Europäischen Kommission
Voraussetzungen und Kriterien für den AEO:
Um dem im Einzelfall auf Größe und Tätigkeit des Unternehmens Rücksicht nehmen zu können und den spezifischen Merkmalen Rechnung tragen zu können, wurden von der Europäischen Kommission Leitlinien ausgearbeitet, die eine Interpretationshilfe für die Auslegung der rechtlichen Bestimmungen darstellen.
Diese Leitlinien stehen auf der Homepage des BMF als Download zur Verfügung.
Es ist vorgesehen, dass bereits erworbene Zertifikate des Unternehmens, die im Bereich Sicherheit, Qualitätssicherung u. dgl. angesiedelt sind, zu berücksichtigen sind. Das BMF prüft daher im Einzelfall, welche Zertifikate anerkannt werden können.
Die Kriterien für die Bewilligung des Status des AEO sind im Zollrecht folgendermaßen festgelegt:
- Compliance keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- und „steuerrechtlichen“ Vorschriften,
- ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das angemessene Zollkontrollen ermöglicht,
- gegebenenfalls die nachweisliche Zahlungsfähigkeit und
- gegebenenfalls angemessene Sicherheitsstandards
- Fachlich geschultes Personal
Durch den Unionszollkodex wird ein neues zusätzliches Kriterium eingeführt. Es erfordert, praktische oder berufliche Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen. Darunter versteht man derzeit
- Praktische Befähigung mindestens 3 Jahre Praxiserfahrung in Zollbelangen
- Nachweis von Qualitätsstandards auf dem Gebiet des Zollrechts durch akkreditierte EU-Zertifizierungsbehörden
- Zertifizierter Code of Conduct herausgegeben durch eine EU-Interessens-vertretung (z.B. CLECAT, CONFIAD)
- Berufliche Befähigung Nachweislich erfolgreich abgeschlossener Lehrgang bei den Zollbehörden oder einer anerkannten Ausbildungseinrichtung (Kitzler-Verlag, Englmayer Zollakademie, etc. um nur einige zu nennen)
Übergangsregeln für bestehende AEO Bewilligungen im Zollkodex der Union
Bestehende AEO-Bewilligungen bleiben bis zu einer Neubewertung weiterhin gültig. Diese Neubewertung hatte bis zum 1. Mai 2019 zwingend zu erfolgen. Sie erfolgte durch die Zollbehörde selbständig. Vom Bewilligungsinhaber waren keine Handlungen erforderlich. Im Zuge der Neubewertung wurden die Kriterien, die ein AEO zu erfüllen hat überprüft. So auch die steuerrechtliche Zuverlässigkeit und die praktische oder berufliche Befähigung in Zollangelegenheiten. Den AEO trifft natürlich auch die nunmehr gesetzlich verankerte Unterrichtungspflicht. Der Artikel 23 (2) Zollkodex der Union verpflichtet den Inhaber einer Entscheidung (Bewilligung) die Zollbehörden unverzüglich über alle nach dem Erlass der Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Entscheidung oder ihren Inhalt haben könnten zu unterrichten. Aus diesem Grund muss der Bewilligungsinhaber der Zollbehörde auch jährlich einen Auskunftsbogen übermitteln, der in der Formulardatenbank des BMF (Za251a) zu finden ist. Der Bewilligungsinhaber sollte diesen Bogen unaufgefordert senden.
Sicherheitsstandards
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Überprüfung der Geschäftspartner in Hinblick auf personenbezogene Embargomaßnahmen ohnedies für jedes Unternehmen verpflichtend ist. Zur Bekämpfung des Terrorismus hat die Europäische Union restriktive Maßnahmen erlassen, die sich - länderunabhängig - gegen bestimmte Personen, Gruppen oder Organisationen richten. Bitte beachten Sie auch das Servicedokument „Personenbezogene Embargomaßnahmen“, in dem Sie Links zu Datenbanken zur Überprüfung finden. Wir empfehlen jeweils vor der Durchführung personalbezogener Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des Art. 28 IA mit der örtl. Wirtschaftskammer bzw. einem im Zollbereich versierten Speditionsunternehmen Rücksprache zu halten, um die gesetzliche Zulässigkeit zu überprüfen.
Datenbank der AEOS - Überprüfungsmöglichkeit
Die Kommission hat eine Datenbank mit deren Hilfe Sie überprüfen können, ob ihre Geschäftspartner AEOs sind oder nicht und welche Art von Status sie beantragt haben.
Sicherheitserklärungen
Ein Wirtschaftsbeteiligter AEO oder AEO F sollte beim Abschluss neuer Geschäftsbeziehungen überprüfen, ob sein Geschäftspartner gleichfalls AEO S oder AEO F ist. Wenn der neue Geschäftspartner diesen Status jedoch nicht besitzt, ist er durch vertragliche Vereinbarungen anzuhalten, die Sicherheit der Lieferkette sicher zu stellen, zu bewerten und ggf. zu verbessern. Eine Maßnahme diese Anforderung umzusetzen, ist die Verwendung von Sicherheitserklärungen. Durch diese Sicherheitserklärung bestätigt das unterzeichnende Unternehmen, dass Vorkehrungen im Sinne der Sicherheitsbestimmungen des AEO getroffen worden sind. Die Europäische Kommission hat die EU-weite Verwendung von Mustersicherheitserklärungen empfohlen. Zu finden ist sie in englischer und deutscher Sprache in der Formulardatenbank des BMF.
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie fachliche Hilfestellung? -Wenden Sie sich bitte an den Sachbearbeiter des jeweils örtlichen Zollamts.
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