Elektrohandel

Begleitscheinpflicht für Elektro- und Elektronikhändler

Merkblätter zum Begleitscheinsystem gefährlicher Abfälle und POP-Abfälle für den stationären Handel

Lesedauer: 1 Minute

22.09.2023

Gemäß der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) müssen Handelsbetriebe alte Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten zurücknehmen, wenn die Kundin/der Kunde ein neues gleichwertiges Gerät kauft. Händlerinnen/Händler, deren Verkaufsfläche weniger als 150 Quadratmeter groß ist, sind von dieser Rücknahmepflicht ausgenommen, wenn diesbezüglich im Geschäftslokal eine deutliche Information vorhanden ist.

Für die Lagerung, Sammlung und Übergabe von Abfällen sind generell spezielle Vorschriften und Aufzeichnungspflichten zu beachten. Zum Teil handelt es sich um gefährliche Abfälle, für diese besteht darüber hinaus Begleitscheinpflicht.

  • Beispiele für gefährliche Abfälle:
    Elektro- und Elektronikaltgeräte (EAG), die Batterien enthalten, Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen.
  • Beispiele für POP-Abfälle:
    PCB-Öle in Transformatoren, Kleintransformatoren und Kondensatoren, Kunststoffgehäuse von Elektro- und Elektronikgeräten (z.B. Verteilerkästen – PBDE, HBCDD).

Das Bundesgremium hat in Abstimmung mit der Elektroaltgeräte Koordinierungsstelle sowie dem BMLFUW zwei Informationsblätter zu diesem wichtigen Thema erstellt. In diesen werden die wichtigsten Verpflichtungen der Händler/Händlerinnen im Zusammenhang mit der Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten (EAG) beschrieben. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Rücknahme gefährlicher EAG.

Das Kurzmerkblatt dient als Erstinformation. In der Langfassung des Merkblattes finden Sie detailliertere Informationen. Den Merkblättern liegt auch ein ausgefüllter Musterbegleitschein bei.

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Hinweis:
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Bundesgremiums Elektro- und Einrichtungsfachhandel ist ausgeschlossen.

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