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Entsorgungs- und Ressourcenmanagement, Fachgruppe

Novelle zur Verordnung über das Abfallende von feuerfesten Abfällen in Begutachtung

Bestimmungsgemäße Verwendung für Recycling – Refractories soll erweitert werden

Lesedauer: 1 Minute

19.12.2024

Das BMK hat eine Novelle zur Verordnung über das Abfallende von feuerfesten Abfällen zur Begutachtung ausgesandt: Text des Entwurfs | Erläuterungen

Zum Inhalt der Novelle 

Zu §3 Abs. 4 (Bestimmungsgemäße Verwendung): 

In §3 wird grundsätzlich das Abfallende für feuerfeste Abfälle geregelt. In §3 Abs. 4 wird festgelegt, wofür die Recycling - Refractories bestimmungsgemäß verwendet werden dürfen.  

Der gegenständliche Absatz lautet wie folgt: 

(4) Recycling-Refractories dürfen nur

1. für die Herstellung von feuerfesten Werkstoffen

a) für die Ofenzustellung in der Eisen- und Stahlindustrie, der Nicht-Eisen-Metallindustrie, der Gießereiindustrie, der Glasindustrie, der Keramikindustrie, der Zement-, Kalk- und Gipsindustrie, der Chemieindustrie und

b) in Kokereien

sowie

2. für Ausmauerungen von Feuerungsanlagen und Abfallverbrennungsanlagen

verwendet werden (bestimmungsgemäße Verwendung). 

Dieser Absatz soll nun dahingehend ergänzt werden, dass die Recycling Refractories auch als Zuschlagstoff (Schlackenkonditionierer) in Öfen der Eisen- und Stahlindustrie verwendet werden dürfen.  

Zu §5 Abs. 2: 

Es soll die Übergangsfrist, dass Analysen der Parameter MgO, Al2O3, CaO, SiO2, Cr2O3, C und Fe2O3 abweichend von Anhang 1 Punkt 3 durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden können, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind, um 2 Jahre bis 31. Dezember 2027 verlängert werden.

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