Verwendung von Bisphenol A (BPA) in Lebensmittelkontaktmaterialien
Die ab 20.1.2025 geltende Verordnung verbietet BPA in Lebensmittelkontaktmaterialien
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Bisphenol A (BPA) wird in der Herstellung bestimmter Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände verwendet (Kunststoffe sowie Lacke und Beschichtungen von Innen- und Außenflächen von Lebensmittelverpackungen aus Metall wie z.B. Konservendosen, von Deckel von Gläsern, großen Tanks und Behältern).
Ein weiteres Anwendungsgebiet sind Druckfarben, Klebstoffe und anderen Materialien, die Teil fertiger Lebensmittelkontaktgegenstände sind. BPA kann aus dem Material oder Gegenstand, mit dem ein Lebensmittel in Berührung ist, in das betreffende Lebensmittel übergehen, sodass es zu einer BPA-Exposition der Verbraucher kommt, die solche Lebensmittel verzehren.
Die EFSA veröffentlichte im Jahr 2023 ein Gutachten zu BPA, in dem sie zu dem Ergebnis kam, dass BPA eine Reihe schädlicher Wirkungen hat, unter anderem auf das Immunsystem. Auf der Grundlage des Gutachtens legte die EFSA eine tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) von 0,2 Nanogramm pro Kilogramm (ng/kg) Körpergewicht fest, die 20.000-mal niedriger als der bisherige TDI von 4 Mikrogramm pro Kilogramm (μg/kg) (oder 4.000 ng/kg) Körpergewicht ist.
Um die ernährungsbedingte BPA-Exposition der Verbraucher möglichst gering zu halten, sieht die Verordnung über die Verwendung von Bisphenol A (BPA) daher ein Verbot bzw. spezifische Anforderungen der Verwendung von BPA und seinen Salzen sowie von anderen gefährlichen Bisphenolen bei der Herstellung von folgenden Lebensmittelkontaktmaterialien vor: Klebstoffe, Gummi, Ionenaustauscherharze, Kunststoffe, Druckfarben, Silikone sowie Lacke und Beschichtungen.
In diesem Zusammenhang wurde auch die Bedeutung von BPA in der Herstellung sowie das Vorhandensein geeigneter Alternativen überprüft.
Um den Unternehmen ausreichend Zeit für eine allfällige Umstellung der Formulierung der Lebensmittelkontaktmaterialen zu ermöglichen und um eine Störung der Lebensmittellieferketten zu vermeiden, wurden Übergangsfristen von 18 Monaten (20. Juli 2026) vorgesehen. Da diese Übergangsfirst in einigen bestimmten Bereichen aber nicht ausreichend ist, werden auch längere Übergangsfristen (36 Monate – 20. Jänner 2028) vorgesehen.
BPA-haltige fertige Einweg-Lebensmittelkontaktgegenstände dürfen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfristen mit Lebensmitteln befüllt und versiegelt werden. Danach dürften diese verpackten Lebensmittel bis zum Aufbrauchen der Bestände in Verkehr gebracht werden, um Lebensmittelverschwendung und Störungen der Lebensmittelversorgungsketten zu vermeiden.
Nähere Details zu den Übergangsbestimmungen für fertige Einweg-Lebensmittelkontaktgegenstände siehe Artikel 11, für fertige Mehrweg-Lebensmittelkontaktgegenstände siehe Artikel 12.
Die Verordnung tritt mit 20. Jänner 2025 in Kraft.