Werbung und Marktkommunikation, Fachgruppe

Robinsonliste: Eintragung, Bezug, Rechte und Pflichten

Was haben österreichische Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zu beachten? Welche Rechte und Pflichten hat dabei der Fachverband Werbung und Marktkommunikation?

Lesedauer: 4 Minuten

Der EU-rechtliche Rahmen

Die postalische Robinsonliste gemäß § 151 Abs. 9 GewO ist von der für den elektronischen Geschäftsverkehr vorgesehenen „Robinsonliste nach der EU-E-Commerce-RL“ zu unterscheiden. Dies ergibt sich aus dem längeren Bestand der nationalen Gewerberechtsregelung und aus der Einschränkung des § 151 GewO auf Maßnahmen des Direktmarketings.

Für die postalische Robinsonliste gibt es keine einschlägigen EU-rechtlichen Vorgaben. Allerdings sind europarechtliche Vorgaben nach der EU-Datenschutzrichtlinie zu beachten. Betroffene Personen haben in allen Mitgliedstaaten ein gesetzliches Widerspruchsrecht gegen Verwendungen ihrer Daten für Zwecke der Direktwerbung.

Verhältnis des § 151 GewO 1994 zu den Bestimmungen des DSG 2000

§ 151 GewO wird als Spezialregelung zu den Bestimmungen des DSG 2000 angesehen. D. h. in allen Fällen, in denen § 151 GewO keine eigene Regelung trifft, ist auf die allgemeineren Regelungen des DSG 2000 zurückzugreifen. Dies betrifft ausdrücklich den Fall für die Übermittlung von Daten in andere Mitgliedstaaten der EU bzw. in Drittstaaten.

Als Rechtsgrundlage für diese Übermittlungen bietet sich ausschließlich eine Zustimmungslösung an: Die Eintragung in die Robinsonliste erfolgt auf freiwilliger Basis, also mit Zustimmung des Betroffenen. Für den Betroffenen ist nicht ersichtlich, dass seine Daten auch in das Ausland übermittelt werden. Insofern ist davon auszugehen, dass sich die Zustimmung ausschließlich auf die Übermittlung der Daten an die dem § 151 GewO unterliegenden österreichischen Unternehmen bezieht.

Eine Übermittlung der Robinsonliste an entsprechende Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der EU bzw. in Drittstaaten ist ausschließlich auf der Basis einer hinreichenden Zustimmungserklärung zulässig. Zusätzlich muss für den Betroffenen die Verwendung seiner Daten ausreichend transparent gemacht werden. 

Zu den Voraussetzungen einer gültigen Zustimmungserklärung

Die Zustimmungserklärung muss deutlich vom übrigen Text eines Formulars, eines Schriftstücks, etc. abgesetzt sein. Es darf auch nicht kleiner gedruckt sein und sollte gesondert unterzeichnet werden. 

Weiters muss eine Zustimmungserklärung folgende Angaben enthalten:

  • Die Bezeichnung der Datenarten (taxative Aufzählung)
  • Die Benennung der Übermittlungsempfänger (Angabe des Namens, der Firma, der Behördenbezeichnung, wobei auch eine Sammelbezeichnung zulässig sein wird)
  • Einen ausdrücklichen Hinweis auf den jederzeit möglichen schriftlichen Widerruf
  • Eine ausreichende Information des Betroffenen über den Übermittlungszweck
  • Wenn sich diese genannten Bezeichnungen und Benennungen eindeutig aus jenem Text ergeben, von dem die Zustimmungserklärung ein besonders hervorgehobener Bestandteil ist, reicht ein diesbezüglicher Hinweis aus 

Die Anforderungen an Zustimmungserklärungen nach der bestehenden OGH-Judikatur sind sehr streng: Demnach widerspricht eine Zustimmungserklärung dem DSG 2000, wenn „nicht nur die genauere Bezeichnung des Empfängers offen bleibe, sondern der Kunde über dessen Aufgaben und damit darüber im Unklaren gelassen werde, von wem und zu welchem Zweck auf die Daten zugegriffen werden könne. Nur wenn der Kunde darüber aufgeklärt würde, könnte davon gesprochen werden, dass er ‚in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall’ zustimme.“ 


Ergänzend ist zu bemerken, dass hinsichtlich der Verwendung nicht-sensibler Daten eine Zustimmung nicht zwingend ausdrücklich und schriftlich erfolgen müsste (obwohl die Einholung einer schriftlichen Zustimmungserklärung zu Beweiszwecken sinnvoll scheint).

Maßgeblich ist aber insbesondere, dass der Betroffene vor seiner Zustimmung zur Datenverwendung über die oben genannten Kriterien informiert wurde. Gemäß DSG 2000 ist für den Datentransfer in das Ausland bei Vorliegen einer gültigen Zustimmung des Betroffenen zu der Datenübermittlung in das Ausland keiner Genehmigung durch die Datenschutzkommission erforderlich.

Konsequenzen für den Fachverband Werbung

Nach § 151 Abs. 9 GewO hat der Fachverband Werbung und Marktkommunikation die Verpflichtung, eine Liste zu führen, in welcher Personen kostenlos einzutragen sind, welche die Zustellung von persönlich adressiertem Werbematerial für sich ausschließen wollen. Die Liste ist vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation monatlich zu aktualisieren und Unternehmen mit der Gewerbeberechtigung „Adressverlage und Direktmarketingunternehmen“ zur Verfügung zu stellen.

Die Robinsonliste entfaltet ihre Wirkung nur gegenüber „Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen“. Werbezusendungen durch Unternehmer mit einer anderen Gewerbeberechtigung oder anonyme Postsendungen fallen nicht unter das Regelungsregime der Robinsonliste.

Nach § 151 GewO sind ausschließlich österreichische „Adressverlage und Direktmarketingunternehmen“ von der Regelung der Robinsonliste umfasst. Da es in gewerberechtlichen Fragen keine europarechtlich einheitlichen Vorgaben gibt, gilt die österreichische Gewerbeordnung ausschließlich für österreichische Unternehmen. Das EURecht sieht die Möglichkeit der sog. „Inländer-Diskriminierung“ vor. Es ist daher europarechtlich zulässig, dass die im Verhältnis zum EU-Recht strengeren Bestimmungen des § 151 GewO ausschließlich für österreichische Adressverlage und Direktmarketingunternehmen Anwendung finden. Entsprechende Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat können besser gestellt werden, da für sie die Bestimmungen der GewO nicht zur Anwendung kommen.

Dem Fachverband Werbung ist es gewerberechtlich nicht erlaubt, die Robinsonliste anderen als in § 151 Abs. 1 GewO genannten Gewerbetreibenden zur Verfügung zu stellen, z.B. darf an Handelsunternehmen, Werbeagenturen, Marktforscher oder PR-Berater keine Robinsonliste versandt werden. Die ausschließliche Gewerbeberechtigung „Werbeagentur“ berechtigt zwar zur Ausübung von bestimmten Direktmarketing-Tätigkeiten.

Die speziellen datenschutzrechtlichen Normen der GewO und insbesondere der Bezug der Robinsonliste und die Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, können für Werbeagenturen nicht zur Anwendung kommen.

Die Einschränkung des § 151 Abs. 1 GewO auf österreichische Gewerbetreibende und die fehlende Zustimmung der in die österreichische Robinsonliste Eingetragenen zum Datentransfer ins Ausland hat zur Konsequenz, dass der Fachverband Werbung Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen mit Sitz in einem anderen EUMitgliedstaat oder in einem Drittland die Robinsonliste nicht zur Verfügung stellen darf.

Entsprechend dieser gewerbe- und datenschutzrechtlichen Vorgaben stellt der Fachverband Werbung zur Einhaltung seiner gesetzlichen Verpflichtungen nach der Gewerbeordnung die Robinsonliste ausnahmslos nur österreichischen Adressverlagen und Direktmarketingunternehmungen zur Verfügung. 


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Fachverbandes Werbung und Marktkommunikation ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

Stand: 03.10.2019

Weitere interessante Artikel