Foto-, Optik- und Medizinproduktehandel, Fachvertretung

FAQ Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/-frau

Antworten auf die häufigsten Fragen der Unternehmen zum Lehrberuf

Lesedauer: 7 Minuten

11.03.2023

Bevor Sie Lehrlinge aufnehmen können muss für Ihren Betrieb ein Feststellungsbescheid über die Eignung zur Lehrlingsausbildung in diesem Lehrberuf vorliegen. Dazu müssen Sie bei der Lehrlingsstelle Ihres Bundeslandes einen Feststellungsantrag einreichen. Der Antrag ist gebührenfrei.

Das dafür erforderliche Formular erhalten Sie bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes

Die Lehrlingsstelle prüft dann – unter Mitwirkung der Arbeiterkammer – ob Ihr Betrieb die Voraussetzungen für die Lehrlingsausbildung erfüllt. Ist dies der Fall, wird Ihnen ein Feststellungsbescheid ausgestellt, der bescheinigt, dass Sie Lehrlinge im entsprechenden Lehrberuf ausbilden dürfen. Bitte beachten Sie, dass vor Rechtskraft eines positiven Feststellungsbescheides das Ausbilden von Lehrlingen im jeweiligen Lehrberuf unzulässig ist!

Grundsätzlich ja, da der Betrieb geeignet sein muss, dem Lehrling alle im Berufsbild enthaltenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln zu können, ist für jeden Lehrberuf ein eigener Antrag auf Feststellung der betrieblichen Eignung zu stellen.

Kein neuer Antrag muss hingegen gestellt werden, wenn der neue Lehrberuf mit einem bisher im Betrieb ausgebildeten Lehrberuf zumindest zur Hälfte verwandt ist. Die Anrechnungsmöglichkeiten finden Sie in der Lehrberufsliste

Ob Ihr Betrieb die Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen erfüllt, wird in einem Feststellungsverfahren überprüft. Der Betrieb muss rechtlich und betrieblich geeignet sein. Außerdem muss ein Ausbilder im Betrieb zur Verfügung stehen.

Was heißt das im Detail:

Rechtliche Eignung:
Ihr Betrieb muss nach der Gewerbeordnung berechtigt sein, jene Tätigkeiten durchzuführen, in denen der Lehrling ausgebildet werden soll:
Gewerbeberechtigung Medizinproduktehandel

Betriebliche Eignung:
Ihr Betrieb muss so eingerichtet sein und geführt sein, dass dem Lehrling alle im Berufsbild enthaltenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können.

Ausbilder:
Im Betrieb muss eine für die Lehrlingsausbildung geeignete Person, ein Ausbilder, zur Verfügung stehen. Dies ist entweder der Gewerbeinhaber selbst oder ein Mitarbeiter. Der Ausbilder muss über eine entsprechende Ausbilderqualifikation verfügen.

Nicht jedem Betrieb ist es möglich, die für den Lehrberuf festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse im vollen Umfang zu vermitteln. In diesem Fall ist eine Ausbildung in einem Ausbildungsverbund möglich.

Dabei wird im Lehrvertrag festgelegt, dass ergänzende Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen, hierfür geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung (z.B. WIFI, bfi) erfolgen. 

Die Betriebsgröße ist für die Lehrlingsausbildung nicht entscheidend. Jeder Unternehmer – auch ein Einpersonen-Unternehmen – kann Lehrlinge ausbilden, sofern die Lehrlingsbetreuung gewährleistet ist. Für die Feststellung der Eignung ist die Lehrlingsstelle in Ihrem Bundesland zuständig.

In jedem Lehrbetrieb muss ein Ausbilder bestellt sein, der für die fachliche Ausbildung des Lehrlings verantwortlich ist. Dieser muss über eine entsprechende Ausbilderqualifikation verfügen. Neben fachlichen Kompetenzen umfasst diese Qualifikation auch berufspädagogisches sowie rechtliches Know-how.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, die Ausbilderqualifikation zu erwerben:

  • Ablegen der Ausbilderprüfung ODER
  • Absolvierung eines Ausbilderkurses ODER
  • Ersatz durch gleichwertige Prüfung oder Ausbildung
  • Die Ausbilderprüfung ist ein Modul der neuen Befähigungsprüfung. 

Nähere Informationen erhalten Sie hier oder in Ihrer Lehrlingsstelle.

Ein Betrieb darf Lehrlinge aufnehmen, auch wenn der Unternehmer oder eine geeignete und im Betrieb tätige Person die Ausbilderqualifikation noch nicht besitzt. Diese ist aber binnen 18 Monaten ab Rechtskraft des Feststellungsbescheides nachzuholen.

Die Inhalte der Ausbildung im Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/-frau sind in der Ausbildungsordnung festgeschrieben. 

Zu allen Fragen rund um die Lehre sowie Gestaltungsmöglichkeiten im Betrieb geben die Mitarbeiter der Lehrlingsstellen Auskunft.

Im Ausbildungsleitfaden Medizinproduktekaufmann/-frau erfahren Sie, wie Sie die Ausbildungsordnung in die betriebliche Praxis übertragen können. Lassen Sie sich von den Erfolgsrezepten anderer Ausbildungsbetriebe inspirieren und profitieren Sie von den zahlreichen Beispielen sowie Tipps aus der Praxis.

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, potentielle Lehrlinge auf Ihren Betrieb aufmerksam zu machen. Auch bei dieser Frage helfen die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer sowie Informationen in Leitfäden und im Internet: www.qualitaet-lehre.at.

Wirksame Möglichkeiten können etwa sein:

  • mit Schulen zusammenarbeiten
  • Tag der offenen Tür / Lehrlingsinfotag ausrichten
  • an Berufsinformationsmessen teilnehmen
  • mit Berufsinfozentren und AMS zusammenarbeiten
  • Lehrstellen ausschreiben
  • Mundpropaganda
  • Betrieb und Lehrlingsausbildung bewerben

Die Lehrlingsausbildung dauert 3 Jahre und wird im Rahmen der dualen Lehrlingsausbildung absolviert. Das bedeutet, dass der Lehrling 80% seiner Lehrzeit im Betrieb verbringt und 20% in der Berufsschule. Dem Lehrling ist für die Erfüllung der Berufsschulpflicht entsprechend freizugeben. Die Unterrichtszeit wird auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit angerechnet.

Der Unterricht in der Berufsschule findet je nach Schule geblockt oder wöchentlich statt.

Ausbildende Berufsschulen im Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/-frau sind:

  • Berufsschule für Handel und Reisen Wien
  • Berufsschule Linz 7 
  • Berufsschule LBS 3 Graz.

Für eine vorzeitige Beendigung des Lehrverhältnisses sieht das Berufsausbildungsgesetz (BAG) folgende Möglichkeiten vor:

Probezeit (§15 Abs 1 BAG):

Innerhalb der ersten 3 Monate kann das Lehrverhältnis vom Lehrberechtigten oder vom Lehrling jederzeit und ohne Angabe von Gründen schriftlich aufgelöst werden.

Einseitige Auflösung aus schwerwiegendem Grund (§15 Abs 3 BAG):

Nach Ablauf der Probezeit ist eine einseitige Auflösung aus schwerwiegenden, im Gesetz angeführten Gründen möglich.

Außerordentliche Auflösung (§15a BAG):

Das BAG sieht weiters die Möglichkeit einer außerordentlichen Auflösung zum Ende des ersten oder des zweiten Lehrjahres vor. Davor muss zwingend ein Mediationsverfahren durchgeführt werden.

Einvernehmliche Auflösung (§ 15 Abs 5 BAG):

Während der gesamten Dauer des Lehrverhältnisses ist eine einvernehmliche Auflösung möglich. Diese muss schriftlich erfolgen und bedarf gegebenenfalls der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Außerdem muss der schriftlichen Auflösungsvereinbarung eine Bestätigung des Gerichts oder der Arbeiterkammer beigelegt werden, aus der hervorgeht, dass der Lehrling über die einschlägigen Bestimmungen betreffend die Lehrvertragsauflösung belehrt wurde.

Für Fragen zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses wenden Sie sich an Ihre zuständige Lehrlingsstelle.

Das Lehrverhältnis endet mit dem im Lehrvertrag vereinbarten letzten Lehrtag oder nach bestandener Lehrabschlussprüfung, sofern diese vor dem vereinbarten Ende der Lehrzeit abgelegt wird. In diesem Fall endet die Lehrzeit mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung absolviert wurde.

Nach Beendigung der Lehrzeit müssen Sie den Lehrling weitere 5 Monate beschäftigen (Behaltefrist gemäß Handels-KV).

Zur Erfüllung der Weiterverwendungspflicht kann für die Dauer der vorgeschriebenen Behaltezeit auch ein befristetes Dienstverhältnis abgeschlossen werden.

Es gibt eine Reihe von Förderungen für Lehrbetriebe wie beispielsweise eine Basisförderung zur Lehrlingsentschädigung, Förderung einer Weiterbildung der Ausbilder oder betriebliche Förderung bei guter oder ausgezeichneter Lehrabschlussprüfung.

Ebenso gibt es Förderungen für Lehrlinge, z.B.: für einen Vorbereitungskurs zur Lehrabschlussprüfung.

Nähere Informationen erhalten Sie hier und bei Ihrer zuständigen Lehrlingsstelle

Die "Lehre mit Matura" ermöglicht dem Lehrling die Vorbereitung und Ablegung der Berufsreifeprüfung parallel zu einer Lehrlingsausbildung. Dabei gibt es zwei mögliche Varianten:

Freizeitmodell:

Der Lehrling besucht die Vorbereitungslehrgänge in der Freizeit. Eine Vereinbarung im Lehrvertrag ist nicht notwendig.

Arbeitszeitmodell:

Die Vorbereitungskure werden zur Gänze oder teilweise unter Anrechnung auf die Arbeitszeit absolviert. Eine entsprechende Vereinbarung ist in den Lehrvertrag aufzunehmen.

Eine Verlängerung der Lehrzeit von maximal 18 Monaten kann gemäß §13 Abs 1a BAG vereinbart werden. Die Lehrzeitverlängerung muss dabei vom Landesberufsausbildungsbeirat genehmigt werden.

Näheres zum Thema „Lehre mit Matura“ oder speziellen Förderungen für Lehrbetriebe erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Lehrlingsstelle


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