Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie, Fachgruppe

Fortbildungspflicht gemäß § § 33 Abs. 3 BiBuG

Lesedauer: 1 Minute

Als Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner ist es notwendig, mit seinem Wissen immer „up to date“ zu sein. Das Bilanzbuchhaltungsgesetz bestimmt daher, dass Sie jährlich den Nachweis Ihrer Fortbildung im Ausmaß von je mind. 15 Lehreinheiten für Buchhalter und Personalverrechner bzw. mind. 30 Lehreinheiten für Bilanzbuchhalter zu erbringen haben, egal ob Ihre Befugnis ruht oder aktiv ist.

Wenn Sie 2018 diese Lehreinheiten erfüllt haben, senden Sie einfach Ihre Unterlagen mit der ausgefüllten Meldung an die Bilanzbuchhaltungsbehörde. Sie erhalten in Folge eine Bestätigung.

WICHTIG: Jede Veranstaltung, die die neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen zum Zweck der Vertiefung der fachlichen Kenntnisse vermittelt, gilt als Fortbildung. Wichtig ist, dass Sie vom Anbieter eine Bestätigung erhalten.

Beachten Sie bitte, dass eine Geldstrafe droht, wenn Sie zwei Jahre hintereinander dieser Verpflichtung nicht nachkommen.

Stand: 05.02.2019

Weitere interessante Artikel
  • Close-up des Wortes Geldwäsche aus einem Gesetzestext
    Webinar „Geldwäscheprävention – eine Praxisupdate für Unternehmensberater:innen“
    Weiterlesen
  • Neben- und aufeinandergestapelte Holzwürfel, die gemeinsam Schriftzug Update ergeben
    Update des Erlasses des BMF zur Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz und Aktualisierung der Beispielsammlung
    Weiterlesen