Entsorgungs- und Ressourcenmanagement, Fachgruppe

Information für Auftraggeber bezüglich der Richtlinie über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge

Pflichten der öffentlichen Auftraggeber aufgrund der EU Richtlinie

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Das Bundesministerium für Justiz hat eine Information für öffentliche Auftraggeber versandt. In dieser Information werden die Pflichten der öffentlichen Auftraggeber aufgrund der EU Richtlinie über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge („Clean Vehicle-Directive“, kurz CVD), die ab dem 2. August 2021 gelten, näher beschrieben.

Die gegenständliche Richtline regelt nationale Mindestziele bei der Beschaffung und dem Einsatz von sauberen Straßenfahrzeugen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber.

Die Mindestziele sind innerhalb fünfjähriger Bezugszeiträume zu erreichen. Sie errechnen sich als Mindestanteil aller im jeweiligen Bezugszeitraum beschafften bzw. eingesetzten Straßenfahrzeugen.

Der erste Bezugszeitraum läuft von 2. August 2021 bis 2025, der zweite von 2026 bis 2030, der dritte von 2031 bis 2035 usw. Das hat zur Konsequenz, dass bereits ab dem 2. August 2021 alle in den Anwendungsbereich der CVD fallenden Beschaffungen bzw. der Einsatz von Straßenfahrzeugen bei der am Ende des ersten Bezugszeitraums folgenden Ermittlung, ob der Mindestanteil erreicht wurde, berücksichtigt werden.

Das Mindestziel sauberer Straßenfahrzeuge aller in den Anwendungsbereich der CVD fallenden Straßenfahrzeuge beiträgt bei Straßenfahrzeugen

  • der Kategorie M1, M2 oder N1 (leichte Straßenfahrzeuge; PKW) in jedem Bezugszeitraum 38,5%;
  • der Kategorie N2 oder N3 (schwere Straßenfahrzeuge; LKW) im ersten Bezugszeitraum 10% und in jedem weiteren 15%;
  • der Kategorie M3 (schwere Straßenfahrzeuge; Busse) im ersten Bezugszeitraum 45% und in jedem weiteren 65%; die Hälfte des Mindestanteils ist dabei jeweils mit Nullemissionsfahrzeugen zu erreichen.

In den Anwendungsbereich der CVD fallen dabei die Beschaffung bzw. der Einsatz von Straßenfahrzeugen in folgenden Fällen:

  • Verträge über den Kauf, das Leasing, die Anmietung oder den Ratenkauf von Straßenfahrzeugen im „Oberschwellenbereich“
  • Öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der VO (EG) 1370/2007 (PSO-VO) über einem festzulegenden Schwellenwert („größere Ausschreibungen von Buslinien“)
  •  Bestimmte Dienstleistungen im Oberschwellenbereich (zB Personensonder- und, Paketbeförderung, Postzustellung, Müllabfuhr); hierbei ist die Pflicht an Dienstleister zu überbinden
  • Nachrüstung von Straßenfahrzeugen zu sauberen Straßenfahrzeugen 

Stand: 03.05.2021

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