Sparte Industrie

Änderungen bei der Kurzarbeit in Phase V

Aus Anlass des neuerlichen Lockdowns wurden einige – erfreuliche – Neuerungen bezüglich der Kurzarbeit beschlossen.

Lesedauer: 1 Minute

11.03.2023

Das Modell der Corona-Kurzarbeit hat sich von Beginn der Pandemie als das Instrument der Stunde erwiesen und Betriebe und Beschäftigte gesichert. Aufgrund der Lockdown-Maßnahmen durch die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung und der erwarteten Flut von Kurzarbeitsbegehren wird das aufwändige Beratungsverfahren für Kurzarbeitsbegehren für Unternehmen, die im Zeitraum 1.4. bis 30.6.2021 nicht in Kurzarbeit waren bis 31.1.2022 ausgesetzt. Die Beantragung ist daher wieder ganz unbürokratisch möglich. Dazu müssen die Unternehmen im Antrag (vorläufig bis 6.12.) ankreuzen, dass die „Beratung bereits stattgefunden hat“ (eine andere Lösung ist technisch von Seiten des AMS derzeit nicht möglich). Die Notwendigkeit des Ankreuzens wird vom AMS aktiv auf der Homepage kommuniziert werden, sodass wir auf die Zulässigkeit dieser Übergangslösung hinweisen können.

Eine Einzelfallzustimmung wird es nur mehr für Unternehmen geben, die mehr als 50 % Ausfall UND Kurzarbeit über den 31.3. 2022 hinaus beantragen.

Für alle Kurzarbeitsbegehren mit einer Laufzeit bis 31.3.2022 gilt unabhängig vom Ausmaß der Ausfallsstunden nunmehr das vereinfachte Bewilligungsverfahren. Alle über das E-AMS-Konto eingebrachten Kurzarbeitsbegehren gelten binnen 72 Stunden als genehmigt, sofern die Gewerkschaft nicht eine Sonderüberprüfung verlangt. Außerdem können alle Unternehmen die Kurzarbeit während des Lockdowns vier Wochen lang rückwirkend beginnen. Die Frist endet mit Ablauf des 28. Tages nach Beginn der Kurzarbeit. Die zeitliche Geltung der Lockdown-Verordnung wird für Zwecke der KUA-Richtlinie mit 22. 11. 2021 bis 1. 12. 2021 festgelegt (für OÖ: 15. 11. 2021 bis 5. 12. 2021).

Die Verpflichtung für alle Unternehmen, mindestens 50% der Ausfallzeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt für alle Unternehmen für die Monate November und Dezember 2021.

Neu ist auch ein Kurarbeitsbonus für Langzeit-Kurzarbeitende: Arbeitnehmer/innen, die seit März 2020 mindestens 10 Monate und noch im November 2021 in Kurzarbeit waren und im November 2021 einen Bruttolohn von weniger als 2.775 Euro aufweisen, erhalten voraussichtlich im April 2022 einen Bonus von 500 Euro netto. Die Abwicklung soll über die Bundesbuchhaltungsagentur erfolgen, wodurch für die Unternehmen weder Kosten noch Aufwand entstehen.

 

Autor:
Mag. Thomas Stegmüller
E-Mail: thomas.stegmueller@wko.at

 

 

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