Sparte Industrie

Impfen, Testen & Quarantäne: Aktuelles zu Corona

Lesedauer: 3 Minuten

11.03.2023

Die Omikron-Variante führt zu hohen Krankenstandszahlen und die Betriebe bekommen vermehrt Probleme die Produktion aufrechtzuerhalten.

Die Impfpflicht tritt ab 1. Februar 2022 in Kraft. Mitte März starten anlassbezogene Kontrollen und die damit verbundenen Strafen. Die maximale Strafhöhe reicht von 600 Euro (im abgekürzten Verfahren) bis 3.600 Euro (im ordentlichen Verfahren). Geplant sind vor den flächendeckenden automatisierten Strafen noch Erinnerungsschreiben an die Ungeimpften und in weiterer Folge festgelegte Impfstichtage, welche einer weiteren Verordnung des Ministers bedürfen. Die Ausschöpfung der niederschwelligen Motivation zum Impfen sollte immer Vorrang vor einem harten verwaltungsstrafrechtlichen Vorgehen haben.

Von der Impfpflicht rechtlich nicht erfasst ist die Arbeitswelt. Hier gilt auf besonderes Betreiben der Sozialpartner weiterhin die seit November 2021 in Kraft getretene „3G-Regelung“. Das Impfpflichtgesetz hat somit keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Es bleibt dabei, dass auch ungeimpfte Arbeitnehmer den Arbeitsplatz betreten dürfen, wenn sie einen negativen Test vorweisen. Wenn der ungeimpfte Arbeitnehmer den Arbeitsplatz mit einem negativen Test betreten hat, kann dem Arbeitgeber kein Verschulden angelastet werden. Hat der ungeimpfte Arbeitnehmer den Arbeitsplatz aber ohne negativen Test betreten, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er davon keine Kenntnis hatte und seiner Kontrollpflicht nachgekommen ist (z.B. durch Hinweise, Belehrungen, stichprobenartige Kontrollen). Die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmen-VO erlaubt jedoch auch umgekehrt, dass der Arbeitgeber in begründeten Fällen strengere Regeln als 3-G anordnen kann (§ 11 (7)). Das kann insbesondere zum Schutz von Mitarbeitern notwendig sein, die einer COVID-19-Risikogruppe angehören. Ungeimpfte Arbeitnehmer, die deshalb den Arbeitsort nicht betreten dürfen, haben keinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts. Selbstverständlich kann in diesem Fall auch Homeoffice vereinbart werden.

In einigen Bundesländern steht die PCR-Testinfrastruktur in den nächsten Wochen weiterhin vor großen Herausforderungen. Der Zeitraum der Probenentnahme und der Bekanntgabe des Testergebnisses beansprucht in manchen Fällen eine zu große Zeitspanne. So müssen Getestete, welche Infizierte und Kontaktpersonen sein können, mitunter 48 Stunden auf das Ergebnis warten. In dieser Zeit stehen die Arbeitnehmer dem Unternehmen nicht zur Verfügung. Aber jeder Tag zählt für die Unternehmen. Die Gültigkeit der Testergebnisse beträgt derzeit generell 72 Stunden, einige Bundesländer haben aber den Zeitraum auf 48 Stunden verkürzt. Aus gesundheitspolitischer Sicht ist dieser Zeitraum für die Omikronvariante zu lange. Der Zeitraum zwischen Infektion und dem möglichen Streuen ist kürzer als 72 Stunden, in Einzelfällen wohl auch kürzer als 48 Stunden. Aber das PCR-Testsystem kann diese Ansprüche nicht erfüllen, da die Testlabore bereits jetzt an ihre Grenzen stoßen.

Antigentests führen zu raschen Ergebnissen, welche dafür nur eine eingeschränkte Gültigkeitsdauer haben: derzeit 24 Stunden, im Gespräch sind aber auch 12 Stunden. Der festgestellte Nachteil der Antigentests liegt darin, dass bereits eine hohe Virenkonzentration in der Probe vorhanden sein muss, dies sind die bereits hochansteckenden Personen. Bei den Geimpften ergibt sich die Möglichkeit, dass diese die vom Antigentest verlangte hohe Virenlast  oft nicht erreichen. Das heißt, der Antigentest führt zu einem falsch negativen Ergebnis.

Diesem Dilemma muss man mit Hausverstand begegnen und eine Mischform von PCR- und Antigentest wählen. Und jeder Test ist besser als gar kein Test.

Die Omikronvariante hat zu einer Aufweichung der Quarantäne geführt – wenn man die Freitestproblematik ausblendet. Derzeit ist für Kontaktpersonen, vor allem Ungeimpfte und Haushaltsangehörige unabhängig von Impfstatus, eine 10tägige Quarantäne vorgesehen. Ab dem 5. Tag kann man sich mittels PCR-Test freitesten (Problematik wurde oben erörtert). Personen im Arbeitsleben, welche für die Unternehmen als Schlüsselkräfte gelten, durch deren Abwesenheit unverhältnismäßiger Schaden entsteht, und bei denen aufgrund des gesundheitlichen Zustandes kein Hinweis auf eine SARS-CoV-2-Infektion vorliegt, haben die Möglichkeit, bei Symptomlosigkeit und einem negativen Test (PCR-Test (gültig für Folgetag) oder Antigen-Test (gültig für selben Tag)) weiterarbeiten zu können. Diese Möglichkeit wird oft vergessen! Der Mitarbeiter, der als versorgungskritisches Personal vom Unternehmen definiert worden ist, muss dies der Behörde, wenn er als Kontaktperson bestimmt wird, bekanntgeben. Die Behörde wird diese Angabe beim Arbeitgeber prüfen und sollte dem stattgeben. Dies sind in der Produktion besonders jene Arbeitskräfte, die physisch Hand anlegen müssen.

Im Arbeiterbereich gibt es derzeit die niedrigsten Durchimpfungsraten. Während bei den Angestellten Durchimpfungsraten von über 90% nicht selten sind, bestehen bei Arbeitern Durchimpfungsraten von durchschnittlich 50%. In vielen Fällen wird auch die Impfpflicht daran nichts ändern, denn gerade in diesem Bereich hat die Industrie die meisten Tagespendler, für die die Impfpflicht nicht gilt. Dieser Aspekt wird bei der Diskussion rund um die 3G-Regel am Arbeitsplatz meistens vergessen. Eine 2G-Regel am Arbeitsplatz würde für die Ungeimpften oder mit dem „falschen“ Impfstoff Geimpften, vor allem Tagespendler, einem Arbeitsverbot gleichkommen.

Autoren:

Mag. Hagen Pleile
Mag. Thomas Stegmüller

E-Mail:

hagen.pleile@wko.at
thomas.stegmueller@wko.at