Foto-, Optik- und Medizinproduktehandel, Fachvertretung

Covid-19-Informationen

Kompakte Informationen der Branche

Lesedauer: 2 Minuten



Steuerfreiheit Covid-19 In-vitro-Diagnostika wurde verlängert


In der Nationalratssitzung am 10.12.2020 wurde bekanntlich die Änderung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes beschlossen. Das UStG wurde um die UMSATZSTEUER-Freiheit für COVID-19-In-vitro-Diagnostika erweitert und § 28 UStG um Abs. 53 Z 3 ergänzt. Die Veröffentlichung erfolgte im Bundesgesetzblatt zum Covid-19-Steuermaßnahmengesetz (siehe Artikel 3 - BGBl. I Nr. 3/2021).

Kürzlich wurde im Bundesgesetzblatt - BGBl. I Nr. 194/2022 - u. a. auch die Änderung des Umsatzsteuergesetzes veröffentlicht.

Die Steuerfreiheit gilt nun befristet bis 30. Juni 2023

Die für Medizinprodukte- und Pharmahändler relevanten Änderungen lauten: Unabhängig von § 6 und Art. 6 sind die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen steuerfrei.

Bei diesen Umsätzen tritt abweichend von § 12 Abs. 3 der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nicht ein. Dies gilt ab 1.1.2021 und nunmehr befristet bis 30.06.2023. Der Unternehmer kann auf die echte Steuerbefreiung verzichten. Der Verzicht soll  nach den erläuternden Bemerkungen an keine besondere Form oder Frist gebunden sein, maßgeblich soll alleine die Behandlung gegenüber dem Finanzamt sein. 

Die Frage, was unter den „eng zusammenhängenden sonstigen Leistungen“ zu subsumieren ist (z.B.: Testdurchführung, Transportmedien, Abnahmebesteck, etc…), konnte mit dem Bundesministerium für Finanzen wie folgt geklärt werden: 

Unter „eng mit diesen Diagnostika und Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen“ sind Dienstleistungen zu verstehen, die  spezifisch und wesentlich für die Tests bzw. die Impfung sind. Dies betrifft daher die Durchführung der Tests und die Verabreichung der Impfung, aber auch z.B. die Kühlung und den Transport der betreffenden Impfstoffe. Die Lieferung von Abnahmebestecken u. ä. ist nur dann steuerfrei, wenn sie eine unselbständige Nebenleistung zum Verkauf der betreffenden Tests darstellt (z.B. Verkauf eines Testkits inkl. Abnahmebesteck).



Zutritt zu Gesundheitseinrichtungen


Der Branche ist es ein besonderes Anliegen, dass die Mitarbeiter der Medizinprodukte-Branche weiterhin Zugang zu ihren Wirkungsstätten in Gesundheitseinrichtungen haben. In diesem Sinne ist es erforderlich, dass Medizinprodukteberater, Techniker sowie Service-Mitarbeiter u.dgl. aus Gründen der Versorgungssicherheit Zutritt zu Gesundheitseinrichtungen erhalten.

Gemäß der aktuellen Covid-19-Schutzmaßnahmen ist das Betreten von Gesundheitseinrichtungen (Krankenanstalten, Kuranstalten, Alten- und Pflegeheime) durch externe Dienstleister unter Vorweis eines 2,5-G-Nachweis gestattet. Bei Uneinbringbarkeit eines PCR-Tests kann auch ein Antigentest (3-G) vorgelegt werden. 

Mitarbeiter der Medizinprodukte-Branche sind systemrelevant und unverzichtbar bzw. maßgeblich entscheidend und werden daher neben Hausärzten und Therapeuten als externe Dienstleister eingestuft. Beispielsweise sind sie bei Operationen integraler Bestandteil des OP-Teams, sodass wichtige Eingriffe ohne sie nicht stattfinden können, insbesondere bei dringenden, nicht elektiven Verfahren (z.B. Trauma-Versorgung, Organtransplantationen, Herz-Operationen) und anderen medizinisch notwendigen Verfahren müssen sie im Operationssaal gegenwärtig sein. Vertreter von Medizinprodukte-Unternehmen erbringen Gesundheitsdienstleistungen und sind daher nicht mit „Besuchern von Gesundheitseinrichtungen“ gleichzusetzen. Sie sind im Rahmen der medizinischen Versorgung häufig bei Patienten in Spitälern und Alterspflegeheimen anwesend, um Unterstützung hinsichtlich der sicheren und wirksamen Anwendung von Produkten (z.B. Beatmungsgeräte, Geräte zur Auswertung von In-vitro Diagnostika) zu leisten sowie die Wartung und Servicierung von medizinischen Geräten durchzuführen. Diese Anwesenheiten von Medizinprodukteberatern sind zudem gemäß Medizinproduktegesetz und Medizinprodukte-Betreiberverordnung im Bedarfsfall gesetzlich verpflichtend vorgesehen.



Informationen zu medizinischer Schutzausrüstung


Das Informationsblatt wurde im September 2020 aktualisiert.



Infos: In-vitro-Tests zur Diagnose von Covid-19


Das Informationsblatt wurde im Februar 2021 aktualisiert und enthält u. a. die gewerberechtlichen Voraussetzungen für den Handel mit Medizinprodukten.


Stand: 02.01.2023