Desinfektionsmittel in Spender, im Hintergrund Mund-Nasen-Schutz-Masken
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Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure, Landesinnung

Händedesinfektion und Beschäftigungsverbot

Erlass betreffend Händedesinfektion und Beschäftigungsverbot gemäß § 4 (2) Z 4 Mutterschutzgesetz

Lesedauer: 1 Minute

Gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 Mutterschutzgesetz dürfen werdende Mütter mit Arbeiten, bei denen sie der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen (z.B. Stäube, Gase, Dämpfe, Strahlung, biologische Arbeitsstoffe) ausgesetzt sind und bei denen eine Schädigung der werdenden Mutter oder des Kindes nicht ausgeschlossen werden kann, nicht beschäftigt werden. 

Dieser Erlass behandelt die Verwendung von Händedesinfektionsmitteln durch Schwangere sowie die Voraussetzungen, unter denen ein Beschäftigungsverbot nach § 4 Abs. 2 Z 4 Mutterschutzgesetz vorliegt.

Dieser Erlass gilt ausschließlich für die Auswahl von Händedesinfektionsmitteln, nicht hingegen für Flächendesinfektionsmittel, Reinigungsmittel oder andere Produkte, die eine andere Exposition aufweisen oder andere Chemikalien enthalten können. Aus Sicht des ZAI gibt es derzeit eine Reihe von Händedesinfektionsmitteln, deren Verwendung als zulässig erachtet werden kann. Einer umfassenden und schlüssigen Mutterschutzevaluierung kommt weiterhin größte Bedeutung zu.

Für Händedesinfektionsmittel, die von schwangeren Beschäftigten verwendet werden können, kommen nur Produkte in Frage, die keine Inhaltsstoffe mit CMR-Eigenschaften aufweisen (also nicht krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sind) und bei denen auch kein Verdacht darauf besteht.

Für die Prüfung, ob ein Händedesinfektionsmittel für Schwangere zulässig ist, muss nicht die vollständige Rezeptur mit allen Inhaltsstoffen und ihren exakten Konzentrationen vorliegen. Relevant sind jedoch all jene Inhaltsstoffe, welche im Sicherheitsdatenblatt aufscheinen, sowie weitere antimikrobielle Wirkstoffe und bestimmte Duftstoffe (bzw. Parfüminhaltsstoffe), die manchmal aufgrund der Unterschreitung von Konzentrationsgrenzen nur im Produktdatenblatt aufscheinen.

Laut der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 sind eine Reihe von Parfüminhaltsstoffen aufgrund ihres allergieauslösenden Potenzials mit ihrem konkreten Namen bei der Angabe der Produktzusammensetzung zu deklarieren.

» Siehe auch auf der Homepage von AGES

Auch Desinfektionsmittelhersteller geben diese Duftstoffe entweder im Sicherheitsdatenblatt oder im Produktdatenblatt an. Werden mehrere oder einer dieser Duftstoffe genannt, so gilt das Produkt für schwangere Arbeitnehmerinnen automatisch als ungeeignet.

Im Folgenden die Möglichkeiten zur Prüfung der Zulässigkeit von Händedesinfektionsmittel für schwangere Arbeitsnehmerinnen:

A) Durch einen Gegencheck in der Desinfektionsmitteldatenbank WIDES

Die WIDES ist kostenlos zugänglich. Bei Fragen zur WIDES der Wiener Umweltanwaltschaft steht folgende E-Mail Adresse: post@wua.wien.gv.at zur Verfügung.

B) Prüfung ohne WIDES-Datenbank

Prinzipiell können ArbeitgeberInnen sich auch selbst die entsprechenden Informationen zu den aktuellsten Einstufungen von relevanten Inhaltsstoffen von der Homepage der europäischen Chemikalienagentur downloaden (wie REACH-Registrierungs-Dossiers, Evaluation-Reports zu bioziden Wirkstoffen, etc.) und ein übersichtliches Dossier zusammenstellen.

Im Zweifelsfall bei widersprüchlicher Datenlage oder bei Fehlen von Daten (z.B. der Angabe „Data lacking“ für eine relevante Kategorie im REACH-Registrierungs-Dossier) kann auch eine Prüfung durch das Umweltbundesamt beantragt werden. Diese ist jedoch kostenpflichtig.


Stand: 01.06.2022

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