Sparte Handel

Abgabenänderungsgesetz 2024

Positive Neuerungen für den Handel

Lesedauer: 1 Minute

17.05.2024

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024, welches sich derzeit noch in Begutachtung befindet, kommt es insbesondere zu folgenden positiven Änderungen für den Handel: Steuerbefreiung für Lebensmittelspenden und Neugestaltung der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung.

Steuerbefreiung für Lebensmittelspenden

Mit dem Abgabenänderungsgesetz erfolgt eine Neufassung der Lebensmittelspende. Es wird eine Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen ab 1.1.2025 eingeführt. Die Spenden bleiben auch für den Spender ertragssteuerneutral, da der Restbuchwert abzugsfähig ist und keine Ermittlung des gemeinen Wertes erforderlich ist. Laut dem Entwurf sollen jedoch nur die mit 10% besteuerten Lebensmittel gemäß Anlage 1 des UStG befreit sein. Insbesondere für Kaffee, Tee, Mineralwasser und Fruchtsäfte wird die Befreiung somit nicht gelten.

Die Bundessparte Handel wird sich, im Interesse der Handelsunternehmen, für eine breitere Definition der steuerbefreiten Lebensmittel einsetzen. Darüber hinaus wird sich die Bundessparte Handel für eine rechtskonforme analoge Bestimmung für Sachspenden einsetzen, da die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie eine umfangreiche Gleichstellung zur Lebensmittelspende derzeit nicht zulässt.

Umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung

Mit 1. Jänner 2025 kommt es zu signifikanten Änderungen im Bereich der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung. Die geplante Neuregelung reduziert den Verwaltungsaufwand und vereinfacht die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Aktivitäten von Kleinunternehmern. Der Begutachtungsentwurf sieht vor, dass auch jene Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich betreiben, die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen können, sofern die nationale Kleinunternehmergrenze und der unionsweite Umsatz EUR 100.000 nicht übersteigt. Im Zuge dessen ist geplant, die nationale Kleinunternehmergrenze von EUR 35.000 auf EUR 42.000 anzuheben. Die Steuerbefreiung entfällt jedoch bei Überschreiten der Grenze, kann aber bei Überschreiten um nicht mehr als 10 % bis zum Ende des Kalenderjahres geltend gemacht werden. Für den Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird und für alle danach ausgeführten Umsätze, kann die Umsatzsteuerbefreiung nicht mehr angewendet werden. Zudem sieht der Entwurf vor, dass Kleinunternehmer die vereinfachte Rechnungsausstellung unabhängig vom in der Rechnung ausgewiesenen Betrag anwenden können.

Weitere interessante Artikel
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Online Roundtable mit MEP Dr. Angelika WINZIG zur europäischen Lieferkettenrichtlinie am 26.9.2022, 13:30 Uhr
    Weiterlesen
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Herabsetzung von Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen
    Weiterlesen