Überdimensioniertes Paragraphenzeichen ist gegen eine blaue Wand gelehnt
© pixelcorn | adobestock.com
Rechtliche Infos Fußpflege

Medizinische Fußpflege

Bezeichnung wird in Österreich nicht verwendet

Lesedauer: 1 Minute

Die sogenannte "Medizinische Fußpflege" gibt es als Begriff in Österreich nicht.

Dieser Begriff findet in Deutschland Verwendung,  wo jeder, der den Titel "Podologe" oder "Med. Fußpfleger" tragen möchte, eine 2jährige vollschulische Ausbildung mit anschließender staatlicher Prüfung absolvieren muss.

In Österreich verwendet man diese Bezeichnung nicht, da es keine einschlägige Ausbildung hierfür gibt und es auch rechtlich nicht vorgesehen ist, diesen Begriff zu verwenden.

Hier auch noch die einschlägige Regelung, welche den Ärztevorbehalt regelt.

§ 2. AerzteG

(1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.

(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

  1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
  2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
  3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
  4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
  5. die Vorbeugung von Erkrankungen;
  6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
  7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
  8. die Vornahme von Leichenöffnungen.

(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

Stand: 20.09.2017

Weitere interessante Artikel