Sparte Industrie

Neuer Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen

General-KV regelt vor allem die Möglichkeiten der einseitigen Anordnung der Maskenpflicht und der Ermittlung des 3G-Nachweises durch den Arbeitgeber.

Lesedauer: 1 Minute

11.03.2023

Mit 31. August 2021 ist der bisherige General-KV zu Corona-Tests und Maskenpflicht ausgelaufen. Deshalb haben sich die Sozialpartner und die Industriellenvereinigung auf einen neuen General-KV geeinigt, der rückwirkend ab 1. September gilt und bis 30. April 2022 läuft. Geregelt wird Folgendes:

  • Übereingekommen sind die Sozialpartner, dass die Regelung bezüglich der Corona-Tests während der Arbeitszeit ersatzlos gestrichen und somit nicht verlängert werden.
  • ArbeitnehmerInnen, die bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, dürfen diese weiterhin nach drei Stunden für mindestens zehn Minuten abnehmen. Die Verlängerung dieser Regelung bringt Rechtssicherheit für die Unternehmen und verhindert vor allem, dass allenfalls noch strengere Regelungen in Zusammenhang mit Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz greifen.
  • Neu und klargestellt ist im General-KV, dass der Arbeitgeber einseitig das Tragen einer Maske anordnen kann. Das bringt Rechtssicherheit für die Betriebe und schützt Beschäftigte. § 9 Abs 5 der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung idF BGBI II 328/2021 sah bezüglich einer Ausdehnung der Maskenpflicht auf jene Bereiche, wo per Verordnung keine Maskenpflicht vorgesehen war, expressis verbis vor, dass „durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die in den Abs. 1 bis 3 getroffenen Anordnungen zum Tragen einer Maske hinausgehende, strengere Regeln zum Tragen einer Maske, einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getroffen werden können.“ Die herrschende Lehre hat daher seit jeher ein einseitiges Anordnungsrecht des Arbeitgebers zum Tragen einer Maske eher verneint. Die Festlegung des einseitigen Anordnungsrechts des Arbeitgebers im General-KV zum Tragen einer Maske deckt sich mit der Neuregelung der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wurde (8. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung).
  • Der Anordnung des Arbeitgebers, eine Maske zu tragen, muss bei Nachweis des 3G-Status nicht Folge geleistet werden. Klargestellt ist nunmehr auch im General-KV, dass der Arbeitgeber zu diesem Zweck zur Ermittlung der Daten zum 3-G-Status ermächtigt ist, was bisher ebenfalls strittig war. Eine Verarbeitung der "3G"-Daten ist nach der herrschenden Lehre nach der DSGVO gemäß Art 9 Abs 2 lit b iVm §  1157 ABGB bzw § 18 AngG zulässig.
  • ArbeitnehmerInnen dürfen aufgrund eines positiven Covid-19-Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
  • Bestehende Regelungen, etwa in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die für die ArbeitnehmerInnen günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.

Autor: Mag. Thomas STEGMÜLLER
E-Mail: thomas.stegmueller@wko.at

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