Abzugsposten bei der NoVA Berechnung
Aliquotierung für alle Rechtslagen ab 1. Juli 2021
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Mit 1.7.2021 hat sich auch die Rechtsansicht zur Berechnung des Abzugspostens bei der NoVA Berechnung geändert. In der Rechtslage bis 31.12.2019 betrug der Abzugsposten € 300,00, seit 1.1.2020 beträgt der Abzugsposten € 350,00.
Die Randziffer Rz934 der KfzBStR 2021 führt nun dazu (abweichend von der bisherigen Auffassung) zum Abzugsposten aus:
"Es ist somit der Abzugsposten bzw. Abzugsbetrag der anzuwendenden Rechtslage heranzuziehen, welche sich nach dem Erstzulassungsdatum im Unionsgebiet richtet. Dieser ist wie der Bonus-Malus entweder über die tatsächliche Wertentwicklung oder eine Achtelung zu verringern."
Die Bonus/Malus-Beträge bzw. der Abzugsbetrag ist somit zwingend anhand der Wertentwicklung oder über eine Achtelung zu aliquotieren.
Liegt neben dem Entgelt bzw. dem gemeinen Wert auch ein Neuwagenwert vor, so ist der Bonus-Malus und der Abzugsbetrag anhand des Wertverhältnisses zu verringern und es ist nur der aliquote Anteil anzusetzen.
Liegt neben dem Entgelt bzw. dem gemeinen Wert kein Neuwagenwert vor oder ist dieser für den Unternehmer nicht feststellbar, so ist die Wertentwicklung über eine Achtelung zu berücksichtigen.
Je vollem abgelaufenen Jahr wird der anzusetzende Bonus-Malus und der Abzugsbetrag um ein Achtel reduziert. Im ersten Jahr ist daher der volle Bonus-Malus und der volle Abzugsbetrag anzusetzen.
Somit beträgt der Abzugsposten für die Rechtslage ab 1.1.2020 (bei Achtelung):
- Fahrzeug 0-1 Jahr alt: € 350,00
- Fahrzeug älter 1 Jahr: € 306,25
(€ 350,00 abzüglich ein Achtel von € 350,00 > € 350,00 - € 43,75 = € 306,25) - Fahrzeug älter 2 Jahre: € 262,50
- Fahrzeug älter 3 Jahre: € 218,75
- Fahrzeug älter 4 Jahre: € 175,00
- Fahrzeug älter 5 Jahre: € 131,25
- Fahrzeug älter 6 Jahre: € 87,50
- Fahrzeug älter 7 Jahre: € 43,75
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