Entsorgungs- und Ressourcenmanagement, Fachgruppe

Umsetzung RED II - Richtlinie

BMK beharrt auf Zertifizierung durch von der EU anerkannten Systemen 

Lesedauer: 3 Minuten

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (kurz RED II Richtlinie) sieht in Artikel 29 Abs. 1 vor, dass Energie in Form von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse – Brennstoffen für bestimmte Zwecke nur dann berücksichtigt wird, wenn bestimmte Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind. 

Die bestimmten Zwecke sind insbesondere die Anrechenbarkeit des Einsatzes dieser Brennstoffe auf die Ziele der Richtlinie und der Erhalt von Förderungen für den Verbrauch derartiger Brennstoffe. 

Davon betroffen sind auch Abfälle wie insbesondere Ersatzbrennstoffe oder Althölzer.

Die RED II Richtlinie wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 konkretisiert und auf nationaler Ebene durch die Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe – Verordnung (NLAV)Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse – Verordnung (NFBioV) und der Biomasseenergie – Nachhaltigkeitsverordnung (BMEN – VO) umgesetzt.

Es wird nicht nur der Betrieb, der die Energie aus den gegenständlichen Brennstoffen nutzt, in die Nachweisführung einbezogen, sondern auch die gesamte Lieferkette (vom Entstehungsort der Biomasse bis zu der Anlage, die den Brennstoff thermisch verwertet).

Für den Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement stellte sich nun, da z.B. Ersatzbrennstoffe sehr häufig an Betriebe geliefert werden, die dem Emissionszertifikategesetz 2011 unterliegen, die folgenden Kernfragen:

Gilt die Vorgabe des § 5 Abs. 1 BMEN – VO, dass sich ein Betrieb, der dem Emissionszertifikategesetz unterliegt, bei einem von der EU anerkannten freiwilligen System zertifizieren lassen muss? Damit verbunden: Müssen auch Zulieferbetriebe der Abfallwirtschaft an einem derartigen System teilnehmen, oder reicht es aus, wenn der Zulieferbetrieb eine EFB – Zertifizierung hat?

Der Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement hat diesbezüglich ein Rechtsgutachten bei Univ. – Prof. Dr. Daniel Ennöckl, LL.M. von der Universität für Bodenkultur Wien eingeholt. Das Rechtsgutachten kam zu dem Schluss, dass die Vorgabe des § 5 Abs. 1 BMEN – VO für die Betriebe, die dem Emissonszertifikategesetz unterliegen, nicht gilt. Von der gesamten BMEN – VO ist lediglich der §10 Abs. 3 der BMEN – VO anwendbar. 

Ferner kommt das Rechtsgutachten, verkürzt dargestellt, zu dem Schluss, dass sofern mit dem österreichischen System des Vereins der Entsorgungsfachbetriebe die absichtliche Herstellung von Abfällen hintangehalten wird und dies auch auditiert wird, man zu diesem Zweck jedenfalls auch auf das EFB – System zurückgreifen kann. Es besteht also die Möglichkeit, mit dem EFB – Zertifikat das Auslangen zu finden.

Der Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement hat dem BMK das Rechtsgutachten übermittelt und sich dafür eingesetzt, dass die zuliefernden Abfallwirtschaftsbetriebe mit dem EFB – Zertifikat den Nachhaltigkeitsnachweis erbringen können. 

Das BMK vertritt jedoch eine andere Rechtsansicht:

  • Die RED II trifft keine Systemfestlegung im Hinblick auf die in Art. 30 Abs. 3 RED II vorgesehenen Möglichkeiten zur Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und Treibhausgaseinsparungen. Diese Entscheidung zugunsten anerkannter Systeme wurde jedoch auf nationaler Ebene – in § 5 BMEN-VO – getroffen. Folglich gilt diese Entscheidung für alle Anlagen, die vom Anwendungsbereich der Verordnung umfasst sind.
  • Aus Sicht des BMK gelten die Bestimmungen und Anforderungen der BMEN-VO betreffend die Nachhaltigkeitskriterien, die Treibhausgaseinsparungen sowie die Notwendigkeit der Nutzung eines freiwilligen anerkannten Zertifizierungssystems zum Nachweis der Einhaltung dieser Anforderungen und Kriterien, für ETS-Anlagen gleichermaßen.

Das BMK hält somit an der Zertifizierung durch ein von der EU anerkanntes Zertifizierungssystem fest. Das BMK ersucht alle betroffenen Marktteilnehmer, soweit nicht bereits geschehen, eine raschest mögliche Zertifizierung im Rahmen eines freiwilligen Systems vorzunehmen. 

Dies ist der Status Quo.  

Der Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement prüft derzeit, ob noch weitere Schritte möglich sind. Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten. 

Weiterführende Informationen zu diesem Thema:

Informationsseite des BMK

Leitfaden Umweltbundesamt „Kriterien für Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen“

Artikel des Fachverbandes Entsorgungs- und Ressourcenmanagement vom 14.11.2023 (

Liste der in der EU anerkannten Zertifizierungssysteme

Liste der Zertifizierungsstellen, die in Österreich Zertifizierungen durchführen

Gutachten von Univ. – Prof. Dr. Daniel Ennöckl, LL.M

Antwortschreiben des BMK 

Stand: 14.02.2024

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