Elektrohandel

Die wichtigsten Fakten und Regelungen zur neuen EU-Batterien Verordnung

Gültig für alle Batterien, einschließlich aller Geräte-Altbatterien, Elektrofahrzeugbatterien, Industriebatterien, Start- und Zündbatterien und Batterien für leichte Transportmittel

Lesedauer: 3 Minuten

22.09.2023

Am 28. Juli 2023 wurde die neue EU-Batterien Verordnung, die die derzeit gültige Batterien Regulierung ersetzt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Verordnung gilt für alle Batterien, einschließlich aller Geräte-Altbatterien, Elektrofahrzeugbatterien, Industriebatterien, Start- und Zündbatterien (die hauptsächlich für Fahrzeuge und Maschinen verwendet werden) und Batterien für leichte Transportmittel (z.B. Elektrofahrräder, E-Mopeds, E-Scooter).

Die Verordnung trat mit 17.8.2023 in Kraft und gilt grundsätzlich ab 18.2.2024, außer in der Verordnung sind in den einzelnen Artikeln andere Daten festgelegt, z.B.:

  • Artikel 11 – Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien – gilt ab dem 18. Februar 2027.
  • Artikel 17 – Konformitätsbewertungsverfahren - und Kapitel VI - Andere Pflichten der Wirtschaftsakteure als die in den Kapiteln VII und VIII genannten Pflichten – gelten ab dem 18. August 2024, mit Ausnahme von Artikel 17 Absatz 2, dessen Geltung 12 Monate nach der ersten Veröffentlichung der in Artikel 30 Absatz 2 genannten Liste beginnt.
  • Kapitel VIII – Bewirtschaftung von Altbatterien – gilt ab dem 18. August 2025.

Die wichtigsten Neuerungen:

  • Neue Batteriearten: Zusätzlich zu den bekannten Batteriearten Geräte-, Fahrzeug und Industriebatterien, werden zwei neue Batteriearten eingeführt: Batterien für Elektrofahrzeuge (EV) und für leichte Transportmittel (LTM bzw. englisch LMT, light means of transport: E-Bikes, E-Scooter usw.). Damit wird es zukünftig fünf Batteriearten geben.
  • Gerätebatterien müssen leicht entfernbar sein: Ab dem 18. Februar 2027 müssen Gerätebatterien, bis auf wenige Ausnahmen, auch durch Endnutzer aus Elektro- und Elektronikgeräten grundsätzlich entnehmbar und austauschbar sein. Für Batterien in leichten Transportmitteln gilt, dass diese zumindest von Fachpersonal entnommen werden können.
  • Kostenfreie Rücknahme: Zukünftig müssen auch Batterien für leichte Transportmittel und Elektrofahrzeuge sowie Starter- und Industriebatterien, wie bisher nur bei Gerätebatterien, nach einer Übergangszeit vom Hersteller kostenfrei vom Endnutzern zurückgenommen und entsorgt werden. Damit soll es Besitzern von alten Batterien zukünftig einfacher möglich sein, diese einer ordentlichen Entsorgung zuzuführen.
  • Neue Kennzeichnungsvorschriften und ein digitaler Batteriepass: Zukünftig müssen Batterien neue Kennzeichnungen und einen QR-Code tragen. Mit diesem QR-Code sollen‚ Verbraucher:innen über Kapazität, Leistung, Haltbarkeit, chemische Zusammensetzung und die Pflicht zur getrennten Entsorgung informiert werden. Für Batterien für leichte Transportmittel und Elektrofahrzeuge sowie industrielle und gewerbliche Zwecke mit einer Leistung von mindestens 2 Kilowattstunden (kWh) wird ein digitaler Batteriepass eingeführt, der Informationen über das Batteriemodell, verwendeten Rohstoffe, Nutzung und dergleichen enthält, um damit das Recycling zu erleichtern.
  • Neue Sorgfaltspflichten für große Unternehmen: Die Auswirkungen der Beschaffung, der Verarbeitung und des Handelns mit Batterierohstoffen auf Mensch und Umwelt müssen von Großunternehmen mittels einer Due Diligence Policy berücksichtigt werden. Auch muss sichergestellt werden, dass Menschen in den Lieferketten Zugang zu Beschwerde- und Entschädigungsmechanismen haben.
  • Neue Sammelziele für Gerätealtbatterien und für Batterien für Leichte Transportmittel: Die Sammelquoten für Gerätebatterien sollen auf 63 % bis 2027 und auf 73 % bis 2030 ansteigen sowie die Sammelquoten für Batterien für leichte Transportmittel sollen auf 51 % für 2028 und auf 61 % für 2031 festgesetzt werden.
  • Einführung von Recyclingeffizienzvorgaben: Es wird für die unterschiedlichen Batteriearten eine Minimumeffizienz der Recyclingprozesse (Verhältnis der zurückgewonnenen Sekundärrohstoffe zur Masse der Altbatterien, die dem Verfahren zugeführt wurde) festgelegt, die bis Ende 2025 einzuhalten sind: 75 % bei Blei-Säure-Batterien, 65 % bei lithium-basierten Batterien, 80 % für Nickel-Cadmium-Batterien und für andere Altbatterien von 50 %. Bis Ende 2030 erhöht sich die Vorgabe bei Blei-Säure-Batterien auf 80 % und bei lithium-basierten Batterien auf 70 %.
  • Einführung von Vorgaben an die Materialrückgewinnung: Bis spätestens 31. Dezember 2027 müssen alle Recyclingverfahren die folgenden Mindestwerte für die stoffliche Verwertung erreichen: 90 % für Kobalt, Kupfer, Blei und Nickel sowie 50 % für Lithium und bis 31. Dezember 2031 95 % für Kobalt, Kupfer, Blei und Nickel sowie 80 % für Lithium.
  • Einführung von Rezyklat-Einsatzquoten: 96 Monate nach Inkrafttreten (2031) werden für den Einsatz in Elektrofahrzeug-, Starter- und Industriebatterien Mindestwerte von Recyclingmaterial von 16 % für Kobalt, 85 % für Blei und 6 % für Lithium und Nickel festgelegt, diese Mindestwerte erhöhen sich 156 Monate nach Inkrafttreten (2036) auf 26 % für Kobalt, 12 % für Lithium und 15 % für Nickel und sind ab dann auch bei Batterien für leichte Transportmittel einzuhalten.
  • CO2–Fußabdruck für Elektrofahrzeug-, wiederaufladbare Industriebatterien und Batterien für leichte Transportmittel: Die Kommission soll für diese Batteriearten über die nächsten Jahre maximale Schwellenwerte für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus einer Batterie festlegen. Batterien, die dann diesen Wert überschreiten, dürfen in Europa nicht mehr in Verkehr gesetzt werden.
  • Mögliches zukünftiges Verbot von nicht wiederaufladbaren Batterien: Bis Ende 2030 soll die Kommission bewerten, ob nicht-wiederaufladbare Batterien in der EU verboten werden sollen. 

Die EU-Verordnung Nr. 2023/1542 im Volltext.

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