Tabaktrafikanten, Landesgremium

Rauchverbot Gastronomie – Ausnahme zum Rauchen in der Trafik davon nicht betroffen

Aktuelle Information für die Branche

Lesedauer: 1 Minute

11.03.2023

Das vom Nationalrat beschlossene Rauchverbot, das mit 1.11.2019 in Kraft tritt, bezieht sich auf Räumlichkeiten der Gastronomie, geschlossene Verkehrsmittel zur entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung und nicht der entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung dienenden Verkehrsmittel, sofern sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Neuregelung gilt nicht in Tabaktrafiken. Hier bleibt die derzeitige Regelung unberührt (§ 13 Abs. 3 TNRSG bzw. § 30 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz). In Trafiken kann demnach weiterhin das Rauchen erlaubt werden.

Ein Rauchverbot besteht allerdings schon jetzt für Postpartner-Trafiken und für Trafiken, in denen nicht gewährleistet werden kann, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Raum (öffentlich genutzte Räume) dringt.

Arbeitgeber haben darüber hinaus dafür zu sorgen, dass nichtrauchende Arbeitnehmer vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist. In Arbeitsstätten in Gebäuden ist das Rauchen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verboten, sofern Nichtraucher in der Arbeitsstätte beschäftigt werden (§ 30 Abs. 1 und 2 ANSchG). Es besteht allerdings unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Raucherräume einzurichten (§ 30 Abs. 3 ANSchG). 


Anmerkung:

Nach Rechtsauffassung der Monopolverwaltung GmbH ist die Rauchmöglichkeit in Trafiken auf Tabakfachgeschäfte beschränkt (siehe Link), weil das TNRSG streng auszulegen ist. 


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